Wegeunfall
Wie Sie durch Drogen den Versicherungsschutz verlieren
Wenn Sie als Autofahrer auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln gestanden haben, können Sie eine Menge Ärger bekommen. Das gilt besonders dann, wenn Sie deshalb einen Verkehrsunfall verursacht haben.
Wenn die Sinne vernebelt sind ... Foto: pixelio.de
Sie müssen erst einmal mit erheblichen strafrechtlichen Sanktionen wie einer Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe, mit dem Entzug des Führerscheins sowie mit einem Fahrverbot rechnen. Das gilt besonders dann, wenn Sie dadurch andere Menschen gefährdet, verletzt oder sogar getötet haben.
Aber auch ohne Verkehrsunfall kommen Sie nicht ungeschoren davon, wenn Sie in eine Verkehrskontrolle geraten. Nach § 316 StGB ist nämlich das Führen eines Autos unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel auch dann strafbar, wenn Sie keine anderen Menschen oder fremde Sachen gefährdet haben. Voraussetzung ist lediglich, dass Sie aufgrund der Einnahme der Drogen fahruntüchtig gewesen sind.
Darüber hinaus springt bei einem Unfall nach der Einnahme von Drogen die gesetzliche Unfallversicherung häufig nicht mehr ein. Diese kommt nämlich nur für Wegeunfälle auf dem direkten Weg zur Arbeit oder nach Hause auf, wenn das Unfallereignis einen hinreichenden Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit aufweist.
Wann dieser nicht mehr gegeben ist, hängt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes von der Art der eingenommenen Droge ab (vgl. BSG – Urteil vom 30.01.2007 Az. B 2 U 23/05 R).
Entfallen des Unfallversicherungsschutzes wegen Fahrt unter Alkoholeinfluss
Sofern sich der Arbeitnehmer bei dem Unfall alkoholbedingt in einem Vollrausch befand, ist ein Arbeitsunfall zu verneinen. In diesem Fall könnte er nämlich auch am Arbeitsplatz selbst nicht mehr die von Ihm geschuldete Arbeitsleistung erbringen.
Ansonsten hängt sein Schicksal von dem Blutalkoholwert (BAK-Wert) zum Zeitpunkt des Unfalls ab:
Lag der Blutalkoholwert bei 1,1 % oder mehr, ist der Autofahrer unabhängig von seiner körperlichen und geistigen Verfassung absolut fahruntüchtig. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass der alkoholbedingte Leistungsabfall so stark ist, dass er als wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen ist.
Die Folge ist, dass aufgrund des fehlenden Zusammenhanges zu der versicherten Tätigkeit kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Das Gleiche gilt bei einem Blutalkoholwert unter 1,1% dann, wenn es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Diese können sich u.a. aus folgenden Gesichtspunkten ergeben:
- überhöhter Geschwindigkeit
- Fahren in Schlangenlinien
- Plötzliches Bremsen
- Dem Verhalten vor, während und nach dem Unfall
- Missachtung von Verkehrsschildern oder einer roten Ampel
- Dem Überqueren einer großen Kreuzung ohne Reduzierung der Geschwindigkeit
- Dem Verhalten gegenüber der Polizei bei einer Kontrolle
- Ein sonstiges Verhalten, dass eine alkoholbedingte Enthemmung und Kritiklosigkeit erkennen lässt.
Je niedriger der Blutalkohol ist, desto stärker müssen diese Ausfallerscheinungen aufgetreten sein. Sie müssen daher schon bei dem Konsum einer kleinen Menge Alkohol vor der Fahrt damit rechnen, dass Sie bei einem Verkehrsunfall auch Ihren Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren.
Von einer alkoholbedingten Ausfallerscheinung kann gewöhnlich noch nicht gesprochen werden, wenn ein Autofahrer auf einer Straße mit leicht überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist (vgl. BSG – Urteil vom 30.01.2007 Az. B 2 U 23/05 R).
Im vorliegenden Fall war auf einer Landstraße eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt. Der alkoholisierte Fahrer fuhr mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h und kam in einer Rechtskurve nach rechts von der Fahrbahn ab. Sein BAK-Wert betrug dabei 0,44%. Die tragische Folge dieses Unfalls war, dass er seitdem querschnittsgelähmt ist.
Bitte bedenken Sie in Ihrem eigenen Interesse, dass der BAK-Wert nicht nur von der Menge und der Art des getrunkenen Alkohols, sondern auch von anderen Faktoren wie Ihrem Körpergewicht abhängig ist. Das Auftreten von alkoholbedingten Ausfallerscheinungen haben Sie schon gar nicht im Griff.
Entfallen des Unfallversicherungsschutzes bei Betäubungsmitteln
Sofern ein Autofahrer bei dem Unfall unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln wie etwa Cannabis (zumeist Haschisch oder Marihuana), Amphetamine (Speed, Crystal, Glass) oder Ecstasy (MDMA, XTC, Adam oder Cadillac) stand, entfällt der Versicherungsschutz ebenfalls, wenn der Versicherte infolge des Genusses fahruntüchtig gewesen ist.
Dies setzt bei der Einnahme von Cannabis voraus, dass der sogenannte THC-Wert mindestens zum Zeitpunkt des Unfalles 1 ng/ml betrug. Dies reicht aber noch nicht aus, weil ein derartiger Wert nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft nicht zwangsläufig zur Fahruntüchtigkeit führt (das kann zukünftig anders werden). Der Autofahrer muss vielmehr zusätzlich drogenbedingte Ausfallerscheinungen aufgewiesen haben.
Für den Genuss von Cannabis sind insbesondere die folgenden Ausfallerscheinungen kennzeichnend:
- Gangunsicherheiten
- Müdigkeit
- Apathie
- Denkstörungen
- Konzentrationsstörungen
- Aufmerksamkeitsstörungen
- Wahrnehmungsstörungen
- Leichte Ablenkbarkeit
- Verwaschene Aussprache
Darüber hinaus können ähnliche Ausfallerscheinungen wie nach dem Konsum von Alkohol auftreten.
Bitte bedenken Sie, dass Sie hier ebenso wenig wie bei anderen Drogen einschätzen können, nach welcher Menge Sie diesen Wert erreichen. Schon gar nicht können Sie abschätzen, wann es infolge der Einnahme zu Auswirkungen auf Ihre Fahrweise kommt.
Sie sollten übrigens auch darauf achten, welche Medikamente Sie vor Fahrtantritt und einige Zeit davor einnehmen (Beipackzettel genau durchlesen und Arzt/Apotheker fragen). Manche Arzneien enthalten nämlich auch Drogen, die zur Fahruntüchtigkeit führen können. Hierzu gehören vor allem die Amphetamine und Ecstasy.
Hierdurch können Sie ebenfalls den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung verlieren und sich im günstigsten Fall ebenfalls wegen einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar machen.
Nach dieser Vorschrift wird nämlich auch bestraft, wer fahrlässig unter den Einfluss von Alkohol/Drogen stand und deshalb fahruntüchtig gewesen ist.
Außerdem sollten Sie (außer bei verordneten Arzneien) bedenken, dass Sie sich gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Betäubungsmittelgesetztes (BtMG) bereits durch den Besitz von Betäubungsmitteln strafbar machen und entweder zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verurteilt werden können.
Nähere Informationen sowohl zu rechtlichen wie medizinischen Aspekten bezüglich der Droge Cannabis finden Sie auf dem Portal der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Zu den Amphetaminen sowie Ecstasy finden Sie dort ebenfalls eine Broschüre zum Herunterladen (pdf-Dokument).
Fazit
Als Verkehrsteilnehmer sollten Sie vor einer Fahrt zur Arbeit oder nach Hause keinesfalls Drogen einnehmen. Ansonsten droht Ihnen – vor allem als Autofahrer, aber eventuell auch als übriger Verkehrsteilnehmer wie Motorradfahrer oder Radfahrer- nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern Sie können sich auch leicht strafbar machen. Es handelt sich hierbei – auch bei Alkoholkonsum vor Fahrtantritt - um kein Kavaliersdelikt.
Nach Angabe des statistischen Bundesamtes sind allein im Jahre 2006 5.091 Menschen auf Deutschlands Straßen durch Verkehrsunfälle getötet und 422.337 Menschen verletzt worden. Dabei spielte der Einfluss von der „legalen“ Droge Alkohol besonders bei schweren Unfällen eine bedeutsame Rolle.
Hinweis:
Trotz sorgfältiger Recherche kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieses Beitrages übernommen werden. Er stellt keinen Ersatz für anwaltliche Beratung im konkreten Einzelfall dar.
Harald Büring, Volljurist






