Gefährdungsbeurteilung
Enge Räume: Vor dem Einstieg immer Freimessen
Die Arbeit in engen Räumen, Silos und Behältern erfordert nicht nur geschultes Personal ohne Angst vor geschlossenen Räumen, spezielle medizinische Vorsorgeuntersuchungen und eine persönliche Schutzausrüstung. Auch die Gefahrstoffkonzentration und der Sauerstoffgehalt der Luft in der beengten Arbeitsstätte müssen durch Freimessen bestimmt werden, um eines der größten Risiken bei dieser Arbeit zu vermeiden, das Ersticken.
Enge Räume: Sturzverletzungen, Stromunfälle und Explosionen müssen ausgeschlossen werden
Hohes Erstickungsrisiko
Enge Räume wie Behälter, Silos und Schächte findet man in vielen Branchen, sei es die Lebensmittelindustrie, die chemische Industrie oder die Entsorgungswirtschaft. Bei der Arbeit in Silos und Behältern fühlt man sich nicht nur beengt, es könnte auch für die eigene Sicherheit und Gesundheit eng werden.
Je nach Behältertyp und -nutzung drohen Sturzverletzungen, Stromschläge, Strahlengefahren, Krankheitserreger, Explosionen und Versinken. Doch die BG-Regel 117-1 nennt noch eine andere Gefahr im Zusammenhang mit der Arbeit in engen Räumen, die schon für eine Vielzahl von Arbeitsunfällen verantwortlich war: Sauerstoffmangel. Damit nicht genug, können sich in engen Räumen auch leicht giftige oder explosive Gase ansammeln, da es kaum Luftaustausch gibt.
Gefährdungsbeurteilung erforderlich
Der Arbeitgeber muss deshalb im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung auch die Umgebungsatmosphäre an der temporären Arbeitsstelle untersuchen lassen, um unter Beachtung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) für ausreichende Atemluft zu sorgen, also Sauerstoffmangel und Gefahrstoffe am Arbeitsplatz auszuschließen. Die BGR 117-1 spricht deshalb von dem Freimessen, der Ermittlung der Sauerstoff- und Gefahrstoffkonzentration vor Aufnahme der Tätigkeit in engen Räumen, aber auch während der Tätigkeit.
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Gefahrloses Befahren von Behältern ermöglichen
Mit dem Freimessen werden ganz unterschiedliche Gefahren ausgeschlossen, die in Behältern, Silos und engen Räumen anzutreffen sein könnten. So gilt es zum Beispiel zu prüfen, ob der Arbeitsplatzgrenzwert für Kohlendioxid überschritten wird oder bei einem kurzen Einsatz der maximale Kurzzeitwert.
Je nach Einsatzbereich könnten auch Schwefelwasserstoffe den Arbeitsplatzgrenzwert überschreiten, und das nicht nur im Umfeld der Abwasserentsorgung. Bestimmte Substanzen wie Methan in der Atmosphäre des engen Behälters könnten zudem zu einer Explosionsgefahr führen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden.
Nicht zuletzt ein Zuviel an Sauerstoff kann ebenfalls zum Risiko in einem Behälter werden.
Bedarf für Atemschutz prüfen
Bevor also ein Mitarbeiter in einen Behälter oder engen Raum steigt, sind die Konzentration gefährlicher Stoffe in der Atmosphäre des temporären Arbeitsplatzes und die Notwendigkeit von einer Atemschutzausrüstung zu prüfen. Die Art und Konzentration der Substanzen werden durch das richtige Freimessen bestimmt und die notwendigen Schritte können eingeleitet werden, um die folgende Tätigkeit im Schacht oder Silo ohne Gefahr zu ermöglichen.
Auf den Inhalt kommt es an
Doch nicht nur die aktuelle Atmosphäre im engen Raum muss in den Blick genommen werden, auch der restliche Inhalt des Behälters ist entscheidend. So könnten Reste im Laufe der Tätigkeit ausdampfen oder chemisch reagieren. Reste und Verunreinigungen könnten das Ergebnis der Eingangsmessung sonst völlig verändern.
Um die Suche nach explosiven Stoffen (Ex-Messung), giftigen Stoffen (Tox-Messung) und die Sauerstoffmessungen (O-Messungen) gründlich und zuverlässig durchführen zu können, sind deshalb Sachverstand und hochwertige Messgeräte erforderlich.
BGR 117-1 nennt Anforderungen an das Freimessen
Die BG-Regel 117-1 nennt als Voraussetzungen für das richtige Freimessen das Messen an repräsentativen Stellen, die Verwendung geeigneter Messverfahren unter Beachtung der individuellen Verhältnisse im Silo, Behälter oder engem Raum, das kontinuierliche Messen und den Einsatz von Messpersonal mit der erforderlichen Sachkunde. Zudem wird eine Betriebsanweisung für das Freimessen und die Dokumentation der Messergebnisse gefordert.
Bei der Betriebsanweisung für das lebenswichtige Freimessen sind insbesondere der Behälter, für den die Anweisung gilt, zu benennen, die besonders zu prüfenden Konzentrationen und Substanzen, die zu verwendenden Prüfmethoden, die repräsentativen Messstellen, die Zeitpunkte für die Messungen und die beauftragte Organisation oder Stelle im Unternehmen.
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