Wegeunfälle
Unfallversicherungsschutz bei zu hoher Geschwindigkeit?
Wenn ein Autofahrer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle unterwegs ist und dabei auf dem direkten Weg verunglückt, liegt normalerweise ein Arbeitsunfall vor - und der Betreffende hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Anders sieht es aus, wenn der Mitarbeiter sich dabei strafbar gemacht hat.
Immer wieder strittig bei Wegeunfällen: Hat sich der Fahrer strafbar gemacht?
Die Frage ist immer wieder knifflig: Muss die gesetzliche Unfallversicherung auch für unvorsichtige Autofahrer aufkommen, die wegen ihrer verkehrsgefährdenden Raserei einen Unfall erleiden - und dabei schwer verletzt werden?
Wenn ein Autofahrer zwischen Wohnung und Arbeitsstelle unterwegs ist und dabei auf dem direkten Weg verunglückt, liegt normalerweise ein Arbeitsunfall vor - und der Betreffende hat Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
Anders sieht die Sache jedoch dann aus, wenn der versicherte Mitarbeiter sich dabei strafbar gemacht hat. Dann darf die jeweilige Berufsgenossenschaft unter Umständen diese Leistungen nach ihrem Ermessen kürzen, streichen oder wieder entziehen. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 101 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Dies setzt allerdings voraus, dass der Versicherte deshalb von einem Strafgericht wegen eines Verbrechens oder eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Vorsatz bedeutet nicht "absichtlich"
Ein Verbrechen liegt nur dann vor, wenn der jeweilige Straftatbestand innerhalb des Strafrahmens eine Mindeststrafe von mindestens einem Jahr vorsieht (was nur bei einigen schweren Straftaten der Fall ist). Ein Vergehen zeichnet sich hingegen dadurch aus, dass der jeweilige Straftatbestand eine Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr oder eine Geldstrafe vorsieht.
Vorsatz bedeutet übrigens nicht, dass jemand absichtlich gehandelt haben muss. Es reicht gewöhnlich aus, dass er die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandsmerkmals billigend in Kauf nimmt (was in der Praxis häufig eine schwierige Feststellung ist).
Bei Raserei geschieht es übrigens oft, dass jemand von den Strafgerichten - auch bei einem verhältnismäßig glimpflichen Verlauf des Unfalls – ebenfalls wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung verurteilt wird. Hierzu muss er Leib oder Leben eines anderen oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet haben. Hinzukommen muss, dass der Versicherte entweder z.B. aufgrund des Genusses alkoholischer Getränke fahruntüchtig gewesen ist oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos z.B. an unübersichtlichen Stellen zu schnell gefahren ist. Wie schnell die Berufsgenossenschaft im letztgenannten Fall die Leistungen versagen darf, wird an einem Urteil des Bundessozialgerichtes deutlich.
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Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein eiliger Praktikant vor einer Bergkuppe und einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne überholt und war mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidiert. Dadurch wurde die Fahrerin des entgegenkommenden Pkw verletzt. Aufgrund seiner Verletzungen war der Praktikant zunächst arbeitsunfähig und nachfolgend wegen der Beschädigung seines rechten Beins erwerbsgemindert. Die zuständige Berufsgenossenschaft verweigerte ihm daher die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Zu Recht, wie das Bundessozialgericht am 18.03.2008 entschied (Az. B 2 U 1/07 R). Entscheidend ist, dass er nicht nur wegen einer fahrlässigen Körperverletzung der Autofahrerin, sondern auch wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs – wegen seines grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens rechtswidrig verurteilt worden ist. Durch die Verweigerung der Rente wurde das Ermessen ordnungsgemäß ausgeführt. Hiergegen spricht nicht dass er rechtzeitig an seiner Arbeitsstelle ankommen musste. Denn hierdurch wird er nicht in besonderer Weise unter Druck gesetzt.
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.
Harald Büring, Volljurist






