Richtig integrieren
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Hilfe für chronisch kranke Mitarbeiter
Manchmal geht es ganz schnell und der Angestellte kann wegen einer Krankheit oder Allergie von heute auf Morgen seinen alten Job nicht mehr machen. Aber niemand darf ihn deshalb einfach an die Luft setzen. Der Arbeitgeber muss vielmehr alles dafür tun, das Beschäftigungsverhältnis zu erhalten.
Betriebliches Eingliederungsmanagement ist Pflicht
Wenn ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres mehr als sechs Wochen ununterbrochen oder immer wieder krank ist, muss nach § 84 Sozialgesetzbuch IX (SGB) mit diesem Angestellten geprüft werden, wie einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Der Gesetzgeber spricht hier von betrieblichem Eingliederungsmanagement.
Grundsätzlich geht nichts ohne die Zustimmung und die Teilnahme des Betroffenen. Und natürlich müssen Sie den Mitarbeiter auch auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinweisen.
Wenn nötig, sollten Sie auch noch den Werks- oder Betriebsarzt zu Rate ziehen. Sollte der Betroffene schwerbehindert sein und Sie haben eine Schwerbehindertenvertretung im Haus, müssen Sie die auch noch mit ins Boot holen.
Eine Schwerbehindertenvertretung muss gewählt werden, wenn mindestens fünf Schwerbehinderte bei Ihnen arbeiten. Sie besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Stellvertreter.
Betriebliches Eingliederungsmanagement: Oft helfen schon Kleinigkeiten
Manchmal reichen Kleinigkeiten aus, z.B. eine kleine Hebebühne, um im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Abhilfe zu schaffen. Finanzielle Unterstützung hierfür gibt es laut § 34 SGB IX von den Rehabilitationsträgern. Darunter fallen unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Innerhalb von zwei Wochen muss der Rehabilitationsträger, an den Sie sich zuerst gewandt haben klären, ob er zuständig ist. Falls ja, dann hat er spätestens drei Wochen nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist, über die Leistung zu entscheiden.
Vielleicht können Sie den Mitarbeiter an einer anderen Stelle in der Produktion unterbringen. Grundsätzlich hat er das Recht auf einen Job, der der bisherigen Beschäftigung gleichwertig ist oder die als geringer bewertet wird. Niemand muss aber den Angestellten befördern, wie das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 19. April 2007 festgestellt hat.
Wenn Sie ihn für eine andere Stelle weiterqualifizieren können, rentiert es sich, mal bei der Arbeitsagentur nachzuhaken. Denn nach dem dritten Sozialgesetzbuch (SGB), § 49 könnte es einen Zuschuss geben, wenn durch die Weiterbildung der Job gerettet wird. Allerdings entscheidet die Agentur nur im Einzelfall. Haken Sie also nach.
Falls die Erkrankung auf einen Berufsunfall zurückzuführen ist, übernimmt die Berufshilfe der Berufsgenossenschaft die Weiterbildungskosten.
Besondere Unterstützung bei Schwerbehinderten
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten Sonderregeln. Sie bekommen eine Woche bezahlten Sonderurlaub und können sich von Überstunden freistellen lassen. Wenn die Behinderung eine Teilzeitbeschäftigung notwendig macht, dann müssen Sie dem Betroffenen den Halbtagsjob anbieten – außer es ist mit unverhältnismäßig hohen Aufwendungen verbunden.
Als schwerbehindert gilt ein Mensch, der zu mindestens 50 Prozent behindert ist. Bei einem niedrigeren Behinderungsgrad, der aber mindestens 30 Prozent betragen muss, kann sich der Betroffene bei der Arbeitsagentur den Schwerbehinderten gleichstellen lassen, wenn sein Job sonst in Gefahr ist. Den Sonderurlaub gibt es bei der Gleichstellung aber nicht.
Falls Sie einem Schwerbehinderten, bzw. einem Gleichgestellten kündigen möchten, brauchen Sie erst das OK vom Integrationsamt. Ausnahme: Das Arbeitsverhältnis bestand nicht länger als sechs Monate ohne Unterbrechung, die Behinderung war bei der Kündigung noch nicht anerkannt oder der Antrag auf Anerkennung wurde nicht mindestens drei Wochen vor dem Zugang der Kündigung gestellt.
Fazit: Machen Sie sich rechtzeitig schlau
Es kann nie schaden, wenn Sie sich ein gutes Hintergrundwissen rund um die Möglichkeiten und Leistungen der Rehabilitationsträger aneignen, bzw. schauen, wie man im Fall des Falles helfen kann.
Gute Anlaufstellen zum Thema Betriebliches Eingliederungsmanagement sind immer die Berufsgenossenschaften. Auch die Arbeitsagentur und die Krankenkassen können Auskunft geben. Bei Schwerbehinderten hilft das Integrationsamt mit Rat und Tat weiter. So bekommen Sie dort nicht nur handfeste Beratung bei der Einrichtung von Arbeitsplätzen für Behinderte. Sie können dort auch verschiedene Zuschüsse beantragen.
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