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ArbMedVV

Was sich durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ändert

Während der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) bereits einem Praxistest unterzogen hat, stehen viele Betriebe noch am Anfang der Umsetzung. Führungskräfte, Betriebsräte und Sicherheitsfachkräfte sollten sich deshalb umgehend mit der ArbMedVV befassen.

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist vielen noch nicht transparent genug

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ist vielen noch nicht transparent genug

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in Kraft und in Kritik

Ob man es nun als Weihnachtsgeschenk betrachten möchte oder nicht, am 24.12.2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Von verschiedenen Seiten wurde die Verordnung bereits bewertet. Nach Ansicht des BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie) zum Beispiel sieht die Industrie die Verordnung kritisch, da sie keine wesentliche Vereinfachung bringe und zudem den in Frage kommenden Regelungsbereich nicht vollständig abdecke. Der BDI nennt fehlende Themen wie Nachtarbeit und Strahlenschutz.

Ebenso sieht der BDI Koordinierungsprobleme zwischen dem durch die Verordnung eingeführten BMAS-Ausschuss für Arbeitsmedizin mit den bereits bestehenden BMAS-Beratungsausschüssen, die sich jeweils aus ihrem Aufgabengebiet heraus ebenfalls mit arbeitsmedizinischen Fragestellungen befassen.

VDBW sieht Optimierungsbedarf

Wie sich auch die Arbeit des neuen Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) nun gestalten wird, Unternehmer, Führungskräfte, Betriebsräte und Sicherheitsfachkräfte sollten sich mit der ArbMedVV (Arbeitsmedizinische Vorsorge-Verordnung) umgehend vertraut machen. Der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) hat bereits einen Praxistest gemeldet und eine erste Bilanz gezogen. Aus Sicht des VDBW bereitet die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge den Weg für eine zukunftsfähige Prävention in den Betrieben, doch es besteht Optimierungs- und Aufklärungsbedarf, so der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte.

Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge noch nicht transparent genug

Eine Befragung von 50 Betriebsärztinnen und -ärzten durch den VDBW ergab, dass Unternehmen durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für das Thema der betrieblichen Gesundheit neu sensibilisiert und besonders auf das Anliegen Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit aufmerksam gemacht würden.

Doch ein Großteil an Arbeitnehmern und Arbeitgebern wüsste auch 100 Tage nach Einführung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht, was es damit konkret auf sich hätte. Rund ein Drittel der befragten Betriebsärzte hätte angegeben, dass sich für sie in der Praxis bisher durch die ArbMedVV keine konkreten Änderungen ergeben hätten und offen sei, ob die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge wirklich als sinnvolles Rechtsinstrument für die praktische Tätigkeit angesehen werden könne.

Vorsorgeuntersuchungen in drei Stufen anbieten

Die von der Bundesregierung beabsichtigte höhere Transparenz in der betrieblichen Gesundheitsvorsorge scheint also noch nicht erreicht zu sein. Transparent ist aber in jedem Fall, dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen seit Inkrafttreten der Verordnung Pflichtuntersuchungen, Angebotsuntersuchungen und Wunschuntersuchungen umfassen sollen:

  • Pflichtuntersuchungen sind dabei arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten zu veranlassen sind.
  • Angebotsuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten anzubieten sind.
  • Wunschuntersuchungen sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die der Arbeitgeber den Beschäftigten nach § 11 des Arbeitsschutzgesetzes zu ermöglichen hat.
  • Konkrete Fälle, wann eine bestimmte Vorsorgeuntersuchung verpflichtend ist oder angeboten werden soll, werden im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dargelegt.

Stand der Umsetzung für Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ermitteln

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sollte deshalb umgehend Gegenstand von Gesprächen des ASA (Arbeitsschutzausschuss) in den Unternehmen werden. Dabei sollten insbesondere die folgenden Punkte geklärt werden:

  • Wurden über Gefährdungsbeurteilungen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt, für die Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV umzusetzen sind?
  • Wurden noch offene Pflichtuntersuchungen bereits veranlasst?
  • Werden die Angebotsuntersuchungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch wirklich angeboten?
  • Sind die Wunschuntersuchungen im Unternehmen inzwischen eine bekannte Präventionsmaßnahme?

Wenn diese Maßnahmen umgesetzt werden und die Betriebs- und Werksärzte auch eine Veränderung bei den Plänen für Vorsorgeuntersuchungen bestätigen können, dann wäre das Datum des Inkrafttretens der ArbMedVV vielleicht doch gar nicht so unpassend.

Mehr über die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Oliver Schonschek ist Diplom-Physiker und freier Fachjournalist

Veröffentlicht:
2009-06-11

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