Document Actions

Wegeunfall

Wegeunfall bei der Benutzung von Bus und Bahn

Wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren und dabei alkoholisiert sind, kann das zum Wegfallen des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung führen. Das ist aber nicht in jedem Fall so.

Bus (Foto: Sommaruga, Pixelio)

Bus (Foto: Sommaruga, Pixelio)

Sofern Sie auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg als Fußgänger oder Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln verunglücken, stehen Sie normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Auch hier handelt es sich generell um einen Arbeitsunfall, für den die zuständige Berufsgenossenschaft aufkommen muss - ob sie will oder nicht.

Das gilt auch dann, wenn Sie aus Unachtsamkeit verunglücken, weil Sie z.B. auf einem Bahnsteig stolpern, auf die Gleise fallen und vom S-Bahnzug erfasst werden.

Anders ist das jedoch möglicherweise dann, wenn Sie bei dem Wegeunfall unter Alkoholeinfluss gestanden haben. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz, wenn die Trunkenheit als wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalls anzusehen ist. Die Alkoholisierung als solche bzw. der Genuss von alkoholischen Getränke als solcher berechtigt die Berufsgenossenschaft hingegen noch nicht dazu, Ihnen die Anerkennung als Arbeitsunfall zu versagen.

Ob die Trunkenheit als wesentliche Ursache des Wegeunfalls anzusehen ist, hängt bei einem Fußgänger normalerweise nicht allein von dem Erreichen eines bestimmten Blutalkoholwertes ab. Vielmehr muss jeder Einzelfall nach den Gesamtumständen beurteilt werden, wobei ein hoher Blutalkoholwert eher zu einem Entfallen des Versicherungsschutzes führt. Wichtig ist vor allem, ob Sie ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt haben, welches typisch für einen Trinker ist. Davon kann noch keine Rede sein, wenn Sie gestolpert oder sogar angerempelt worden sind und aus diesem Grunde einen Unfall erleiden.

Suspekt ist in der Regel, wenn Sie einen schwankenden Gang gehabt haben, sofern es dafür nicht eine andere Erklärung gibt, wie etwa eine Körperbehinderung oder eine Verstauchung. Wichtig ist, dass die Berufsgenossenschaft nachweisen muss, dass Sie infolge einer übermäßigen Alkoholisierung den Unfall erlitten haben. Das gilt auch dann, wenn Sie kurz vor dem Unfall noch Alkohol getrunken haben. Dies hat das hessische Landessozialgericht am 03.06.2008 entschieden. Das Aktenzeichen lautet: L 3 U 254/05.

Mehr zum Thema Wegeunfall

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein Mann am frühen Morgen zwei Flachmänner mit Wodka getrunken, ehe er den Bahnsteig betrat. Nachfolgend geriet er auf die Bahngleise und wurde von einer S-Bahn angefahren. Dabei konnte die Ursache für diesen Sturz nicht abschließend ermittelt werden. Zwei Zeugen meinten, er sei freiwillig auf die Gleise gesprungen. Der Betroffene selbst konnte sich nicht genau erinnern. Er glaubte, dass er im Gedränge des Berufsverkehrs angerempelt und deshalb auf die Gleise gefallen sei.

Das hessische Landessozialgericht entschied, dass trotz des getrunkenen Wodkas ein Arbeitsunfall vorlag und die Berufsgenossenschaft zahlen muss. Bereits der geringe Blutalkoholwert von 0,38 Promille spreche dagegen, dass die Trunkenheit für den Eintritt des Unfalls maßgeblich gewesen sei. Dem Betroffenen könne nicht nachgewiesen werden, dass es zu einem alkoholbedingten Fehlverhalten gekommen sei. Zu seinen Gunsten müsse davon ausgegangen werden, dass er versehentlich oder durch Anrempeln gestolpert und dadurch auf die Gleise geraten sei.

Die Entscheidung ist noch nicht endgültig rechtskräftig.

Fazit

Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie lieber keinen oder nur wenig Alkohol zu sich nehmen, ehe Sie morgens zum Büro fahren. Ansonsten können Sie sich übrigens unter Umständen auch strafbar machen, wenn Sie durch Ihr Verhalten andere Menschen gefährden. Außerdem können Sie auch Probleme bekommen, wenn es infolge einer Trunkenheit am Arbeitsplatz selbst zu einem Arbeitsunfall kommt. Wenn Sie nur am Feierabend maßvoll Alkohol trinken und am nächsten Morgen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, kann Ihnen normalerweise auch nichts passieren.

Hinweis:

Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.

Harald Büring, Volljurist

Veröffentlicht:
2009-02-17

Diesen Artikel bookmarken bei...
Mister Wong del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena oneview Yahoo MyWeb BlinkList YiGG Webnews

Vorteile für registrierte Nutzer
Als registrierter Benutzer von SIFATipp profitieren Sie von vielen Vorteilen:
  • Vorlagen, Checklisten, Arbeitsmitteldatenblätter zum Download
  • uneingeschränkte Nutzung des Bilderpools
  • Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen
  • Vollen Zugriff auf die Rechtsvorschriften

Die Registrierung dauert nur einen Moment und Sie können im Anschluss sofort alle Vorteile nutzen.

jetzt registrieren…