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Sicherheitsschuh-Ansprüche gegen den Betrieb

Arbeitsunfall wegen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften?

Ein Arbeitgeber muss Sicherheitsschuhe zur Verfügung stellen, wenn die Unfallverhütungsvorschriften dies vorschreiben. Ein Verstoß hiergegen führt jedoch nur selten dazu, dass er an seine Mitarbeiter Schadensersatz oder Schmerzensgeld zahlen muss. Gleichwohl sollte er es lieber nicht drauf ankommen lassen.

Arbeitsunfall wegen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften? (Foto: Pixelio)

Arbeitsunfall wegen Missachtung von Unfallverhütungsvorschriften? (Foto: Pixelio)

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt beschäftigte ein Arbeitgeber in seinem Zentrallager sowohl Vollzeitbeschäftigte wie Minijobber zur Kommissionierung.

Er stellte dabei nur den Vollbeschäftigten, nicht jedoch den Minijobbern Sicherheitsschuhe für die Bedienung der Flurförderungsfahrzeuge zur Verfügung, obwohl er hierzu nach den Unfallverhütungsvorschriften verpflichtet gewesen ist.

Nachfolgend kam es zu einem schlimmen Arbeitsunfall: Einer der Minijobber verunglückte bei der Fahrt mit einem solchen Fahrzeug schwer und erlitt dadurch eine schwere Fußverletzung, weil der Arbeitgeber keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt hatte.

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall als Arbeitsunfall an und zahlte dem Betroffenen ein Verletztengeld und später ein Rente wegen Minderung der Erwerbstätigkeit um 20%.

Dies reichte dem verunglückten Mitarbeiter jedoch nicht. Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nach Abweisung seiner Klage durch das Arbeitsgericht Köln legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Auch das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich nicht der Auffassung des Minijobbers an – und wies die Berufung in seinem Urteil vom 29.01.2008 (Aktenzeichen 9 Sa 1208/07) zurück.

Der Arbeitgeber kann nämlich bei einem Arbeitsunfall normalerweise nicht vom Verletzten belangt werden. Dieser muss sich im Regelfall mit den – zumeist recht großzügigen – Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung begnügen.

Dieser Haftungsausschluss des Unternehmers ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB VII. Anders ist das nach dieser Vorschrift jedoch dann, wenn der Arbeitgeber vorsätzlich gehandelt hat. Nach Ansicht der Richter genüge es hierzu nicht, dass er vorsätzlich gegen Unfallversicherungsvorschriften verstoßen habe.

Vielmehr müsse der Arbeitgeber auch den Eintritt des Arbeitsunfalls gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen haben. Demgegenüber reiche es nicht, wenn der Arbeitgeber lediglich Gleichgültigkeit an den Tag gelegt habe.

Die billigende Inkaufnahme des Arbeitsunfalls dürfe dem Arbeitgeber auch dann nicht unterstellt werden, wenn er seinen Mitarbeitern keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt habe, sich nicht sofort um den Verletzten gekümmert habe und die Unfallanzeige verspätet erstattet habe.

Das gelte auch dann, wenn er lediglich den Minijobbern diesen Schutz vorenthalten habe. Anders sei dies nur, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten - die aber im zugrundeliegenden Fall nicht erkennbar gewesen seien.

Dieser Haftungsausschluss des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 SGB VII sei auch mit der Verfassung vereinbar. Ein Minijobber werde genauso gut wie ein normaler Mitarbeiter über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Zu bedenken sei, dass dieser Schutz für den Geschädigten mit vielen Vorteilen verbunden sei. Die Leistungen würden auch dann gewährt, wenn der Unfall nicht von einem Dritten verschuldet worden sei.

Darüber hinaus führe ein Mitverschulden – anders als im allgemeinen Haftungsrecht – zu keiner Leistungskürzung. Die Höhe des Verletztengeldes richte sich übrigens bei Mehrfachbeschäftigten normalerweise nach den Arbeitsentgelten aus allen Beschäftigungsverhältnissen.

Demgegenüber sei es zu verkraften, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber normalerweise keinen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen könne.

Das Gericht hat seine Entscheidung nicht zur Revision zugelassen. Hiergegen hat der Geschädigte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: 8 AZN 360/08.

Fazit

Als Unternehmer sollten Sie gleichwohl auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften achten und Ihren Beschäftigten Sicherheitsschuhe anbieten, soweit diese durch die Unfallverhütungsvorschriften vorgeschrieben sind.

Bei Nichteinhaltung können Sie als Arbeitgeber gem. § 110 SGB VII unter Umständen von dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in Regress genommen werden.

Hinweis

Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.

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Harald Büring, Volljurist

Veröffentlicht:
2008-07-03

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