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Wegeunfall

Wie Sie den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung behalten

Viele Berufstätige kaufen auf dem Weg zur Arbeitsstelle mal schnell etwas ein. Das kann Ihnen jedoch bei privaten Besorgungen den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung kosten. Arbeitnehmer sind auch auf der Fahrt zum Betrieb und auf der Heimfahrt durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt jedenfalls dann, wenn der direkte Weg gewählt wird – und Umwege vermieden werden.

Wegeunfall mit Folgen

Wegeunfall mit Folgen

Dieser Schutz geht aber häufig verloren, wenn Sie dabei noch kleinere private Besorgungen erledigen. Das gilt auch dann, wenn Sie dafür nur mal eben die Straße überqueren müssen oder sich das Geschäft an der nächsten Ecke befindet. Wenn Sie dann während Ihres kleinen Zwischenstopps auf dem Weg ins Geschäft, im Laden selbst oder auf dem Rückweg zu Ihrem Fahrzeug verunglücken, kommt die gesetzliche Unfallversicherung nicht auf.

Die Gerichte verneinen einen Arbeitsunfall, wenn das Aufsuchen zu einer Unterbrechung des Weges geführt hat. Anders ist das, wenn diese Besorgung nur zu einer „ganz kurzen geringfügigen“ Unterbrechung der versicherten Wegstrecke geführt hat. Hier muss die gesetzliche Unfallversicherung auch ihre Leistungen erbringen, wenn Sie bei Ihrem Abstecher verunglückt sind. Wann eine Unterbrechung in diesem Sinne geringfügig ist, lässt sich nicht genau sagen. Das hängt von der Beurteilung der Gerichte im jeweiligen Einzelfall ab.

Das Bundessozialgericht (BSG) bejahte eine unerhebliche Unterbrechung, wenn die Besorgung unmittelbar im Bereich der Straße und ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung im Vorbeigehen erledigt werden kann. Davon ging es u.a. bei dem Besorgen von Zigaretten aus einem Automaten, der Hilfeleistung beim Öffnen einer Straßentüre oder der Unterstützung bei dem Hineinheben eines Kinderwagens in den Autobus aus (BSG – Urteil vom 09.12.2003 Az. B 2 U 23/03 R). In weiteren Fällen haben untere Instanzen festgesellt, dass die Unterbrechung unerheblich ist.

Dies gilt z.B. für das kurzzeitige Aufsuchen einer Telefonzelle von maximal zehn Minuten (Sozialgericht Berlin vom 18.06.1987 Az. S 68 U 530/86) sowie dem Verrichten der Notdurft am Straßenrand (Sozialgericht Gelsenkirchen – Urteil vom 14.06.1999 Az. S 10 U 256/98).

Anders entschied das Bundessozialgericht jedoch bei einer Altenpflegehelferin, die auf dem direkten Heimweg anhielt und ein Fischgeschäft aufsuchte. Sie wurde nach dem Verlassen beim Überqueren der Straße von einem Auto erfasst. Die Richter verneinten hier einen Arbeitsunfall mit der Begründung, dass der Unfall keinen hinreichender Bezug mehr zu der versicherten Tätigkeit hat (vgl. BSG - Urteil vom 09.12.2003 Az. B 2 U 23/03 R).

Sie müssen also mit dem Verlust Ihres Versicherungsschutzes rechnen, wenn Sie für Ihre Besorgung ein Geschäft betreten müssen. Ob Sie allerdings beim Außenverkauf auf der Straße mehr Glück haben, ist keinesfalls sicher. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat hier nämlich einen Arbeitsunfall verneint.

Ein Autofahrer hatte sich auf seinem Heimweg an einem Imbiss ein Hähnchen gekauft. Er wurde auf dem Weg zu seinem Auto von einem Fahrzeug erfasst. Die Richter begründeten ihre Ablehnung damit, dass er mit dem Imbissbesuch nur private Zwecke verfolgt hat (LSG Baden-Württemberg – Urteil vom 10.06.2005 Az. L 1 U 5893/04). Da der Arbeitnehmer gegen diese Entscheidung keine Revision einlegte, ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden. Wie das Bundesarbeitsgericht in einem neuen Fall entscheiden würde, lässt sich nicht voraussagen. 

Ob die Situation für Sie günstiger ist, wenn Sie auf dem Weg zur Arbeit noch schnell eine Kleinigkeit für die Mittagspause holen, muss noch durch das Bundessozialgericht abschließend geklärt werden. Eine bayerische Arbeitnehmerin verließ an einem frühen Wintermorgen ihre Wohnung. Sie ging nicht sofort zu ihrem Auto, um in die Firma zu fahren. Vielmehr ging sie mal eben über die Straße, um sich in der schräg gegenüberliegenden Metzgerei eine Brotzeit für die Mittagspause zu holen. Als die Arbeitnehmerin wieder das Geschäft verlassen hatte, stürzte sie auf der eisglatten Straße und brach sich ein Bein.

Die gesetzliche Unfallversicherung verneinte einen Wegeunfall. Sowohl das Sozialgericht Regensburg, als auch das bayerische Landesozialgericht als Berufungsinstanz schlossen sich dem an (Bayerisches LSG – Urteil vom 28.03.2007 Az. L 2 U 258/06). Hiergegen legte jedoch die Arbeitnehmerin Revision beim Bundessozialgericht ein. Als Betroffener in einem vergleichbaren Fall sollten Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen und sich dabei auf die anhängige Entscheidung des Bundessozialgerichtes mit dem Aktenzeichen B 2 U 15/07 R berufen. Ansonsten wird der Bescheid bestandskräftig und Sie müssen mit ihm leben.

Das Bundessozialgericht ist übrigens nicht immer so streng. Es hat bei einer Verwaltungsangestellten den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung bejaht, die sich auf dem Weg zur Arbeit wegen unerwarteter Kopfschmerzen in eine Apotheke begeben hatte. Und das, obwohl sie dafür einen Umweg von ungefähr 300 Metern gemacht hatte. Die Richter überzeugte, dass sie das Medikament dringend zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft benötigte (BSG – Urteil vom 18.03.1997 Az. 2 RU 17/96).

Fazit:
Bei privaten Besorgungen auf dem Hinweg zur Arbeit oder auf dem Rückweg ist die Rechtslage unsicher. Diesen ganzen Stress können Sie sich ersparen, wenn Sie Ihre privaten Besorgungen während der Arbeitszeit z.B. in der Mittagspause erledigen. Dann stehen Sie nach der gegenwärtigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes normalerweise unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (BSG – Urteil vom 24.06.2003 Az. B 2 U 24/02 R). Dies gilt allerdings nur für die Strecke zum Geschäft und zurück zum Betrieb. Bei einem Unfall innerhalb des Geschäftes sind Sie auch hier nicht gesetzlich unfallversichert.

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Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.

Harald Büring, Volljurist

Veröffentlicht:
2007-10-12

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