Gefährdungsbeurteilung bei Aufzügen
So vermeiden Sie Unfälle bei Lastenaufzügen
Neue oder wesentlich veränderte Lastenaufzüge müssen mit Fahrkorbabschlusstüren ausgestattet sein. Bestehende Altanlagen jedoch bleiben ein Risiko für ihre Benutzer. Machen Sie deshalb eine Gefährdungsbeurteilung zu den Aufzügen in Ihrem Betrieb und sorgen Sie für die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen, um gefährliche Quetschungen für die Begleitpersonen im Fahrkorb zu verhindern.
Wichtig: Die Gefährdungsbeurteilung für Aufzüge
Risiken auch ohne Nachrüstpflicht
In der Vergangenheit ist es mehrfach zu Arbeitsunfällen in Verbindung mit Lastenaufzügen gekommen, bei denen die transportierten Waren durch Personen begleitet wurden, die dann zwischen dem Transportgut und der Schachtaufwand des Aufzugs eingeklemmt wurden. Um diese gefährlichen Quetschungen zu vermeiden, wurden bei Neubau, Erneuerung oder wesentlichen Änderungen bei Lastenaufzügen Fahrkorbabschlusstüren gefordert (siehe auch Normen DIN EN 81-1 und DIN-EN 81-2). Doch die Risiken für das Begleitpersonal in Lastenaufzügen bestehen weiterhin in Altanlagen.
Gefährdungsbeurteilung bei Aufzügen erforderlich
Auch wenn keine Nachrüstpflicht bestehen sollte, ist Ihr Unternehmen als Betreiber in der Pflicht, eine Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung bei einem Einsatz von Lastenaufzügen als Arbeitsmittel zu erstellen (siehe § 5 Arbeitsschutzgesetz sowie Betriebssicherheitsverordnung). Dabei sind die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu definieren und umzusetzen, die den Schutz des Begleitpersonals im Lastenaufzug gewährleisten sollen.
Ist-Analyse bei Lastenaufzügen
Wird in Ihrem Betrieb noch ein alter Lastenaufzug ohne Fahrkorbabschluss eingesetzt, sollten Sie neben der eindeutigen Bezeichnung des Lastenaufzugs, seines Standorts und Betreibers insbesondere dokumentieren, wie das Schutzziel der Vermeidung von Quetsch- und Scherverletzungen gegenwärtig erreicht wird (Ist-Analyse).
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Dabei sollten Sie unterscheiden, ob bereits Fahrkorbabschlusstüren vorhanden sind, ob ein Licht- oder Stabgitter eingesetzt wird oder ob es überhaupt keinen Fahrkorbabschluss gibt. Zudem sind die Dimensionen der Vorsprünge und Spalten bei dem Aufzugsschacht zu bestimmen. Eine wichtige Rolle spielt auch die Ausführung der Aufzugssteuerung, ob also eine Totmannsteuerung implementiert wurde oder nicht.
Einschränkung der mitfahrenden Personen
Lastenaufzüge dürfen zudem zur Unfallverhütung nicht von jedem Betriebsangehörigen oder Betriebsfremden genutzt werden. Erforderlich ist eine Einweisung in die Bedienung oder die Steuerung über einen entsprechend unterwiesenen Aufzugsführer.
Maßnahmen zur Unfallverhütung bei Lastenaufzügen
Abhängig von dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, um Unfälle mit den Lastenaufzügen zu verhindern:
- Zutrittskontrolle zu Lastenaufzug, z.B. mit Schlüsselanlage
- Implementierung einer Totmannschaltung
- Kennzeichnung von Gefahrenbereichen und Aufenthaltsbereichen
- Spezielle Unterweisung von Aufzugsführern und Begleitpersonal
- Lastenaufzug wird stillgelegt
- Lastenaufzug wird zu einem Güteraufzug umgebaut (keine Personenbeförderung mehr, u.a. Abbau der Steuerung innerhalb des Fahrkorbs).
- Nachrüstung mit Fahrkorbabschlusstüren oder Lichtvorhängen
Gesetzliche Vorgaben im Blick behalten
Für die regelmäßige Gefährdungsbeurteilung ist es zudem wichtig, dass Sie die jeweils aktuellen gesetzlichen Richtlinien anwenden. So gilt neben der Aufzugsverordnung (EG-Richtlinie 95/16/EG) auch die Maschinenrichtlinie sowie die neue Maschinenrichtlinie, die ab dem 29.12.2009 anzuwenden ist und Änderungen für die EG-Richtlinie 95/16/EG enthält (in Artikel 24).
Informationen zur Unterscheidung von Änderungen und wesentlichen Änderungen an Aufzugsanlagen und somit auch zur Umrüstpflicht finden Sie in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1121 (Änderungen und wesentliche Veränderungen von Aufzugsanlagen).






