Arbeitsschutzorganisation
Welche Aufgaben haben Vertrauenspersonen?
Im Idealfall ist jede Führungskraft eine Vertrauensperson. Doch es gibt in Betrieben und Unternehmen spezielle Vertrauenspersonen, an die man sich in Fragen zu Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz wenden kann.
Die Vertrauensperson: Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeits- und Gesundheitsschutz
Informieren Sie die Beschäftigten über die Vertrauenspersonen in Ihrem Betrieb und ihre Aufgaben.
Eine gute Vorgesetzte, ein netter Kollege, der engagierte Betriebsrat und die aufmerksame Sicherheitsbeauftragte: Es gibt in Betrieben in der Regel viele Personen, denen man sein Vertrauen schenken kann. Aber es gibt auch ausgesprochene Vertrauenspersonen.
Gestatten, ich bin eine Vertrauensperson
So findet sich zum Beispiel der Begriff „Vertrauensperson“ im Sozialgesetzbuch (SGB) IV, bei der Schwerbehindertenvertretung, bei Gewerkschaften, aber auch bei bestimmten Krankenkassen. Überraschend mag für manche Mitarbeiterin und manchen Mitarbeiter sein, dass nicht jede Vertrauensperson ein Vertreter der Beschäftigten ist. Auch der Arbeitgeber hat eigene Vertrauenspersonen.
Berücksichtigen Sie alle Vertrauenspersonen, wenn Sie eine Arbeitsschutzorganisation aufbauen.
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Vertrauensperson der Arbeitgeber
§ 39 SGB IV nennt die Vertrauenspersonen, die die Vertreterversammlung der Träger der Rentenversicherung als Vertrauenspersonen der Arbeitgeber und bei den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, als Vertrauenspersonen der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte wählt.
Ansprechpartner für alle Versicherten
Allerdings sind sowohl die Vertrauenspersonen der Arbeitgeber als auch die Versichertenältesten Ansprechpartner für alle Versicherten.
Aufgaben der Vertrauenspersonen der BG-Gartenbau:
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Vertrauensperson für Schwerbehinderte
In § 96 SGB IX ist dagegen die Rede von Vertrauenspersonen, die die Schwerbehinderten unter den Beschäftigten vertreten. Ihre Rolle und Aufgabe sollten die Betroffenen kennen, damit ihre Rechte im Betrieb gewahrt werden.
Aufgaben der Vertrauenspersonen der Schwerbehinderten:
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Vertrauenspersonen haben Schweigepflicht
Wichtig für Betroffene ist auch, dass die Vertrauenspersonen ihrem Namen gerecht werden und der Schweigepflicht unterliegen. Das heißt, sie müssen über persönliche Verhältnisse und Angelegenheiten von Beschäftigten, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen bewahren.
Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
Das Gesetz nennt Ausnahmen von der Schweigepflicht, die jedoch dazu dienen, dass die Vertrauenspersonen die Rechte der Betroffenen gegenüber Dritten wahrnehmen können.
Vertrauensperson bestimmter Interessengruppen
Zusätzlich gibt es in den Betrieben noch die Vertrauensleute oder Vertrauenspersonen von Gewerkschaften oder von bestimmten Krankenkassen. Diese Vertrauenspersonen sind ein Bindeglied der Beschäftigten zu der jeweiligen Gewerkschaft oder Krankenkasse.
Informieren Sie die Beschäftigten über die verschiedenen Vertrauenspersonen und deren Aufgaben, am besten mit unserer Mitarbeiterinformation Vertrauenspersonen, die Sie als Arbeitshilfe herunterladen können.
Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist






