Pflicht oder Kür?
Arbeitsmedizinische Untersuchungen: Diese Untersuchungen müssen Sie anordnen!
Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind bei manchen Arten von Beschäftigungen ein Muss, manchmal auch nur ein Angebot. Nicht immer ist es einfach, ärztliche Untersuchungen während des Arbeitsverhältnisses zu definieren.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen sind wichtig
Wenn Vorsorge Pflicht ist
Arbeitsmedizinische Untersuchungen dienen v.a. dem Schutz von Arbeitnehmern, zur Verhütung und frühen Erkennung möglicher Erkrankungen, die arbeitsbedingt auftreten können. Gesetzlich gelten diese Untersuchungen als Pflichtuntersuchungen. Im Falle der Nichtteilnahme oder ärztlich bescheinigter Bedenken folgen Verbote für die Teilnahme oder Fortsetzung der Arbeit.
Verschiedene fachspezifische Rechtsvorschriften enthalten die nach geltendem Recht Vorschriften der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Beispiele sind
- Gefahrstoffverordnung
- Biostoffverordnung
- Druckluftverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
Daneben existieren Regelungen in Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger, insbesondere in der Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4). § 11 des Arbeitsschutzgesetzes sichert Arbeitnehmern gesetzlich das Recht auf regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu und entfällt nur, wenn aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
Wer ist für diese Tätigkeit geeignet?
Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen finden v.a. aufgrund von Arbeitgeberinteressen bzw. Interessen Dritter statt. Verschiedene Rechtsvorschriften regeln, dass der Arbeitnehmer ohne Eignungsuntersuchung nicht von einer Eignung des Mitarbeiters ausgehen kann. Demnach kann er auch nicht seiner Fürsorgepflicht gegenüber gefährdeten Mitarbeiten, seinen Verpflichtungen gegenüber Dritten und seinem Schutzinteresse für wesentliche Sachgüter nachkommen. Damit ist die Teilnahme an der Untersuchung eine Voraussetzung für Beschäftigung oder Weiterbeschäftigung.
Nicht immer ist eine Unterscheidung zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchung und Eignungsuntersuchung sinnvoll. Denn dieselbe Untersuchung kann dem individuellen Schutz dienen und gleichzeitig dem Interesse Dritter. Beispiel hierfür ist z.B. die G25 „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“.
Gesetzliche Regelung von Einstellungsuntersuchungen nach BAT
Eine eigene Kategorie von Einstellungsuntersuchungen bilden Untersuchungen im Auftrag des Unternehmens, die klären, ob die gesundheitliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers der Anforderung der vorgesehenen Tätigkeit entspricht. Diese Einstellungsuntersuchungen ist im öffentlichen Dienst gesetzlich geregelt, bei anderen hingegen nicht.
Wenn Arbeitnehmer sich eine Vorsorgeuntersuchung wünschen
Arbeitnehmer haben auch die Möglichkeit, sich eine Vorsorgeuntersuchung zu wünschen. Entsprechend der Gefahren für die Gesundheit hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf von ihm gewünschte Vorsorgeuntersuchungen.
Alles, was Recht ist
Gesetzliche Regelungen finden sich für
Einstellungsuntersuchungen:
- Beamte (Artikel 33 Absatz 2 GG)
- Angestelltes des öffentlichen Dienstes (§ 7 BAT)
Eignungs- und Tauglichkeitsuntersuchungen:
- § 57 Absatz 1 Nr.3 Personenbeförderungsgesetz
- §§ 32 35und 42. Jugendarbeitsschutzgesetz
- Verschiedene Unfallverhütungsvorschriften
Spezielle Vorsorgeuntersuchungen
- § 28 i.V. mit Anhang VI Gefahrstoffverordnung (wenn die Auslöseschwelle überschritten ist)
- § 15 Biostoffverordnung
- § 6 Bildschirmarbeitsverordnung
- § 12 Absatz 8 i.V. mit Anhang VI Gentechnik Sicherheitsverordnung
- § 60 Strahlenschutzverordnung
- § 37 Röntgenverordnung
- § 10 Drucklustverordnung
- § 3 Absatz 1 Arbeitssicherheitsgesetz i.V. mit Anlage I UVV Arbeitsmedizinische Vorsorge
Allgemeine Vorsorgeuntersuchungen
- § 3 Absatz 1 Nr. 2 Arbeitssicherheitsgesetz (Aufgaben der Betriebsärzte)
- § 6 Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (Untersuchungen bei Nacht- und Schichtarbeit)
- § 11 Arbeitsschutzgesetz (Arbeitgeber muss Vorsorgeuntersuchungen anbieten)
Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, www.bmas.de
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Dr. med. Julia Hofmann






