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Lärm

Lärm am Arbeitsplatz erfassen und beurteilen

Die Erfassung und Beurteilung des Lärms am Arbeitsplatz sind über die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), verschiedene europäische Richtlinien und seit März 2007 über die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) geregelt.

Lärm am Arbeitsplatz: Die Beurteilung ist über die ArbStättV und die LärmVibrationsArbSchV geregelt.

Lärm am Arbeitsplatz: Die Beurteilung ist über die ArbStättV und die LärmVibrationsArbSchV geregelt.

Vorgaben in der ArbStättV zum Lärm am Arbeitsplatz werden nicht durch eine Arbeitsstätten-Richtlinie näher interpretiert, sodass für Anforderungen hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs der Arbeitsstätte auf geltende Arbeitsschutzvorschriften, auf allgemein anerkannte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zurückzugreifen ist. Die Arbeitsstättenverordnung regelt derzeit die extraauralen Lärmwirkungen sowie Infra- und Ultraschall.

Die Europäische Richtlinie 86/188/EWG wurde 1989/1990 mit der Neufassung der UVV „Lärm“ (BGV B3) in nationales Recht umgesetzt. Zielsetzung waren die Reduzierung von Gehörgefährdungen (Hörminderungen oder Hörschäden) sowie die Vermeidung einer erhöhten Unfallgefahr. Die o.g. LärmVibrationsArbSchV löst die BGV B3 nun ab und enthält präventive Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte unter dem persönlichen Gehörschutz. Beurteilt wird über den sog. äquivalenten Dauerschallpegel (Lärmexpositionspegel) und über maximal auftretende Spitzen(schalldruck)pegel.

 

Nach § 6 der LärmVibrationsArbschV sind bei Lärm folgende Auslösewerte zu beachten:

  • Untere Auslösewerte
    Tages-Lärmexpositionspegel: LEX,8h = 80 dB(A)
    Spitzenschalldruckpegel: LpCpeak = 135 dB(C)
  • Obere Auslösewerte
    Tages-Lärmexpositionspegel: LEX,8h = 85 dB(A)
    Spitzenschalldruckpegel: LpCpeak = 137 dB(C)


Unbeschadet von den Inhalten der LärmVibrationsArbSchV gelten die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung, die im Jahre 2004 überarbeitet erlassen wurde. Der Lärm ist in Abschnitt 3.7 behandelt. Als Wert ist in der neuen Fassung nur der Schallpegel von 85 dB(A) enthalten. In Verbindung mit der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 3 „Beurteilung von Lärm unter Berücksichtigung verschiedener Tätigkeiten“ sind jedoch die bekannten Werte, z.B. 55 dB(A)/70 dB(A), weiterhin einzuhalten. Weitere Überarbeitungen sind in Vorbereitung (Stand Oktober 2008), wobei die Absenkung der Werte um 5 dB(A) diskutiert wird.

Die technischen Maßnahmen haben weiterhin Vorrang vor persönlichem Gehörschutz. Das Prinzip lautet TOP. Die Richtlinie sieht Auslösewerte vor. Schon nach den derzeitigen Mindestanforderungen der Richtlinie soll die Prävention bei niedrigeren Schalldruckpegeln, z.B. bei 80 dB(A), beginnen. Die maximal zulässigen Expositionswerte gelten jedoch „unter dem persönlichen Gehörschutz“.

 

In Abhängigkeit von der Lärmexposition sind vom Arbeitgeber folgende Maßnahmen zu ergreifen:

 LEX,8h ≥ 80 dB(A) oder LpCpeak ≥ 135 dB(C)

- Beschäftigte informieren und über die Gefahren durch Lärm unterweisen

LEX,8h > 80 dB(A) oder LpCpeak > 135 dB(C)

  • geeignete Gehörschützer bereitstellen
  • Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten

LEX,8h ≥ 85 dB(A) oder LpCpeak≥ 137 dB(C)

  • Lärmbereiche kennzeichnen, falls technisch möglich, abgrenzen und Zugang beschränken
  • Beschäftigte müssen Gehörschutz benutzen und die bestimmungsgemäße Verwendung ist sicherzustellen
  • regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 20 „Lärm“ veranlassen (Pflichtuntersuchung)

LEX,8h > 85 dB(A) oder LpCpeak > 137 dB(C)

  • Lärmminderungsprogramm aufstellen und durchführen


Weitere Details können in Kommentierungen, z.B. im Fachausschuss FA MFS, und im Internet unter http://www.bg-laerm.de/ eingesehen bzw. neuere Entwicklungen und Kommentierungen können dort verfolgt werden.

1.1 Messtechnik, Messgeräte, Messgrößen

Zur Bestimmung der Lärmbelastung und Gehörgefährdung werden Schallpegelmessgeräte benötigt. Sollen genauere Messungen ausgeführt werden, so muss das Schallpegelmessgerät der Klasse 1 nach DIN EN 60804 (integrierende Schallpegelmesser) beschaffen sein. Zusätzlich muss ein Schallkalibrator nach DIN IEC 942 der Klasse 1 vorhanden sein, um das Gerät vor und nach der Messung zu überprüfen.

Soll auch die Akustik (Raumakustik) einer Halle bewertet werden, empfehlen sich eine Einrichtung zur Ermittlung der Nachhallzeit und der Schallpegelabnahme je Abstandsverdoppelung sowie eine leistungsstarke Schallquelle.

Messgrößen zur Bestimmung der Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz sind die Schalldruckpegel:

  • LAF(t) Schalldruckpegel gemessen mit der Frequenzbewertung „A“ und der Zeitbewertung „F“ (schnell, Englisch: „fast“) als Funktion der Zeit
  • LCpeak Schalldruckpegel gemessen mit der Frequenzbewertung „C“ und der Zeitbewertung „peak“ („Spitze“)
     

Aus diesen Messwerten bilden integrierende Schallpegelmesser Mittelwerte über den Messzeitraum. Diese Mittelwerte werden nach DIN 45641 gebildet und äquivalente Dauerschallpegel genannt.

Der Schalldruckpegel LAIeq wird für Zusatzinformationen zu impulshaltigen Geräuschen verwendet. Als Impulshaltigkeit KI wird die Differenz zwischen LAIeq und LAeq bezeichnet.

 KI = LAIeq – LAeq

Jedoch hat diese Kenngröße zunehmend an Bedeutung verloren, da europäische Richtlinien und europäische Normen, z.B. ISO 1999.2 und ISO 9612, immer als maßgebliche Kenngröße für eine Gehörgefährdung den äquivalenten Dauerschallpegel verwenden.

Die kennzeichnende Größe hinsichtlich einer möglichen Gehörgefährdung ist der Tages-Lärmexpositionspegel hinsichtlich der Lästigkeit der Beurteilungspegel.

1.2 Ermittlung des Expositionspegels

Der Lärmexpositionspegel ist ein Maß für die durchschnittliche Geräuschimmission während der Beurteilungszeit, die als Schicht- und/oder Wochenmittelwert bestimmt werden kann.

Der Expositionspegel kann ortsbezogen oder personenbezogen ermittelt werden. Bei ortsbezogenen Beurteilungen bleibt das Messgerät am Arbeitsplatz, die personenbezogene Beurteilung dagegen erfasst die individuellen Immissionen einer Person oder einer Berufsgruppe (z.B. Maurer) mit wechselnden Arbeitsplätzen.

Die einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz erfolgt nach DIN 45645 Teil 2 und nach der ISO 9612 und der nationalen Umsetzung. Die ISO 9612 beurteilt die Gehörgefährdung, die DIN 45645 Teil 2 auch die Lästigkeit des Lärms.

Die Mittelung wird beim Lärmexpositionspegel auf eine Acht-Stunden-Arbeitsschicht bezogen. Bei gleichförmigen Geräuschen und einer Arbeitszeit von acht Stunden ist der Wert sehr schnell zu ermitteln. Es wird in kurzer Messdauer der äquivalente Dauerschallpegel bestimmt; der abgelesene Mittelwert entspricht dem Tages-Lärmexpositionspegel. Bei schwankenden Geräuschen wird es etwas komplizierter. Notfalls muss dann über die gesamte Arbeitsschicht von acht Stunden mit dem integrierenden Messgerät der Mittelwert bestimmt werden. Dieser Wert entspricht dann wieder dem Tages-Lärmexpositionspegel.

Regelmäßig ist es jedoch bei schwankenden Geräuschen möglich, die Arbeitsschicht in Teilzeiten mit ihrem jeweiligen äquivalenten Dauerschallpegel aufzuteilen.

Grundsätzlich wird der Expositionspegel am Arbeitsplatz auf acht Stunden bezogen. Unterschreitungen gegenüber acht Stunden werden als lärmfreie Zeiten eingesetzt. Ist im Einzelfall die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit länger als acht Stunden, wird die Summe der Teilzeiten Ti entsprechend höher. Details können der DIN 45645 Teil 2 und der ISO 9612 entnommen werden.

Die Praxis bei Messungen mit integrierenden Schallpegelmessgeräten zeigt, dass auch bei sehr stark schwankenden Geräuschen sich ein Mittelwert ausbildet. Wenn weder Schläge noch Lärmpausen den angezeigten Mittelwert beeinflussen, dann ist die kennzeichnende Geräuschsituation ausreichend lange erfasst.

Ergeben sich Zweifel über die Richtigkeit des Werts, sollte man die Messung zu einem anderen Zeitpunkt wiederholen. Die Messzeit ist insgesamt nicht ausreichend lang gewesen, wenn sich dann Abweichungen von mehreren dB ergeben. Jede einzelne Messung sollte so lange durchgeführt werden, bis sich die Stellen hinter dem Komma nur noch geringfügig, z.B. um 0,2 dB, verändern und die Bediener der Schallquellen die Randbedingungen als repräsentativ bezeichnen.

In DIN 45645 Teil 2 und ISO 9612 ist auch ein statistisches Verfahren für stark schwankende Pegel aufgeführt. Es kann in Zweifelsfällen oder in Streitfällen angewendet werden und führt dann über die Statistik zu abgesicherten Aussagen.

1.3 Vergleich Grenzwerte mit Beurteilungspegel der ArbStättV

In der ArbStättV sind die maximal zulässigen Beurteilungspegel genannt. Die am Arbeitsplatz bestimmten Beurteilungspegel können dabei Zuschläge enthalten, z.B. für eine auffällige Tonhaltigkeit (Details siehe DIN 45645 Teil 2). Dies ist auch sinnvoll, da nach der ArbStättV u.a. die Lästigkeit der Geräusche zu beurteilen ist.

1.3.1 Bewertung nach der LärmVibrationsArbSchV

Um die schädliche Wirkung von Lärm auf das Gehör (für Hörminderungen oder für Hörschäden) richtig zu bewerten, müssen zwei Werte vorliegen. Diese sind:

  •  Höchstwert des Schalldruckpegels LCpeak
  • Tages-Lärmexpositionspegel gebildet auf der Basis des äquivalenten Dauerschallpegels (Leitmessgröße bereits nach der EG-Richtlinie 86/188/EWG aus dem Jahre 1986 und nach der BGV B3 – UVV „Lärm“)
     

Lärmbereiche im Sinne der Verordnung sind Bereiche, in denen Lärm auftritt, bei dem der ortsbezogene Mittelwert von 85 dB(A) oder der Höchstwert des Schalldruckpegels von 137 dB(C) erreicht oder überschreitet .

Die Kennzeichnungspflicht von Lärmbereichen ist verbunden mit erhöhten Anforderungen an die Prävention, z.B. durch Präventionsmaßnahmen und die Forderung zur Aufstellung von Minderungsprogrammen.

1.3.2 Auswertung nach DIN 45645 Teil 2 und Grenzwertvergleiche

In DIN 45645 Teil 2 ist die einheitliche Ermittlung des Beurteilungspegels für Geräuschimmissionen am Arbeitsplatz beschrieben. Neben einer möglichen Gehörgefährdung lässt sich über die Auswertungen auch die Lästigkeit/Tonhaltigkeit mit einbeziehen.

In Abhängigkeit von der Genauigkeitsklasse des Messgeräts und der geschätzten Unsicherheit der kennzeichnenden Geräuschimmission ist der ermittelte Beurteilungspegel als Präzisionsmessung, Betriebsmessung oder Orientierungsmessung einzuordnen.

Nur wenn Präzisionsmessungen vorliegen, ist immer die Entscheidung möglich, ob ein Grenzwert überschritten wird oder nicht. Bei einer Betriebsmessung muss die Differenz zwischen Beurteilungspegel und Grenzwert mehr als 3 dB betragen, nur dann ist eine Entscheidung möglich. Bei einer Orientierungsmessung muss die Differenz sogar mehr als 6 dB betragen.

Ist keine Entscheidung möglich, muss die Messung mit einem Verfahren erhöhter Genauigkeit, z.B. über Stichprobenerfassungen, wiederholt werden.

Die ISO 9612 greift diese Vorgehensweise auf und geht in ähnlicher Art und Weise vor.

1.4 Arbeitsplatzbezogener Emissionswert

Damit beim Erwerb von neuen technischen Arbeitsmitteln (z.B. Maschinen) bereits lärmarme Ausführungen ausgewählt werden können, muss schon zu diesem Zeitpunkt die Lärmentwicklung bekannt sein. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür wurden in der EG-Maschinen-Richtlinie und der nationalen Umsetzungen über die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSGV) geschaffen.

Die 3. Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz

Maschinenlärminformationsverordnung – 3. GSGV) forderte bereits im Jahre 1991 von Herstellern und Einführern die Angaben in der Betriebsanleitung, wurde aber bereits ersetzt durch die 9. GPSGV. Diese fordert die gleichen Angaben in den technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine. In der Betriebsanleitung und in den technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine (technische Prospekte) sind Angaben aufzunehmen über den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Schalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, wenn dieser 130 dB überschreitet. Eine Überarbeitung tritt Ende 2009 in Kraft.

Die weiteren Geräuschangaben (z.B. die Schallleistungen) sind vom arbeitsplatzbezogenen Emissionswert abhängig.

Immer wichtig sind die Angaben zu den Betriebsbedingungen. Am günstigsten sind Messwerte bei üblichen Betriebsbedingungen. Leider werden oftmals nur Werte für den Leerlauf angegeben.

Der arbeitsplatzbezogene Emissionswert ist der zeitlich gemittelte A-Schalldruckpegel LpAeq am Arbeitsplatz oder in 1 m Abstand an der lautesten Stelle und unter Normbedingungen, die den Produktnormen zu entnehmen sind. Es ist ein Geräuschemissionswert, der aussagt, wie laut es an dem der Maschine direkt zugeordneten Arbeitsplatz wäre, wenn nur der Lärm dieser Maschine dort einwirken würde und die Schallwellen sich frei ausbreiten können – also ohne sog. Raumrückwirkungen.

Der arbeitsplatzbezogene Emissionswert beinhaltet nicht die Pegelerhöhung, die aufgrund von Reflexionen an Decke und Wänden sowie anderen Maschinen und Gerätschaften in Arbeitsräumen vorhanden ist, und ist somit kein Immissionswert (Beurteilungs- oder Lärmexpositionspegel).

1.5 Schallleistungspegel

In Abhängigkeit von dem arbeitsplatzbezogenen Emissionswert ist auch der Schallleistungspegel in der Betriebsanleitung und in den technischen Unterlagen zur Beschreibung der Maschine anzugeben. Überschreitet der arbeitsplatzbezogene Emissionswert 70 dB(A), sind Angaben über den arbeitsplatzbezogenen Emissionswert aufzunehmen. Überschreitet der arbeitsplatzbezogene Emissionswert 85 dB(A), ist zusätzlich der Schallleistungspegel anzugeben (Anm.: eine Absenkung von 85 dB(A) auf 80 dB(A) ist für Ende 2009 geplant).

Der Schallleistungspegel gibt an, wie viel Lärm insgesamt unter Normbedingungen von der Maschine abgestrahlt wird. Als Einzahlangabe für den insgesamt abgestrahlten Schall eignet sich der Schallleistungspegel am besten zur vergleichenden Beurteilung mehrerer Maschinen untereinander.

Die Ermittlung der Kenngrößen ist den DIN-EN-ISO-Reihen 3740 und 11200 zu entnehmen, die Verpflichtung zur Angabe ergibt sich aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

 

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Veröffentlicht:
2009-10-03

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