Winterbaustellen
Bauarbeiter brauchen im Winter besonderen Gesundheitsschutz
Zu den kältesten Arbeitsplätzen im Land gehören die Winterbaustellen Auf vielen Baustellen ruht die Arbeit wegen des zurzeit anhaltenden schlechten Wetters. Doch wo Termine eingehalten werden müssen oder wo die Arbeiten technisch möglich sind, wird gearbeitet. Für die Bauarbeiter bedeutet das extreme Bedingungen bei Schnee, Eis und Kälte. Wie ist das möglich, ohne dass die Gesundheit Schaden nimmt. Diese und andere Fragen stellte SIFATipp Rudi Clemens, Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bauarbeiter sind bei den momentanen Temperaturen besonderen Belastungen ausgesetzt
Rudi Clemens ist Baufachmann, der in 33 Jahren Tätigkeit am Bau oft mit extremen Witterungsbedingungen umgehen musste, im heißen Sommer wie in kalten Wintern. Rudi Clemens, früher Polier, ist heute SiFa und Betriebsratsvorsitzender bei der Bauunternehmung Frauenrath in Heinsberg. Für das Wohl der Beschäftigten und ihre Gesund zu sorgen, ist sein Anliegen und heute sein Beruf. Er ist zudem Projektleiter beim regionalen INQA-Netzwerk Gesunde-Bauarbeit, das auf seine Initiative gegründet wurde, und bei der IG BAU im Bundesarbeitskreis Gesundheit in der Arbeitsumwelt.
SIFATipp: Herr Clemens, ist es gesetzlich geregelt, wie die Bauarbeiter gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind?
Rudi Clemens: Für Bauarbeiter bestehen wegen der erheblichen Belastungen und Unfallgefahren besondere Schutzvorschriften. Nach § 2 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten in seinem Betrieb zu treffen. Durch eine Gefährdungsbeurteilung hat er die Gefährdungen zu ermitteln und dann Maßnahmen festzulegen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sicherstellen zu können (§ 5 ArbSchG).
Insbesondere sind zu berücksichtigen
- Art und Umfang der Risiken am Arbeitsplatz, also einschließlich Einflüsse der Witterung
- Arbeitsbedingungen und
- persönliche Konstitution des Mitarbeiters.
Bei diesen Maßnahmen muss er den Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigen.
Die Mitarbeiter sind bei der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Das macht auch Sinn, denn: Wer die Erfahrungen und Wünsche der Mitarbeiter bei der Erprobung und Beschaffung berücksichtigt, erreicht meist mehr als der einsame Entscheider.
SIFATipp: Der Arbeitgeber ist also gefordert und muss die Kleidung zur Verfügung stellen?
Rudi Clemens: Ja, in der kalten Jahreszeit hat der Unternehmer dem Beschäftigten einen Winterschutz (DIN EN 342) zur Verfügung zu stellen und zwar kostenlos, da es sich um Persönliche Schutzausrüstung handelt
SIFATipp: Was leistet denn gute Wetterschutzkleidung?
Rudi Clemens: Moderne Winter- und Wetterschutzkleidung reduziert krankheitsbedingte Fehlzeiten und Leistungsminderungen. Die Mitarbeiter sind gut geschützt und ihr professionelles Aussehen erhöht die Kompetenz für den Kunden. Mit Warnkleidung nach DIN EN 471 „Warnkleidung“ kombiniert, erhöht sie auch die Sicherheit, man wird besser gesehen. Und: Die Mitarbeiter sind motivierter und leisten mehr, als wenn sie vor Kälte bibbern.
SIFATipp: Manchem Arbeitgeber werden die Kosten für solche Spezialkleidung zu hoch sein. Was sagen Sie dazu?
Rudi Clemens: Wer glaubt, an der Schutzkleidung Geld zu sparen, der sollte auch Wasser tanken, um Sprit zu sparen. Nein, im Ernst. Gute Kleidung rechnet sich. Wenn der Mitarbeiter krank ist, fallen Kosten pro Tag von etwa 400 Euro an. Eine Woche wegen Grippe sind dann 2000 Euro. Wenn eine Firma 5 Prozent Gewinn einkalkuliert, am Bau ist das zurzeit Utopie, dann muss sie 40.000 Euro Umsatz machen, um die Woche zu finanzieren. Das steht in keinem Verhältnis. Gute Kleidung rechnet sich eindeutig.
SIFATipp: Welche Wetterschutzkleidung muss bei Arbeiten im Freien bereitgestellt werden?
Rudi Clemens: Als Anhaltspunkt für den Stand der Technik sollten mindestens die Anforderungen der so genannten Winterbauverordnung (WinterbauV) herangezogen werden („Verordnung überbesondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis 31. März“). Die WinterbauV wurde zwar mit Inkrafttreten der neuen Arbeitsstättenverordnung außer Kraft gesetzt, gibt aber in diesem Fall immer noch den Stand der Technik wieder.
Der § 2 der WinterbauV fordert, dass Arbeitnehmern, die im Winter im Freien beschäftigt werden, Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen ist. Als Schutzkleidung im Sinne des § 3 Absatz 1 der WinterbauV sind den Arbeitnehmern die Bekleidungsstücke zur Verfügung zu stellen, die zusätzlich zu der von ihnen zu stellenden Arbeitskleidung zum Schutz gegen Kälte, Wind, Niederschlag und Bodennässe notwendig sind, insbesondere Überziehjacke oder -mantel, Überziehhose, Handschuhe, Schuhwerk, Ohren- und Kopfschutz.
Hilfen zur Festlegung geeigneter Maßnahmen finden sich auch in der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift BGR 189 „Einsatz von Schutzkleidung“. Hier gibt es Hinweise für den Einsatz und die Beschaffenheit von Schutzbekleidung. Auch hier wird die Gefährdungsbeurteilung gefordert. Auch Ziffer 5.1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung fordert, dass den Beschäftigten geeignete persönliche Schutzausrüstungen gegen Witterungseinflüsse zur Verfügung gestellt werden.
SIFATipp: Muss die Kleidung auch regelmäßig geprüft werden?
Rudi Clemens: Ja, der Unternehmer oder sein Beauftragter haben die Schutzkleidung entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Gebrauchstauglichkeit prüfen zu lassen. Die Beschäftigten haben die Schutzkleidung vor jeder Benutzung durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
SIFATipp: Kältearbeit kommt beispielsweise auch in Kühlhäusern vor, findet man hier übertragbare Vorschriften oder Regelungen?
Rudi Clemens: Anforderungen an Kältearbeit gelten an Arbeitsplätzen im Freien nicht. Der Begriff Kältearbeit ist im Arbeitsschutzrecht nicht definiert. Bei Arbeiten im Freien in der Kälte kann die DIN 33403-5 nicht gelten, weil hier andere Witterungseinflüsse noch hinzu kommen, z.B. die Windgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit und die Nässe.
SIFATipp: Gibt es noch andere wirksame Maßnahmen, die helfen können?
Rudi Clemens: Ja, beispielsweise bei der Organisation. Nicht nur der Einsatz von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist bei tiefen Temperaturen wichtig. Die Organisation der Arbeit kann einen entscheidenden Einfluss haben. Dabei ist der Gestaltung der Arbeitszeit und der Pausenregelung ein hoher Stellenwert einzuräumen. Bei tiefen Temperaturen kann es erforderlich werden, den Arbeitnehmern die Gelegenheit einzuräumen, zum Aufwärmen einen beheizten Raum aufzusuchen und den Beschäftigten heiße Getränke zur Verfügung zu stellen.
SIFATipp: Was ist sonst noch zu tun?
Rudi Clemens: Für den Einsatz von Schutzkleidung hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben, insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsermittlung, das Verhalten beim Einsatz der Schutzkleidung und bei festgestellten Mängeln, enthält.
Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.
Die Unterweisung muss mindestens umfassen:
- die für die jeweilige Art bestehenden besonderen Anforderungen der einzelnen Schutzkleidung,
- die bestimmungsgemäße Benutzung,
- die ordnungsgemäße Aufbewahrung und
- das Erkennen von Schäden.
Der Unterweisung ist die Benutzerinformation des Herstellers zugrunde zu legen.
SIFATipp: Ist noch jemand für die Sicherstellung eines Kälteschutzes verantwortlich?
Rudi Clemens: Bauherren oder deren Beauftragte sind als Veranlasser eines Bauvorhabens verpflichtet, bereits bei der Planung dafür zu sorgen, dass die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigt, koordiniert und umgesetzt werden, so steht es im § 3 Arbeitsschutzgesetz, der Arbeitsstättenverordnung, und der Baustellenverordnung, die sich speziell an den Bauherrn wendet.
Die Fragen stellte Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist
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