Laserstrahlung
Welche Pflichten hat ein Laserschutzbeauftragter?
Das Personal zur Bedienung der Laserschweißanlage muss entsprechend den Gefährdungen im Umgang mit der Anlage geschult werden. Nach der Unfallverhütungsvorschrift BGV B2 „Laserstrahlung“ ist der Unternehmer des Betriebs, in dem die Laserschweißanlage zum Einsatz kommt, verpflichtet, für Laser der Klassen 3R, 3B und 4 einen Laserschutzbeauftragten zu bestellen.
Ein Laserschutzbeauftragter berät den Unternehmer zum sicheren Betrieb von Lasern
Die Bestellung des Laserschutzbeauftragten muss schriftlich erfolgen und die Person, der diese Aufgabe übertragen wird, muss die entsprechende Sachkenntnis nachweisen.
Einher mit der Benennung geht eine Weisungsbefugnis Mitarbeitern gegenüber, die mit der Anlage arbeiten müssen. Im Einzelnen muss ein Laserschutzbeauftragter technische und organisatorische Maßnahmen festlegen, die dem Schutz der Mitarbeiter dienen.
Mängel an Anlagen müssen von ihm behoben oder alternativ die Anlagen stillgelegt werden. Ebenso gehören zum Aufgabengebiet des Laserschutzbeauftragten
- die Veranlassung ärztlicher Untersuchungen von Arbeitsunfällen im Zusammenhang mit Laserstrahlung
- und deren Anzeige gegenüber Berufsgenossenschaften und Behörden.
Neben der allgemeinen Überwachung der Lasereinrichtungen obliegt es dem Laserschutzbeauftragten, den Unternehmer hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen zu beraten. Hierbei ist auch die Zusammenarbeit mit der im Betrieb vorhandenen Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgesehen.
Sicherheitsunterweisung
Im normalen Betrieb der Laserschweißanlage besteht für den Laserschutzbeauftragten die Pflicht, einmal jährlich die Mitarbeiter – meist im Rahmen einer allgemeinen Sicherheitsunterweisung – über die Gefahren im Zusammenhang mit Laserstrahlung hinzuweisen.
Wenn neue Mitarbeiter eingestellt werden, müssen diese gesondert hiervon in Kenntnis gesetzt werden, wenn sie im Laserbereich arbeiten sollen. Die Teilnahme an den Unterweisungen muss schriftlich dokumentiert und im Falle eines Unfalls nachgewiesen werden.
Die Laserstrahlfachkraft sollte Kurse zum Erwerb der notwendigen Fachkenntnisse besuchen. Deren Inhalte sind von der Berufsgenossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheitsschutz definiert und auch ihr zeitlicher Umfang ist festgelegt worden.
Ausreichender Schutz vor Laserstrahlung
Zur Herstellung des ausreichenden Laserschutzes sind bestimmte Regeln einzuhalten. Insbesondere sind Reihenfolgen festgelegt, anhand derer Maßnahmen ergriffen werden müssen.
In erster Linie muss das Auftreten von Gefährdungen durch technische und bauliche Maßnahmen verhindert werden. Hierzu zählen aus technischer Sicht Überwachungseinrichtungen und Statusabfragen, um überhaupt einen Laserstrahl auslösen zu können.
Es müssen z.B. Sicherheitsschalter an Türen abgefragt oder bestimmte Auslösetaster betätigt werden, die verhindern, dass sich Personen im gefährdeten Bereich befinden. Ebenso kann ein Schlüsselschalter die Benutzung durch nicht ausgebildetes Personal verhindern.
Der Bearbeitungsbereich sollte baulich vom Bedienpersonal getrennt sein. Entweder muss der Bediener aus einem Nebenraum den Laserschweißprozess auslösen oder aber der Bearbeitungsbereich ist vollständig eingehaust.
Die meisten Anlagenhersteller verkaufen gekapselte Schweißanlagen, die diese Merkmale aufweisen. Die Ausführung der Trennung des Personals von dem Schweißprozess ist einzelfallabhängig. Besonders bei größeren Bauteilen oder Anlagen ist ein erhöhter Aufwand hierfür notwendig.
Ist die Trennung erfolgt, muss der Bediener über Anzeigen Prozessinformationen erhalten können, die ihm den Prozessstatus vermitteln. Im Einzelnen sind das der Prozessstart, eine Anzeige für eine Prozessstörung und das Prozessende. Hilfreich sind hierbei Einzelanzeigen für die Abfragen im Sicherheitskreis wie z.B. eine Bereitschaftsanzeige der Laserstrahlquelle, verschlossene Kabinentüren oder Statusabfragen der restlichen Anlagentechnik.
Zu Schutzmaßnahmen organisatorischer Art zählen die Unterweisung der mit der Anlagenbedienung betrauten Mitarbeiter und die Reglementierung des Zugangs zu der Laserschweißanlage bzw. deren Komponenten.
Ist es jedoch nicht möglich, Teile hiervon zu erfüllen, muss dem Bediener eine geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zur Verfügung gestellt werden. So kann die Schweißanlage z.B. zu groß sein, um vollständig eingehaust zu werden, oder der Prozess muss direkt von dem Bediener überwacht werden. Neben einer Laserschutzbrille mit ausreichender Schutzstufe kann dies auch Schutzkleidung beinhalten, die Prozessemissionen auffängt. Die Ausrüstung mit PSA ist jedoch nur als letztes Mittel zu wählen. Zuvor müssen alle anderen Möglichkeiten zur Abwendung von Gefahren für das Bedienpersonal ausgeschöpft werden.
Bei der Umsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen bietet sich die Zuhilfenahme der Unterstützung der Berufsgenossenschaft an.
Maßnahmen zur Ersten Hilfe
Unfälle mit Laserstrahlung umfassen in erster Linie Verbrennungen, wie sie bei anderen Schweißverfahren auch auftreten. Neben den erhitzten Bauteilen können jedoch direkte Berührungen mit dem Laserstrahl durch seine hohe Energiedichte schwere Verbrennungen hervorrufen. Augen sind auch bei Beaufschlagung mit Streustrahlung vom Schweißprozess gefährdet.
Als erste Maßnahme ist eine Kühlung der betroffenen Stelle notwendig. Dies unterscheidet sich nicht von anderen Verbrennungsunfällen. Ein häufig auftretendes Phänomen sind die „verblitzten Augen“. Ohne einen geeigneten Schutz der Augen mittels eines Schweißschirms treten ähnliche Symptome auf wie beim Lichtbogenschweißen. Eine Behandlung durch einen Arzt ist bei Unfällen mit Laserstrahlung notwendig, da in den meisten Fällen das Ausmaß der Verletzung nur schwer einzuschätzen ist.
Dipl.-Ing. Peter Kallage
Peter Kallage ist seit 2005 ist als wissenschaftlicher Mitarbeit am Laser Zentrum Hannover e.V. (LZH) tätig. Seit 2007 leitet er die Gruppe Fügetechnik am LZH.







