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Unterweisung

Brandbekämpfung durch Beschäftigte

Die Brandbekämpfung sollte grundsätzlich nur den Personen übertragen werden, die den damit verbundenen psychischen und physischen Belastungen gerecht werden. In erster Linie sollten das die Kräfte der Feuerwehr sein. Da jedoch in der Regel in der Phase des Entstehungsbrands zunächst nur die unmittelbar in der Nähe beschäftigten Personen für Erstmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist deren Einbeziehung in die Brandbekämpfung naheliegend.

Brandbekämpfung durch Beschäftigte

Brandbekämpfung durch Beschäftigte

Um eine solche Aufgabe an einen Beschäftigten übertragen zu können, sollten vorher durch den Arbeitgeber nachfolgende Voraussetzungen durch Unterweisung und/oder Schulung erfüllt werden. Diese Unterweisungen und/oder Schulungen sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Grundlage für die Unterweisungen sind: §§ 10, 12 ArbSchG; § 4, § 22 BGV A 1; BGI 560

  • Kenntnis über allgemeine und betriebsspezifische Regeln zum Verhalten bei Ausbruch eines Brands.
  • Kenntnis über die am Arbeitsplatz in Verbindung mit einem Brand bestehenden Gefahren.
  • Information über die zur Verfügung stehenden Mittel zur Brandbekämpfung.
  • Information über die Standorte der Löschgeräte.
  • Kenntnisse im Umgang mit Löschgeräten und den sich daraus ergebenden möglichen Gefahren für den Bediener und/oder andere Personen. Das beinhaltet die Kenntnis der Bedienungsanleitung der Löschgeräte und/oder die Betriebsanweisungen des Arbeitgebers.
  • Kenntnis über die Löschwirkung der zur Verfügung stehenden Löschmittel einschließlich der mit dem Löschvorgang verbundenen Nebenwirkungen.
  • Kenntnisse über Eignung oder Nichteignung von Löschgeräten für bestimmte Anwendungsfälle. Das ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn an einem Standort verschiedene Löschgeräte und Löschmittel bereitgehalten werden, und diese Löschgeräte für spezielle Anwendungsfälle einzusetzen sind. Insbesondere müssen Negativindikationen bekannt sein, wenn Löschgeräte für bestimmte Einsatzfälle nicht benutzt werden dürfen, wie dadurch eine Gefahr entstehen kann.
  • Die Personen, die Löschgeräte benutzen sollen, müssen durch geeignete Übungen mit deren Umgang vertraut gemacht werden.
  • Der Handlungsablauf muss bekannt sein. Insbesondere muss klar sein, dass die Rettung von Personen und die eigene Sicherheit in jedem Fall der Brandbekämpfung vorgeht. Außerdem müssen die Abläufe zur Alarmierung bekannt sein.
  • Wenn zur erfolgreichen Bekämpfung von Entstehungsbränden vorher bestimmte prozessbedingte Handlungen erforderlich sind (Abschalten von Prozessen, Absperren von Versorgungsleitungen, Ausschalten der Energieversorgung usw.), so ist das in einer Anweisung konkret festzulegen. Sofern möglich, sind die Mitarbeiter auf diese Handlungen durch Übungen vorzubereiten.
  • Wenn in Zusammenhang mit einem Brand giftige oder anderweitig gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden können, ist durch den Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen (z.B. Bereitstellung von PSA) dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten durch diese Stoffe nicht gefährdet werden.
  • Beschäftigte, die trotz der Unterweisung bzw. Schulung und ggf. der praktischen Übung sich nicht in der Lage sehen, einen Entstehungsbrand zu bekämpfen, kann der Arbeitgeber nicht für diese Aufgabe einsetzen.

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Das Verhalten der Beschäftigten bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden sollte geprägt sein durch folgende Prinzipien:

  • Realistische Einschätzung des möglichen Löscherfolgs. Begrenzte Löschmittelmenge berücksichtigen. Gegebenenfalls mit mehreren Personen und Löschgeräten den Brand bekämpfen. Ist auch das nicht realistisch, so ist der Bereich schnellstens zu verlassen, damit der Einsatz der Feuerwehr ermöglicht wird.
  • Vor dem Löschvorgang möglichst feststellen, was brennt und in welcher Ausdehnung.
  • Schnelles und zielgerichtetes Vorgehen; jedoch nicht rennen.
  • Nicht entgegen der Evakuierungsrichtung vorgehen.
  • Rettung von Personen und die Sicherung des eigenen Fluchtwegs haben immer Vorrang.
  • In unzugänglichen Bereichen und dann, wenn infolge von anderen Schäden Einsturz- oder Verletzungsgefahr droht, ist die Brandbekämpfung nicht aufzunehmen.
  • Die auf dem Feuerlöscher aufgedruckten Hinweise, insbesondere die Sicherheitshinweise (Feld 3 der Beschriftung), sind zu beachten. Die Eignung des Feuerlöschers für die jeweilige Brandklasse und die zur Inbetriebnahme erforderlichen Schritte sind im Feld 2 eingetragen.
  • Feuerlöscher erst am Brandherd in Betrieb setzen.
  • Zugänglichkeit des Brandherds prüfen; bei Abschirmung durch Verkleidungen wird Löschmittel nicht wirksam.
  • Bei Einsatz von Kohlendioxid als Löschmittel ist insbesondere dann, wenn größere Löschmittelmengen in kleinen Räumen eingesetzt werden, die erstickende Wirkung des Löschmittels zu beachten.
  • Bei flüssigen Löschmitteln, wie sie beim Einsatz von Wasser- oder Schaumfeuerlöschern zur Anwendung kommen, ist im Zusammenhang mit elektrischen Anlagen Vorsicht geboten. Auch dann, wenn die Löschgeräte für die Brandbekämpfung an elektrischen Anlagen geeignet sind, kann sich am Boden eine Flüssigkeitslache ausbreiten, die insbesondere bei defekten oder umgestürzten elektrischen Geräten eine Weiterleitung des Stroms verursachen kann.
  • Die Grundregeln zum Einsatz von tragbaren Löschgeräten sind zu berücksichtigen.
  • Durch den Löschvorgang nicht die Flucht von anderen Personen verhindern. Das könnte insbesondere dadurch geschehen, wenn durch den Einsatz von Pulverfeuerlöschern die Sicht im Fluchtweg behindert wird.
  • Besondere Vorsicht ist dann geboten, wenn durch den Löschmittelstrahl empfindliche Einrichtungsgegenstände umgeworfen oder zerstört werden können. Das Risiko kann insbesondere in Laboratorien oder Bereichen der chemischen oder pharmazeutischen Industrie bestehen. Obwohl bei der Auswahl und Bereitstellung der Löschgeräte diesem Umstand bereits Rechnung getragen werden sollte, spielt die Entfernung und die Löschtaktik eine wesentliche Rolle, um diese Risiken zu vermeiden.
  • Gefahr bei Bränden in verschlossenen Räumen; durch Öffnen der Tür ist eine heftige Brandentwicklung und Druckwelle durch Sauerstoffzufuhr möglich (Flash-over).
  • Bei Bränden, bei denen brennendes Gas austritt, kann ggf. durch den Löschvorgang die Flamme gelöscht werden, doch das weiterhin austretende Gas kann, wenn die Zufuhr nicht gestoppt wird, zu einer Gefahr (ggf. Explosionsgefahr) werden. Für solche Fälle sind konkrete Verhaltensweisen festzulegen.
  • Ist die Kleidung von Personen in Brand geraten, so sind bevorzugt Notduschen zu nutzen. Ist das nicht möglich, kann eine Brandbekämpfung auch mit Feuerlöschern erfolgen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass der Löschmittelstrahl nicht ins Gesicht gerichtet wird. Bei Kohlendioxidlöschern kann dann, wenn das Löschmittel aus geringer Entfernung direkt auf die Haut gelangt, eine starke Unterkühlung und Schädigung der Haut eintreten. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass das Löschmittel direkt in die Augen gerät oder eingeatmet wird.
  • Beim Löschen von Flüssigkeiten, die in einem Behälter brennen, ist darauf zu achten, dass der Löschmittelstrahl nicht die brennende Flüssigkeit aus dem Behälter schleudert. Dadurch können in der Umgebung leicht Sekundärbrände entstehen, deren Ausbreitung dann schnell zunehmen kann und nicht mehr mit Feuerlöschern zu bekämpfen ist. Außerdem besteht die Gefahr, dass sich der Löschende selbst durch die brennende Flüssigkeit verletzt.
  • Werden zur Brandbekämpfung Wandhydranten eingesetzt, ist darauf zu achten, dass die ausgelegten Schläuche keine Türen blockieren und nicht zur Stolpergefahr für Personen werden, die den Gefahrenbereich verlassen müssen.
  • Wird zur Brandbekämpfung ein fahrbares Löschgerät eingesetzt, sollte die Bedienung möglichst durch zwei Personen erfolgen. Dabei sollte eine Person löschen und die zweite das Löschgerät nachführen. Ist das nicht möglich, ist der Bewegungsfreiraum unter Beachtung der Schlauchlänge zu berücksichtigen, damit das Löschgerät nicht umgeworfen wird.
  • Alle Feuerlöschgeräte können sich infolge des ausströmenden Löschmittels elektrostatisch aufladen. Eine Entladung über die löschende Person kann zu einer Schreckreaktion führen.
  • In Bereichen mit Explosionsgefahr dürfen transportable Löschgeräte auf keinen Fall vorbeugend zur Inertisierung eingesetzt werden, da durch elektrostatische Entladungen eine Explosion hervorgerufen werden könnte.
  • Bei Bränden an oder in der Nähe von Druckgasflaschen sind, wenn unter Berücksichtigung der Brand- oder Wärmeeinwirkung gefahrlos möglich, geöffnete Flaschenventile zu schließen und alle Flaschen, die in der Nähe sind, zu entfernen. Personal warnen und den Bereich evakuieren. Druckgasflaschen, wenn möglich, sofort aus sicherer Entfernung/Deckung – hinter massiven Betriebseinrichtungen oder einer festen Wand – mit reichlich Wasser kühlen. Selbst nach Löschen des Brands sind die Druckgasflaschen als gefährlich einzustufen. Die Flaschen sind nach dem Brand unbedingt außer Betrieb zu setzen und ggf. durch Fachfirmen einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Für Acetylenflaschen gelten besondere Bestimmungen.
  • Ist der Brand bereits soweit fortgeschritten, dass eine erfolgreiche Bekämpfung nicht wahrscheinlich ist, dann ist der Gefahrenbereich sofort zu räumen.
  • Die Sicherheitshinweise des Gaslieferanten sind zu berücksichtigen.

Den Textauszug und weitere Infos zum Thema finden Sie in: Betrieblicher Brandschutz 
Veröffentlicht:
2009-09-29

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