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Rausschmiss

Wie die Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften den Job kosten kann

Als Arbeitgeber haben Sie gegenüber Ihren Mitarbeitern eine weitreichende Fürsorgepflicht und müssen insbesondere darauf achten, dass die Unfallverhütungsvorschriften in Ihrem Betrieb auch umgesetzt werden. Auf der anderen Seite brauchen Sie sich nicht gefallen zu lassen, dass diese Sicherheitsvorschriften von Ihren Mitarbeitern einfach ignoriert werden.

Rausschmiss

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Das gilt besonders für elementare Regeln, die Ihre Arbeitnehmer vor Schäden an Leib und Leben schützen. Bei einem Verstoß gegen solche Vorschriften müssen Arbeitnehmer damit rechnen, dass sie fristlos gekündigt werden. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Schleswig-Holstein vom 14.08.2007 mit dem Aktenzeichen 5 Sa 150/07.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Maschinenführer entgegen einer Sicherheitsanweisung eine Shuttlepresse wieder im Handbetrieb eingeschaltet, obwohl sich ein Kollege im begehbaren Sicherheitsbereich der Presse aufhielt und mit einem Saugrohr Belagsrückstände aus der Presse entfernte. Dabei geriet er mit der Hand in ein hin- und herfahrendes Maschinenteil. Dadurch wurde ihm die Kuppe des kleinen Fingers abgetrennt.

Das Gericht sah hierin einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB, der für sich genommen zu dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt. Denn der Maschinenführer hatte durch sein Verhalten eine elementare Sicherheitsvorschrift missachtet, die dem Schutze von Leib und Leben dient.

So jemand handelt verantwortungslos und verletzt seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag in einem besonders starken Maße. Allerdings entschieden die Richter, dass die Kündigung trotzdem unwirksam war, weil der Arbeitgeber gegen den Mitarbeiter noch keine Abmahnung ausgesprochen hatte.

Normalerweise ist wegen eines Fehlverhaltens sowohl eine außerordentliche Kündigung, als auch eine ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers nach dem Kündigungsschutzgesetz nur zulässig, wenn der Arbeitgeber schon einmal eine Abmahnung ausgesprochen hatte. Durch dieses Erfordernis soll der Arbeitnehmer vor einem vorschnellen Verlust seines Arbeitsplatzes bewahrt werden.

Allerdings ist in Ausnahmefällen der Arbeitgeber auch berechtigt, ohne vorhergehende Abmahnung sofort zu kündigen. Wann dies jedoch möglich ist, ist sehr vom jeweiligen Einzelfall abhängig. Der Arbeitnehmer darf aufgrund der Schwere der Verletzung nicht mehr davon ausgehen dürfen, dass der Arbeitgeber sein Verhalten noch toleriert.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn er die Vertragswidrigkeit kennt und seine Pflichtverletzung aber gleichwohl hartnäckig und uneinsichtig fortsetzt. Eine hinreichende Kenntnis in diesem Sinn kommt nur dann in Betracht, wenn sich aus den einschlägigen und dem Mitarbeiter bekannten Anweisungen eindeutig ergibt, dass das jeweilige Verhalten untersagt ist.

Davon ging das Gericht in dem vorliegenden Fall jedoch nicht aus, weil die Sicherheitsvorschriften für die Vornahme von Reinigungsarbeiten zu schwammig formuliert waren. Es stand dort nämlich nicht klipp und klar drin, dass die Presse erst dann wieder angefahren werden darf, wenn sich keiner mehr in dem Sicherheitsbereich befindet.

Vielmehr ergab sich das Betretungsverbot der Maschine daraus, dass aufgrund einer Sicherheitsvorkehrung die Türe zum Sicherheitsbereich nur bei Energielosschaltung betreten werden konnte.

Darüber hinaus ergab sich hier die Notwendigkeit einer Abmahnung vor allem daraus, dass der Arbeitgeber in einer Arbeitsanweisung geschrieben hatte, dass der Verstoß gegen Sicherheitsanweisungen eine Abmahnung zur Folge haben kann. Diese Formulierung besagt nämlich, dass der Arbeitgeber zunächst immer eine Abmahnung ausspricht. An dieses Versprechen ist der Arbeitgeber generell gebunden.

Fazit

Als Arbeitgeber sollten Sie Ihre Sicherheitsvorschriften genau formulieren und jedem Mitarbeiter ein Exemplar aushändigen. Es muss deutlich werden, was Ihre Mitarbeiter im Einzelnen zu unterlassen haben. Damit vermeiden Sie erst einmal, dass sie aus Unachtsamkeit gegen Ihre Sicherheitsanweisungen verstoßen.

Darüber hinaus können Sie bei absichtlichen Verstößen auch besser durchgreifen. Bei einem erstmaligen Verstoß sollten Sie auch aus rechtlichen Gründen lieber eine Abmahnung aussprechen. Sie sollten bewusste und verantwortungslose Verstöße gegen elementare Sicherheitsverstöße allerdings auch konsequent ahnden. Wenn Sie das nämlich häufiger durchgehen lassen, kann eine Abmahnung bzw. Kündigung wegen einer sogenannten „stillschweigenden Duldung“ rechtwidrig sein.

Selbstverständlich sollten Sie als Arbeitgeber darauf achten, dass in Ihrem Betrieb gute Arbeitsbedingungen bestehen. Ihre Mitarbeiter dürfen nicht in Zeitnot geraten, wenn sie Ihre Sicherheitsanweisungen genau befolgen. Dann kommen Verstöße auch wesentlich seltener vor.

Hinweis

Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.

Harald Büring, Volljurist

Veröffentlicht:
2007-11-16

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