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Betriebssicherheit

Maschinensicherheit: Haftungsrechtliche Risiken

Maschinenbetreiber reden sich häufig ein, dass haftungsrechtliche Risiken, die mit der Maschine zusammenhängen, sicherlich nur den Maschinenbauer als Hersteller, nicht aber sie als Kunden und Betreiber treffen können. Daran ist sicherlich richtig, dass das berüchtigte Produkthaftungsrisiko (nicht nur in den USA) vorrangig die Hersteller trifft.

Produktsicherheitsrechtlich defizitäre Maschinen dürfen selbstredend von der Arbeitsschutzverwaltung zum Schutz des Bedienpersonals stillgelegt werden

Produktsicherheitsrechtlich defizitäre Maschinen dürfen selbstredend von der Arbeitsschutzverwaltung zum Schutz des Bedienpersonals stillgelegt werden

Dass derjenige übrigens, der an seiner Maschine durch wesentliche Veränderungen– zum Beispiel die Umstellung manueller Zufuhr auf einen Roboter betrieb– in juristischer Hinsicht selbst zum Maschinenhersteller wird, eine Gefahrenanalyse zu erstellen hat und eigentlich auch entsprechend versichert sein sollte, sei nur nebenbei erwähnt. Gleichwohl geht das Thema der Produktsicherheit auch am Maschinenbetreiber nicht spurlos vorbei. Dies liegt an mehreren Aspekten.

Betriebsanleitung ist die Basis

Zum einen gilt es natürlich, die der Maschine beigefügte Bedienungsanleitung zu beherzigen, zu befolgen und in der Form arbeitsschutzrechtlich notwendiger Unterweisungen auch an die Mitarbeiter des Bedienpersonals weiterzugeben. Im europäischen Rechtsraum müssen alle Maschinen nach Anhang I Ziffer1.7.4 der EG-Maschinenrichtlinie98/37/EG ohnehin mit einer Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes, bei uns also in Deutsch, ausgeliefert werden.

In dieser sind wichtige Hinweise zum sicheren Betrieb, aber auch zur sicheren Montage, Umrüstung,Wartung und Reparatur enthalten. Dies passt zu den Betreiberpflichten nach Arbeitsschutzgesetz und Betriebssicherheitsverordnung, nach denen selbstverständlich durch entsprechende arbeitsschutzrechtliche Unterweisungen dem Bedienpersonal insbesondere diejenigen Sicherheitsinstruktionen zu geben sind, die für den notwendigen Eigenschutz zwingend sind.

In der anwaltlichen Praxis werden dem Autor leider immer wieder Fälle bekannt, in denen diese Unterweisungen nicht oder nur unzureichend – z.B. beim boomenden Thema der Leiharbeitnehmer – erfolgt sind oder mindestens aber desaströs dokumentiert sind, so dass man im Ernstfall nichts nachweisen kann. Passieren innerbetrieblich schwere Arbeitsunfälle, gegebenenfalls sogar mit tödlichem Ausgang, so wird auch der Betreiber schnell erleben, wie die betriebsinternen Ermittlungen von Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaft und Staatsanwaltschaft eskalieren können.

Schwere Konsequenzen drohen

Produktsicherheitsrechtlich defizitäre Maschinen dürfen selbstredend von der Arbeitsschutzverwaltung zum Schutz des Bedienpersonals stillgelegt werden, was erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann: Denn mit dieser technischen Entscheidung ist zugleich die betriebswirtschaftliche Konsequenz einer Produktionsunterbrechung verbunden.

Wer die heutigen Zeiten von Just-in-time-Lieferungen kennt, weiß wie empfindlich Unternehmen darauf reagieren. Der sich dann anschließende Streit mit dem Maschinenhersteller um Gewährleistungsfristen und Sicherheitsgarantien gerät schnell fest in die Hände von Juristen, weil hier eine Vielzahl von vertraglichen Aspekten auch im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr zu berücksichtigen sind, die häufig beim Einkauf der Maschine viel zu nachlässig behandelt wurden.

Gute Einkaufsverträge sind entscheidende Absicherungen

Ohnehin sind der Einkauf und die Abnahme der Maschine - also die Eingliederung in den Maschinenpark - ein noch immer unterschätzter Aspekt für die Betreiber: Nach §7 der Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber jedenfalls bei der Neuanschaffung von Maschinen sicherstellen,dass diese auch die Sicherheitsanforderungen der EG-Maschinenrichtlinie einhalten. Da aber die Betreiber häufig über kein maschinenspezifisches Knowhow verfügen, kann dies nur über vernünftige Einkaufsverträge erfolgen - und das Gegenteil ist leider in der Praxis häufig der Fall: Per Handschlag eingekaufte Maschinen können später, dann aber heftig, zu Problemfallen werden.

Handelt es sich gar um Gebrauchtmaschinen oder um Maschinen aus dem außereuropäischen Ausland (z.B. Kanada, dem asiatischen Raum etc.), so ist die vermeintliche Ersparnis schnell ein Trugschluss.

Welches immense Haftungsrisiko ihnen mit dem neuen GPSG ins Haus steht, können Unternehmen, Entwickler und Konstrukteure oft noch gar nicht einschätzen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Klindt
München, Lehrbeauftragter für Produkt- und Technikrecht an der Universität Kassel

Veröffentlicht:
2007-01-07

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