Ärztliche Schweigepflicht
Wie sicher sind Ihre Gesundheitsgeheimnisse?
Zum Stillschweigen verpflichtet. Kein Arzt darf aus dem Nähkästchen plaudern, wenn es um die gesundheitliche Verfassung seiner Patienten geht. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet solche Offenbarungen ausdrücklich. Das gilt im übrigen auch für den Betriebsarzt. Aber: Keine Regel ohne Ausnahmen. Diese kennen jedoch nur wenige. Oder wissen Sie, wann und worüber Ihr Arzt reden darf – oder sogar muss?
Betriebsarzt und Schweigepflicht: Was muss man beachten?
Die ärztliche Schweigepflicht ist Bestandteil des hippokratischen Eids, der bereits vor etwa 2400 Jahren formuliert wurde. Das Arztgeheimnis beschränkt sich nicht nur auf Diagnose- und Behandlungsdaten, auch der Inhalt von Patientengesprächen ist Top Secret.
Der Gesetzgeber nimmt die ärztliche Schweigepflicht so ernst, dass er sie sogar ins Strafgesetzbuch aufgenommen hat ( 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“). Wer dagegen verstößt, kommt bestenfalls mit einem Bußgeld davon. Schlimmstenfalls droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Betriebsärztliche Schweigepflicht: Ausnahmen sind selten, aber möglich
Ärzte wie Betriebsärzte halten sich in der Regel an ihre Schweigepflicht. Aber es gibt Situationen, da kann und muss ein Arzt die gesundheitlichen Geheimnisse eines Patienten offenbaren.
Das ist der Fall, wenn...
- ein ausdrückliches oder schlüssiges Einverständnis vorliegt.
- der Arzt von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgeht
- eine gesetzliche Offenbarungsverpflichtung existiert.
- es sich um einen Notstand laut Strafgesetzbuch handelt.
Sie geben Ihr Einverständnis
Sie haben als Patient jederzeit die Möglichkeit, Ihren Arzt oder Betriebsarzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Damit erlauben Sie ihm, Befunde und Ähnliches weiterzugeben. Ihr stillschweigendes Einverständnis hingegen wird vorausgesetzt, wenn Sie sich freiwillig einer Einstellungsuntersuchung unterziehen.
Das Ergebnis dieser Untersuchung wird dem Arbeitgeber in spe natürlich mitgeteilt. So können unter Umständen gesundheitliche Komplikationen vorab verhindert werden. Leiden Sie beispielsweise an Asthma, kann ein staubbelasteter Arbeitsplatz Ihre Erkrankung wesentlich verschlimmern. Eine solche Arbeitstelle nützt dann weder Ihnen noch dem zukünftigen Arbeitgeber.
Einwilligung vorausgesetzt
Es gibt Ausnahmesituationen, in denen der Arzt davon ausgehen muss, dass Sie mit einer Offenlegung einverstanden sind. Das ist der Fall, wenn Sie lebensbedrohlich erkranken oder schwer verletzt und womöglich ohne Bewusstsein sind. Dann darf der Arzt gesundheitliche Informationen an nahe Verwandte herausgeben. Es handelt sich hier um eine sogenannte mutmaßliche Einwilligung.
Offenbarung gesetzlich angeordnet
Ihr Arzt ist zur Offenbarung verpflichtet, wenn Geldleistungen oder Heilbehandlungen nach einem Arbeitsunfall eingefordert werden. Die gesetzliche Unfallversicherung wird dann über Ihren Gesundheitszustand und Ihre Krankengeschichte informiert, um über Therapien und Sozialleistungen zu entscheiden.
Eine Wahl haben die Mediziner hier nicht. Sie werden laut § 201 SGB VII zur Auskunft verpflichtet. Das gilt für beteiligte Ärzte der Berufsgenossenschaften aber auch für nicht beteiligte Ärzte (z. B. Hausarzt). Allerdings muss die Berufsgenossenschaft den Patienten über die Auskunftsforderung in Kenntnis setzen.
Diagnostiziert der Arzt eine berufliche bedingte Erkrankung, ist er dazu verpflichtet, diese bei dem Unfallversicherungsträger oder der für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 202 SGB VII).
Auch das Infektionsschutzgesetz fordert eine Offenbarung des Gesundheitszustandes. Bei bestimmten übertragbaren Erkrankungen, beispielsweise einer erregerbedingten Enzephalitis oder einer akuten Virushepatitis, muss der Arzt innerhalb von 24 Stunden die entsprechenden Daten an das zuständige Gesundheitsamt weiterleiten.
Notstand contra Ärztegeheimnis
Der Arzt kann in einer Notstandsituation von seiner Schweigepflicht zurücktreten – sogar mit Erlaubnis des Strafgesetzbuches (§34). Er darf sein Schweigen brechen, wenn er davon ausgeht, dass sonst dem Patienten oder einer anderen Person Schaden zugefügt wird.
Eine Notstandsituation wäre z. B. eine Selbstmordankündigung oder die Androhung einer Straftat. Allerdings kann der Arzt nicht zur Offenbarung gezwungen werden. Es ist ihm überlassen, ob er die Geheimhaltung wahrt oder nicht.
Arbeitstauglichkeit auf dem Prüfstand
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind bei einigen Tätigkeiten einfach ein Muss. Entweder sind diese gesetzlich oder arbeitsschutzrechtlich vorgeschrieben. Der Arzt stellt dem Mitarbeiter eine Bescheinigung über dessen Einsatzfähigkeit aus. Der Arbeitgeber hat keine Wahl, denn solche Untersuchungen sind Bestandteil seiner Fürsorgepflicht.
Aber: Der Arbeitgeber erfährt nicht die konkreten Untersuchungsergebnisse. Er darf nur wissen, ob sein Mitarbeiter für den Arbeitseinsatz geeignet ist oder nicht. Ist Letzteres der Fall, muss der Betriebsarzt Tätigkeitsalternativen oder Schutzmaßnahmen vorschlagen.
Bei einem freiwilligen Check beim Betriebsarzt ist dieser zu absolutem Stillschweigen verpflichtet. Das darf er nur brechen, wenn der Gesundheitszustand andere gefährdet. Ein alkoholabhängiger LKW-Fahrer beispielsweise, ist nicht nur eine Gefahr für sich, sondern auch für andere.
Fazit
Die ärztliche Schweigepflicht ist eine ernste Angelegenheit und wird in der Regel auch so gehandhabt. Probleme kann es aber mit privaten Kostenträgern geben. Diese sind, zum Beispiel beim Abschluss einer Krankenversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung, am Gesundheitszustand ihrer Kunden interessiert.
Oft bitten sie den Arzt direkt um entsprechende Auskünfte und umgehen den Patienten. Sie suggerieren dem Arzt unter Umständen sogar, dass das Einverständnis des Patienten vorliegt, auch wenn dies nicht der Fall ist.
Das ist natürlich keine korrekte Vorgehensweise. Ihr Arzt darf ohne Ihre Einwilligung keinerlei Daten weitergeben. Hierfür müssen Sie ihn ausdrücklich (schriftlich) von seiner Schweigepflicht entbinden. Bitten Sie Ihren Arzt, Sie über alle Anfragen von privaten Kostenträgern zu informieren. So können Sie sicher sein, dass Ihre Gesundheitsgeheimnisse wirklich gewahrt bleiben.
Links
- Die Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW) hat zum Thema eine Broschüre herausgegeben. Diese können Sie hier downloaden.
- Mehr Infos zu „Anfragen privater Kostenträger“ finden Sie auf den Seiten von Journal Med.
- Die vollständigen Gesetzestexte von § 203 StGB und § 202 SGB können Sie online nachlesen.
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Petra Dietz, freiberufliche Fachjournalistin






