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Lenk- und Ruhezeiten

Nur ausreichende Pausen führen sicher ans Ziel

Lenk- und Ruhezeiten im Güter- und Personenverkehr sind gesetzlich vorgeschrieben. Doch noch immer kommt es zu gravierenden Verstößen. Sorgen Sie für Klarheit und für ausreichende Pausen beim Fahrpersonal.

Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden!

Lenk- und Ruhezeiten müssen eingehalten werden!

Auch wenn die Fahrpersonalverordnung (§1 FPersV, Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr) und die VO (EG) Nr. 561/2006 klare Vorgaben machen, wie lange das Fahrpersonal zwischen den Ruhezeiten unterwegs sein darf, werden bei Kontrollen immer wieder erhebliche Abweichungen festgestellt. Im Mai 2011 untersagte zum Beispiel das Verkehrskommissariat Merzig einem Lkw-Fahrer die Weiterfahrt, nachdem das Kontrollgerät ausgewertet worden war. In den letzten 28 Tagen waren die vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten mehrfach nicht eingehalten worden. Zum Teil war der 64-jährige Fahrer 29 Stunden ohne Unterbrechung unterwegs gewesen.

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Unternehmer ist in der Pflicht

Fahrer und Spediteur müssen sicherlich mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Das Unternehmen als Arbeitgeber des Fahrers ist in der Pflicht, die Fahrten so zu disponieren, dass die Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden. Zudem müssen die entsprechenden Aufzeichnungen geprüft werden. Dazu muss der Fahrer die Aufzeichnungen zu den Lenk- und Ruhezeiten dem Unternehmen

  • bei täglicher Anwesenheit auch täglich aushändigen,
  • bei mehrtägiger Abwesenheit bei Rückkehr und
  • bei einer längeren Abwesenheit auch auf einem geeigneten Weg von unterwegs.

Der Unternehmer kann sich also nicht darauf berufen, nichts von dem regelwidrigen Verhalten des Fahrpersonals gewusst zu haben.

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Lenk- und Ruhezeiten sind gesetzlich festgelegt

In der FPersV finden Sie konkrete Angaben zu den maximalen Lenkzeiten und minimalen Ruhezeiten. Darüber hinaus unterstützt Sie unsere aktuelle Checkliste Lenk- und Ruhezeiten bei der Prüfung der Lenk- und Ruhezeiten in Ihrem Betrieb.

Mit falschen Vorstellungen aufräumen

Wichtig für die Durchsetzung der Lenk- und Ruhezeiten ist es, mit falschen Vorstellungen aufzuräumen:

  1. Das Fahrpersonal muss nicht nur die Vorgaben zu den Lenk- und Ruhezeiten beachten, sondern auch die Vorschriften aus dem Arbeitszeitgesetz. Dabei spielen auch Arbeiten eine Rolle, die nicht direkt in der Fahrtätigkeit bestehen.
  1. Die maximale Lenkzeit kann nach einer kurzen Pause nicht neu berechnet werden. Wenn die Ruhezeit zwischen den Lenkzeiten nicht den Vorgaben aus der FPersV entspricht, müssen die Lenkzeiten vor und nach der Pause addiert und als eine Lenkzeit gewertet werden.
  2. Das Stehen in einem Stau gehört auch zur Lenkzeit und stellt keine Ruhezeit dar.
  3. Eine Fahrtunterbrechung nach spätestens 4,5 Stunden kann nicht durch mehrere kleine Pausen zwischendurch ersetzt werden. Die mindestens 45 Minuten Fahrtunterbrechung nach 4,5 Stunden dürfen nur in zwei Abschnitte (15 Minuten und 30 Minuten) unterteilt werden.
  4. Die Fahrtunterbrechung darf nicht anderen Aufgaben dienen, sondern nur der Erholung des Fahrpersonals.
  5. Die Mitfahrt als Beifahrer gehört zu den Erholungszeiten, nicht aber zu den Ruhezeiten.


Wann ist eine Ruhezeit wirklich eine Ruhezeit?

Die Zeiten in der Schlafkabine werden nur dann als Ruhezeiten gewertet, wenn das Fahrzeug steht und das Fahrpersonal für die Mindestdauer frei über seine Zeit verfügen kann. Wird die Ruhezeit von mindestens elf Stunden täglich in zwei Abschnitte unterteilt, muss die Ruhezeit auf insgesamt zwölf Stunden verlängert werden. Zwei Abschnitte von jeweils 5,5 Stunden reichen also nicht als Ruhezeit. Anerkannt sind dagegen drei Stunden und dann später neun Stunden als Ruhezeit.

Nicht einfach die Lenkzeiten addieren

Während die maximale Lenkzeit pro Woche 56 Stunden beträgt, kann die Lenkzeit bei einer Doppelwoche (zwei aufeinander folgende Wochen mit Lenktätigkeit) nicht einfach mit 112 Stunden als Summe der Lenkzeiten zweier Wochen angesetzt werden. Die Lenkzeiten einer Doppelwoche sind auf 90 Stunden begrenzt.

Fehlende Rastplätze bei der Planung berücksichtigen

Von den vorgeschriebenen maximalen Lenkzeiten kann im gewissen Maß abgewichen werden, wenn dies für die Sicherheit von Personen, der Ladung oder des Fahrzeugs erforderlich ist und die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet wird. Es darf jedoch nicht sein, dass mangels geeigneten Halteplatzes die Lenkzeiten überschritten werden, wenn z.B. fehlende Rastplätzen entlang der Strecke im Voraus bekannt waren.

Alles, was vorhersehbar ist, wie üblicherweise überfüllte Rastplätze, schlechtes Wetter oder Staus, muss eingeplant werden, um die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2011-07-07

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