Laserklassen
Schutz vor Laserstrahlung
Die Lasertechnologie entwickelt sich kontinuierlich weiter. Seit 2004 gibt es auch zwei neue Laserklassen. Damit steigen die Anforderungen an die Arbeitssicherheit, und die Forschung auf diesem Gebiet gewinnt laufend neue Erkenntnisse. Sehr aufschlussreich sind zum Beispiel die Projekte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Berücksichtigen Sie die Ergebnisse bei der Unterweisung.
Schutz vor Laserstrahlung
Klassifizierung von Lasern
Die DIN EN 60825-1 teilt Laser nach ihrem Gefährdungsgrad in Klassen ein. Sie wurde im Jahr 2004 von fünf auf sieben erweitert, die jetzt 1, 1M, 2, 2M, 3R, 3B und 4 heißen. Laserstrahlung der Klasse 1 gilt bei bestimmungsgemäßem Betrieb als ungefährlich. Unter Klasse 4 fallen Hochleistungslaser, die Augen und Haut schwer schädigen können. Und nicht nur das: Ihre Strahlung kann Brände und Explosionen verursachen.
Der Laserschutzbeauftragte
Mit dem Gefährdungsgrad steigt auch der Umfang der erforderlichen Schutzmaßnahmen. Zum Beispiel müssen Lasereinrichtungen der Klassen 2 bis 4 so eingerichtet sein, dass unbeabsichtigtes Abstrahlen verhindert wird. Sollen Laser der Klassen 3B, 3R und 4 verwendet werden, müssen Sie das vorher der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (AfA, GAA) miteilen.
In diesen Fällen benötigen Sie auch einen Laserschutzbeauftragten – es sein denn, Sie besitzen selbst die erforderliche Sachverständnis. So verlangt es § 6 der BGV B2 "Laserstrahlung". Als Sicherheitsfachkraft können Sie diese Qualifikation in speziellen Seminaren erlangen.
Aufgrund der Neufassung der Laserklassen wurde eine neue BG-Information "Betrieb von Lasereinrichtungen" (BGI 832) veröffentlicht. Das ist die aktualisierte Nachdruckfassung der Durchführungsanweisungen zur BGV B2. Sie berücksichtigt die Änderungen der alten BGI 832 „Betrieb von Lasern“, der Betriebssicherheitsverordnung und der BGV A1. Wenn es um Show- und Projektionslaser geht, werden Sie in der BGI 5007 "Laser-Einrichtungen für Show- und Projektionslaser" fündig.
Fragwürdig: Abwendungsreaktionen zum Schutz vor Laser
Beim Augenschutz beruht das Sicherheitskonzept für Laser mit geringer Leistung auf einer begrenzten Bestrahlungsdauer von maximal einer Viertelsekunde. Der Gedanke dabei: Sollte das Auge von einem Laserstrahl getroffen werden, verschließt das Lid reflexartig die Pupille.
In der Tat ist der so genannte Lidschlussreflex eine Eigenschaft des menschlichen Auges. Er tritt jedoch nicht zuverlässig auf: Untersuchungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BauA) haben gezeigt, dass nur bei etwa 20 Prozent der Probanden ein Lidschlussreflex erfolgte, wenn sie mit einem typischen Laser der Klasse 2 bestrahlt wurden. Die BAuA weist daher ausdrücklich darauf hin, dass der Lidschlussreflex keinen ausreichenden Schutz für das Auge bietet.
Fraglich sind auch Abwendungsreaktionen wie Kopfbewegung, Bewegung des Augapfels oder eine Verengung der Pupille. Hierzu muss noch ein geeignetes Messverfahren entwickelt werden; erste Ergebnisse weisen aber darauf hin, dass derartige Reaktionen bei einer Laserbestrahlung selten auftreten.
PSA als Schutz für handgeführte Laser
In vielen Bereichen von Industrie und Handwerk werden handgeführte Laser zur Materialbearbeitung eingesetzt. Zum Beispiel in der Automobil-Herstellung, im Maschinen- und Anlagenbau, im Schiffbau, in der Denkmalpflege. Sobald technische Schutzmaßnahmen nicht genügen, müssen Sie dem Mitarbeiter eine persönliche Schutzausrüstung zum Schutz vor Laser bereit stellen.
Für die Auswahl dieser Schutzausrüstung liegen aber weder Prüfmethoden noch Anwendungsempfehlungen vor. Deshalb hat die BAuA im Rahmen eines Forschungsprojekts untersucht, welche Materialien sich für die PSA (Schutzkleidung, Gesichts-, Hand- und Fußschutz) eignen.
Im Rahmen des Projektes wurden verschiedene handelsübliche und neue Materialien auf ihre Eignung für diesen Anwendungsfall untersucht – anhand der Laser, die für diesen Einsatzfall typisch sind (CO2, Nd-YAG und Diodenlaser).
Thema Schutz vor Laser bei der Unterweisung beachten
Grundsätzlich ist eine Unterweisung der Beschäftigten Pflicht, die dem Arbeitsplatz und der eingesetzten Laserklasse entspricht. Informieren Sie das Personal über mögliche Gefährdungen und über die anzuwendenden Schutzmaßnahmen.
Wie üblich müssen Sie die Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes durchführen und mindestens jährlich wiederholen. Beziehen Sie dabei unbedingt die aktuellen Erkenntnisse zu den Abwendungsreaktionen ein, und sprechen Sie auch das indirekte Gefährdungspotenzial durch Blendung an.
Fazit
Im Bereich Laserstrahlung tut sich Einiges, und das betrifft auch die Sicherheit am Arbeitsplatz. Verfolgen Sie immer das aktuelle Geschehen in der Forschung und setzen Sie die Resultate um. Denn sie kommen oft überraschend zu Tage, während neue Richtlinien Jahre benötigen können.
Christine Lendt






