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Arbeitsmittel

Optische Strahlung: Jetzt kommt Licht in die Sache

Künstliche optische Strahlung wird in Betrieben immer häufiger eingesetzt, denn ihre Einsatzmöglichkeiten wachsen ständig. Sie müssen dabei immer prüfen, inwieweit Gesundheitsrisiken für die Beschäftigten bestehen. Bislang gab es jedoch noch keine allgemein gültigen Beurteilungskriterien. Eine neue EU-Richtlinie soll für mehr Klarheit sorgen. Die neue Unfallverhütungsvorschrift, die zu diesem Thema in Kraft treten sollte, wurde unterdessen gestrichen.

Optische Strahlung: Die neue Richtlinie soll für mehr Klarheit sorgen

Optische Strahlung: Die neue Richtlinie soll für mehr Klarheit sorgen

Die künstliche optische Strahlung gliedert sich nach der EU-Definition in inkohärente Strahlung und Laserstrahlung. Erstere umfasst wiederum die Bereiche Ultraviolette Strahlung (UV), für den Menschen sichtbares Licht (VIS) und Infrarotstrahlung (IR). Sie kann aus vielen Quellen stammen: Lichtemittierende Dioden (LED), Schweißlichtbögen, Infrarot-Strahler, Belichtungs-, Härtungs- und Trocknungsanlagen, Projektionseinrichtungen...

Vor allem Augen und Haut sind durch optische Strahlung gefährdet. Die Schwere hängt von der Eindringtiefe der Strahlen ab, und damit auch von der Wellenlänge. Darüber hinaus besteht eine indirekte Gefährdung durch Blendung.

Die EU-Richtlinie Optische Strahlung wird umgesetzt

Am 5. April 2006 haben EU-Parlament und -Rat eine Richtlinie verabschiedet, die einen längst fälligen Beitrag zur Arbeitssicherheit leistet: Die 2006/25 EG enthält Mindestvorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Gefährdung durch künstliche optische Strahlung inklusive Laser. Sie muss bis zum 27. April 2010 in nationales Recht umgesetzt werden.

Die neue Richtlinie regelt die Pflichten der Arbeitgeber und soll helfen, Risiken zu verringern oder zu vermeiden. Oberstes Ziel ist, die Exposition gegenüber optischer Strahlung zu reduzieren, indem bereits bei der Planung der Arbeitsplätze vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden. Außerdem werden Grenzwerte für die Exposition der Arbeitnehmer festgelegt.

Das Regelwerk gehört zu einem Paket von vier Richtlinien zum Arbeitsschutz vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen: Lärm, Vibrationen, elektromagnetische Felder und künstliche optische Strahlung. Die EU-Richtlinien zu den Faktoren Lärm und Vibrationen wurden bereits umgesetzt: Seit März 2007 gilt in Deutschland die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV). Die nationale Umsetzung der verbleibenden EU-Richtlinien wird vorbereitet.

Die BGV B9 tritt nicht in Kraft

Bis es soweit ist, müssen Sie sich in Deutschland in Sachen optische Strahlung nach der bestehenden Gesetzgebung richten. So fallen physikalische Einwirkungen am Arbeitsplatz unter das Arbeitsschutzgesetz (§5). Dort werden sie aber nicht näher behandelt. Ältere Internetseiten weisen auf eine Unfallverhütungsvorschrift BGV B9 „Künstliche optische Strahlung“ hin, die noch in Kraft treten soll.

Das Thema hat sich jedoch erledigt: Nach Angaben des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) wurde der Entwurf zurück gezogen. Wo also nachschlagen? Bis die neue EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wird, empfiehlt die Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE) daher die Anwendung der BGI 5006 „Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung".

Ausgenommen davon ist die Laserstrahlung. Sie wird in der BGV B2 behandelt, die voraussichtlich mit der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie wegfallen wird. Solange behält sie aber noch ihre Gültigkeit. Praktische Hilfe bieten die Durchführungsanweisungen zur BGV B2. Hier finden Sie auf Seite 4 auch Verweise auf laserspezifische Regelungen, zum Beispiel für die Abschirmung von Laserarbeitsplätzen, zur persönlichen Schutzausrüstung und speziellen Lasereinrichtungen wie Showlasern oder medizinischen Geräten. Bei Hochleistungslasern müssen Sie außerdem die Explosionsschutz-Regeln BGR 104 beachten.

Fazit

Dass optische Strahlung die Gesundheit bedrohen kann, steht außer Frage. Meist sind Schutzmaßnahmen erforderlich, sobald Ihre Mitarbeiter mit ihr zu tun haben. Etwas schwammig ist noch die Vorschriftenlage auf diesem Gebiet. Spätestens mit der Umsetzung der neuen EU-Richtlinie zur optischen Strahlung kommt endlich Licht in die Sache.

Christine Lendt, Fachjournalistin

Veröffentlicht:
2007-11-09

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