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Hitze

Hitze am Arbeitsplatz: Die rechtliche Lage

Fast jedes Jahr kommt es vor allem in den Sommermonaten Juli und August zu ausgeprägten Hitzeperioden. Dieser Zeitraum wird auch als die „Hundstage“ bezeichnet, die vom 23. Juli bis 24. August reichen und nach dem Hundsstern Sirius bezeichnet wurden. Überhitzte Büros, Wohnräume und Werkhallen sind die Folge.

Für Hitze am Arbeitsplatz oft verantwortlich: Glasfassaden

Für Hitze am Arbeitsplatz oft verantwortlich: Glasfassaden

Beschwerden der Beschäftigten über unzuträgliche Temperatur am Arbeitsplatz, sinkende Arbeitsleistung, Müdigkeit, Konzentrationsschwächen, vermehrte Schweißabgabe und auch gesundheitliche Probleme wie Herz-Kreislauferkrankungen treten in den Sommermonaten gehäuft auf. Die Unfallgefahr steigt und die Medien melden beunruhigende Zahlen über Hitzeopfer und geben die verschiedensten Tipps, wie man dem wirkungsvoll begegnen kann.

Nicht unwesentlich tragen zu dieser Situation die sich wandelnden außenklimatischen Bedingungen bei – die zunehmende globale Erwärmung der Erdatmosphäre verbunden mit lokalen Klimaextremen wie z.B. der heiße Sommer 2003 in Mitteleuropa. Dieser von Wissenschaftlern erkannte Klimawandel wird auch in den kommenden Jahren dazu beitragen, dass das Thema „Temperatur am Arbeitsplatz“ auf der Tagesordnung bleibt.

Während die geschilderte Situation landesweit auftritt und bei längeren Hitzeperioden nur den verschont, der über eine funktionsfähige Klimaanlage oder ein „sommertaugliches Gebäude“ verfügt, so sind hiervon die Fälle zu unterscheiden, die bereits im Frühjahr oder noch im Herbst auftreten. Insbesondere aus neu gebauten Geschäftshäusern mit architektonisch schön gestalteten großen Glasfronten und Lichthöfen (Atriumgebäude) kommen dann Beschwerden über Raumtemperaturen am Arbeitsplatz von über 30 °C, obwohl draußen das Thermometer noch moderate 19 °C zeigt.

Hier kann nicht der Sonne die alleinige Schuld gegeben werden, sondern „Baumängel“ führen zu diesem „Treibhauseffekt“. Leider werden in der Praxis beide Fälle – oft auch aus eigennützigen Interessen – miteinander vermengt. Auch ist eine klare Abgrenzung dazwischen nicht ohne weiteres möglich und zur Klärung bedarf es dann Prüfungen durch Sachverständige.

Hitze am Arbeitsplatz - der echte „Sommerfall“

Voranzustellen ist, dass die Forderung des Anhang 3.5 (1) der ArbStättV auch für Arbeitsräume unter hochsommerlichen Außenbedingungen gilt, denn auch dann werden z.B. in einem Büro „aus betriebstechnischer Sicht keine spezifischen Anforderungen an die Raumtemperatur gestellt“, die außerhalb des Behaglichkeitsbereichs liegen.

Was darunter zu verstehen ist, wird in verschiedenen Normen detailliert dargestellt. Die darin enthaltenen Erkenntnisse sind ergonomisch begründet und beruhen auf umfangreichen Studien. Die DIN EN 13779 z.B. unterscheidet in drei Raumtypen, von Kategorie A (hohe Anforderungen, z.B. Sitzungsraum in einer Firma) bis Kategorie C (geringe Anforderungen, z.B. einfacher Pausenraum, wo auch einmal etwas höhere oder tiefere Temperaturen akzeptiert werden).

Die Bereiche der jeweils anzustrebenden Temperatur am Arbeitsplatz werden hierin vorgegeben und liegen selbst bei der einfachsten Kategorie im Maximum bei +27 °C. Neben den Raumtemperaturen werden hier auch die Behaglichkeitsbereiche der anderen Klimagrößen – Zugluft, Luftfeuchte sowie weiterer Einflussfaktoren wie Bekleidung, körperliche Aktivität und Raumluftqualität – in Form des Kohlendioxidgehalts aufgeführt. Erst aus dem Zusammenspiel dieser Größen ergibt sich, wie ein Zustand empfunden wird – ob als behaglich oder noch erträglich.

Die ASR A3.5 trifft unter Punkt 4.2 Abs. 3 die Aussage, dass in Arbeitsräumen die Lufttemperatur +26 °C nicht überschreiten soll, was Sommer wie Winter gilt. Damit wird bei der Regelsetzung der Fall angesprochen, dass insbesondere eine Überhitzung der Arbeitsräume durch Maschinen oder Heizungs- und Beleuchtungsanlagen vermieden werden soll. Zur Vermeidung einer Überwärmung der Arbeitsstätte über +26 °C infolge der Sonneneinstrahlung durch transparente Flächen (Fenster, Oberlichter, Glaswände) werden im Punkt 4.3. der ASR A3.5 geeigente Sonnenschutzsysteme gefordert. Diese Forderung gilt ganzjährig, also auch bereits im zeitigen Frühjahr, wenn Arbeitsräume mit großen Fensterflächen zur Überwärmung neigen.

Für den „Sommerfall“, d. h. die wirklich heißen Sommertage, wird über eine Regelung im Punkt 4.4 der ASR A3.5 ein Stufenmodell zum Umgang mit diesem Problem in der Arbeitswelt gegeben. Letztlich wird der Arbeitgeber im Punkt 4.4 Abs. 1 der ASR A3.5 darauf hingewiesen, dass er bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf achtet, ob die baulichen Voraussetzungen für sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik gegeben sind. Mit diesen gestuften Vorgaben bekommt der Arbeitgeber ein deutlich besseres Instrument als in der alten ASR 6 in die Hand, um Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten infolge der außenklimatisch bedingten Überwärmung der Arbeitsstätte vorzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf eine ständige Einhaltung der +26 °C kann demnach nicht aus den neuen Regelungen der ASR A3.5 abgeleitet werden.

Mehr über Hitze am Arbeitsplatz

Vom Arbeitgeber zu veranlassende Maßnahmen, wie z.B. Hitzefrei, der Einbau von Klimaanlagen oder zusätzliche Getränke am Arbeitsplatz, sind zwar weiterhin nicht zwingend, jedoch muss er in Abhängigkeit bestimmter randbedingungen adäquate Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten vornehmen. Weiterhin liegt in einer Kombination von verschiedenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie in der Anpassung des persönlichen Verhaltens der beschäftigten an die Sommerhitze der richtige Weg.

Baumangel und Treibhauseffekt

Wenn bereits im Frühling oder noch im Herbst an sonnigen Tagen in Arbeitsräumen deutlich über +26 °C liegende Lufttemperaturen gemessen werden, obwohl die Außentemperaturen darunter liegen, ist die Sach- und Rechtslage eine andere als im oben beschriebenen „Sommerfall“.

Jetzt besteht der begründete Verdacht auf einen Baumangel. Insbesondere große Glasfassaden oder Oberlichter, schlecht isolierte Außenwände, leichte Bauweise sowie unzureichender bzw. falsch angeordneter Sonnenschutz können dafür die Ursache sein. Im Gebäude entwickelt sich gewissermaßen ein „Treibhauseffekt“, der die Räume unnötig aufheizt. Die Wärmestrahlung der Sonne wird von der Bauhülle absorbiert und heizt diese auf, außerdem erhitzt die durch die Scheiben dringende Sonnenstrahlung die Baumaterialien und Einrichtungsgegenstände im Inneren. So wird z.B. der direkt von der Sonne beschienene Teil des Fußbodens erwärmt und diese gespeicherte Wärme wird, auch wenn die Sonne schon weitergezogen ist, an die Raumluft abgegeben. Die Folge sind überhitzte Arbeitsräume.

Praxis der Rechtsprechung – Erfahrungen aus den „Klimaurteilen“

Im Einzelfall sollte ein Fachmann eine Überprüfung und Feststellung dieser Situation vornehmen. Leider führt das dann oft zu Rechtsstreitigkeiten mit hohen Kosten für Gutachter, Gericht und Anwalt sowie für die eigentlichen Sanierungsmaßnahmen. Nach einigen diesbezüglichen Gerichtsurteilen hatte die öffentliche Diskussion mit dem am 16. April 2003 verkündeten „Klimaurteil“ des Landgerichts Bielefeld einen Höhepunkt erreicht.

In diesem Urteil wurde ein Vermieter dazu verklagt, in den Arbeitsräumen einer Anwaltskanzlei der beiden Obergeschosse bei Außentemperaturen von bis zu 32 °C für Raumtemperaturen von maximal 26 °C zu sorgen und bei darüber liegenden Werten eine Differenz von 6 K zur Außentemperatur zu gewährleisten. Die Bauweise mit großen Glasfronten machte nachträglich Sonnenschutzmaßnahmen und den Einbau einer Klimaanlage notwendig, um der gerichtlichen Forderung nachzukommen.

Der Fall demonstriert anschaulich, dass, solange thermisch behagliche Zustände herrschen, das Raumklima für die Menschen kein Problem darstellt, steigen jedoch die Werte deutlich und oft darüber, kann es zu kostenintensiven Rechtsstreitigkeiten und Sanierungsmaßnahmen kommen. Deswegen lohnt es sich, vor dem Bau oder der Anmietung eines Gebäudes diesen Sachverhalt zu prüfen.

Das Urteil der oben zitierten Rechtsprechung sowie auch die Urteile der ähnlich gelagerten Fälle OLG Hamm vom 18. Oktober 1994 und OLG Rostock vom 29. Dezember 2000 stellen keine „Musterurteile“ dar, die sich verallgemeinert anwenden lassen. Sie gelten nur für den konkreten Fall und können allenfalls informativ zu Rate gezogen werden, d.h., daraus ist für vergleichbare Situationen kein Rechtsanspruch ableitbar. Jedoch gibt es einige sachdienliche Schlussfolgerungen und Orientierungssätze aus diesen Urteilen.

So „ist es dem Mieter nicht zuzumuten, während der Sommermonate nachts, wenn sich niemand in den Gewerberäumen aufhält, zum Zwecke des Dauerlüftens die Fenster offen zu halten. Denn im Falle des Einbruchs würde er wegen grob fahrlässiger Schadensherbeiführung seinen Leistungsanspruch in der Einbruchsdiebstahlversicherung verlieren“. Hiermit wird das oft seitens der Vermieter gebrachte Argument – die Nutzer sollten nachts lüften und damit das Bauwerk kühlen, um tagsüber zuträgliche Temperaturen zu erreichen – entkräftet. Diese Methode der Nachtabkühlung ist nur bedingt anwendbar.

Der 26-°C-Wert

Die Urteile beziehen sich auf den Richtwert von Maximal 26 °C der alten ASR 6 und leiten daraus mit den damals für klimatisierte Räume gültigen Normen eine maximale Außentemperatur von 32 °C ab, bis zu der die 26 °C im Gebäudeinneren einzuhalten sind. Bei höheren Werten wird eine Differenz von 6 K gefordert. Diese Zahlen resultieren aus dem klimatisch bedingten mittleren Maximalwert der Außentemperatur von ca. 32 °C und einer für einen wirtschaftlich zumutbaren Betrieb von Klimaanlagen angesehenen Spanne von 6 K unter dem Außenwert, was wieder zum 26-°C-Wert zurückführt.

Die Spanne von 6 K hat auch einen wärmephysiologischen Grund, da Personen einen regelrechten „Kälteschock“ (Kreislaufprobleme) erleiden können, wenn sie aus einem zu tief gekühlten Raum plötzlich ins Freie in die „pralle Sonne“ treten. Für Gebäude mit Klimaanlage ist diese Vorgabe sinnvoll und zumutbar. Von den o.g. Urteilen wird es auch als Mangel der Mietsache angesehen, wenn diese Werte nicht eingehalten werden. Für Gebäude ohne Klimaanlage mit maschineller oder nur freier Lüftung ist das aber aus bautechnischer Sicht bei länger anhaltenden hohen Außentemperaturen kaum realisierbar. Gerade hierauf zielt auch die „Soll-Bestimmung“ der nicht mehr gültigen ASR 6 Punkt 3.3 ab, welche in Ausnahmefällen höhere Lufttemperaturen in Räumen zuließ. Darüber muss sich auch ein Nichtfachmann im Klaren sein.

Gestaltungsmöglichkeiten im Miet-/Werkvertrag

Um bei der Nutzung eines Gebäudes als Arbeitsstätte derartigen Problemen vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber in seiner Position als Mieter oder beim Neubau als Auftraggeber bei der Gestaltung des Miet- bzw. Werkvertrags mittels Individualvereinbarungen klare Festlegungen treffen. Diese sollten sich auf die Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes als Arbeitsstätte und damit den Zwang zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen beziehen, d.h. z.B. „gesundheitlich zuträglicher Raumtemperaturen“.

Wird die Gewährleistung der Einhaltung dieser Forderung eindeutig zulasten des Vermieters bzw. Auftragnehmers beim Neubau gelegt, so ist zumindest die Rechtslage im „Ernstfall“ geklärt und der Arbeitgeber haftet nicht für die Behebung möglicher Mängel.
Wirkungen von Raumtemperaturen von über 26 °C auf den Menschen
Auch bei Temperaturen oberhalb 26 °C ist der Mensch in der Lage, sich in gewissen Grenzen an das Klima anzupassen, ohne dass eine gesundheitliche Gefährdung eintritt.

Auch höhere Temperaturen am Arbeitsplatz können als behaglich empfunden werden. Der Mensch passt sich durch sein Verhalten (Verhaltensanpassung: z.B. Tragen leichter Bekleidung oder in den Schatten gehen) und durch unbewusste physiologische Vorgänge (Akklimatisation) an die hohen Umgebungstemperaturen an. Während er sein Verhalten mehr oder wenig bewusst steuert und damit rasch eine Wirkung erzielt, so sind für eine Akklimatisation des Körpers wenigstens fünf „heiße“ Tage nötig und erste nach einigen Wochen ist diese Umstellung ganz abgeschlossen. Der Mensch empfindet dann höhere Temperaturen als erträglich und er ist in der Lage, früher und mehr zu schwitzen. Aus Untersuchungen bei echter Hitzearbeit sind diese Vorgänge bekannt und geben eine Orientierung für den „Sommerfall“.

Verglichen mit einer nicht akklimatisierten Person bei gleicher Belastung stellt sich eine niedrigere Körperkern- und Hauttemperatur ein und die Pulsfrequenz ist geringer. Gleichzeitig ist der Schweiß salzärmer. Dieser Zustand geht jedoch nach kurzer Zeit (ca. ein bis zwei Wochen) wieder verloren, also wenn die Hitzeperiode vorüber ist. Bei der Schweißabgabe werden ca. 3 bis 6 l in einer 8-Stunden-Schicht als unbedenklich angesehen. Wenn dabei nicht ausreichend getrunken wird, kann eine Wasserverarmung des Körpers (Dehydration) in Verbindung mit einem Verlust an Elektrolyten (Salz) auftreten. Wasserverluste von 1 bis 2 % des Körpergewichts sind vom Durstgefühl abgesehen noch zu vernachlässigen, darüber treten deutliche Minderungen der Leistungsfähigkeit auf, Verluste von mehr als 10 % können lebensbedrohlich sein.

Um bei der Nutzung eines Gebäudes als Arbeitsstätte derartigen Problemen vorzubeugen, sollte der Arbeitgeber in seiner Position als Mieter oder beim Neubau als Auftraggeber bei der Gestaltung des Miet- bzw. Werkvertrags mittels Individualvereinbarungen klare Festlegungen treffen. Diese sollten sich auf die Gewährleistung der Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes als Arbeitsstätte und damit den Zwang zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen beziehen, d.h. z.B. „gesundheitlich zuträglicher Raumtemperaturen“. Wird die Gewährleistung der Einhaltung dieser Forderung eindeutig zulasten des Vermieters bzw. Auftragnehmers beim Neubau gelegt, so ist zumindest die Rechtslage im „Ernstfall“ geklärt und der Arbeitgeber haftet nicht für die Behebung möglicher Mängel.

Grenzen der Behaglichkeit

Aus diesen Zusammenhängen resultiert ein in den letzten Jahren diskutierter Ansatz für eine an sommerliche Bedingungen angepasste Definition der „Komforttemperatur“. In der Normung wird dieser Umstand bereits mit an die Jahreszeit angepassten Behaglichkeitskriterien berücksichtigt. Nach DIN EN ISO 7730 werden z.B. im Sommer bis 27 °C als Bemessungskriterium vorgegeben und mit der Anpassung von Bekleidung, körperlicher Aktivität und Luftgeschwindigkeit bis 28 °C als noch akzeptabel bewertet. Für die obere Grenze kann davon ausgegangen werden, dass die Behaglichkeitstemperatur für einen unbekleideten Menschen im Ruhezustand bei ca. +30 °C liegt. Das spiegelt auch die Erfahrung des „Strandurlaubers“ wieder, der sich bei diesem Klima erst richtig wohl fühlt. Hieraus wird ebenfalls deutlich, dass bei solchen Bedingungen geistige oder körperliche Arbeit mit der entsprechenden Bekleidung in keinem Fall mehr im thermisch behaglichen bzw. akzeptablen Zustand liegt. Man spricht dann vom „Zuträglichkeits- oder Erträglichkeitsbereich“.


 

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Veröffentlicht:
2010-07-30

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