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Neue Maschinenrichtlinie Teil 3

Neue Maschinenrichtlinie – Was zur Risikobeurteilung gehört

Am 29.12.2009 verliert die bisherige Maschinenrichtlinie 98/37/EG ihre Gültigkeit und die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG müssen umgesetzt werden. Dazu gehören auch die sogenannten Risikobeurteilungen, die an die Stelle der Gefahrenanalysen treten. Ist nur die Bezeichnung neu? Oder haben sich inhaltliche Änderungen ergeben? SIFATipp geht im dritten Teil der aktuellen Serie über die neue Maschinenrichtlinie der Frage nach, was alles zu einer Risikobeurteilung gehört.

Die neue Maschinenrichtlinie ist ab 29.12.2009 verbindlich

Die neue Maschinenrichtlinie ist ab 29.12.2009 verbindlich

Nicht verwirren lassen

Wenn Sie sich mit der Sicherheit von Maschinen als Hersteller oder als Betreiber befassen, sind Sie mit Begriffen wie Gefahrenanalyse und Gefährdungsbeurteilung konfrontiert.

 

Mit der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG kommt nun auch noch eine Risikobeurteilung hinzu. Es macht also Sinn, diese einzelnen Begriffe genauer zu betrachten: Während eine Gefährdungsbeurteilung alle Gefahren betrachtet, die in dem Arbeitsbereich bei dem Maschinenbetreiber auftreten können, werden bei einer Gefahrenanalyse durch den Hersteller einer Maschine die Gefahren betrachtet, die von der Maschine ausgehen können.

 

Die Risikobeurteilung hingegen ersetzt die bisherige Gefahrenanalyse in der neuen Maschinenrichtlinie (MRL). Was hat es nun mit der Risikobeurteilung genau auf sich?

Risikobeurteilung als Basis der Konstruktion

Nach Maßgabe der neuen Maschinenrichtlinie muss der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter dafür sorgen, „dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln.

 

Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“ Bei einer Risikobeurteilung geht es also darum, die Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen individuell für eine bestimmte Maschine zu ermitteln und diese umzusetzen.

Die in der neuen Maschinenrichtlinie in den Allgemeinen Grundsätzen des Anhangs I Nr. 1 geforderte Risikobeurteilung sollten Maschinenhersteller also als Teil der Entwicklung und Konstruktion begreifen.

 

Die Risikobeurteilung ist kein Prozess, der nach dem Bau einer Maschine stattfindet, indem man die Risiken der bereits konstruierten Maschine austestet. Gefahren, die sich erst dann herausstellen, lassen sich kaum oder nur mit großem Aufwand abstellen oder zumindest abmindern.


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    Risiken bestehen während des gesamten Produktlebenszyklus

    Die Beurteilung der Risiken gemäß neuer Maschinenrichtlinie betrifft dabei nicht nur die erstmalige Montage und den normalen Betrieb.

     

    Vielmehr müssen bei der Risikobeurteilung und damit schon bei der Konstruktionsplanung sämtliche Lebenszyklen der Maschine bedacht werden, also insbesondere

    • die Montage,
    • der Einrichtbetrieb,
    • der Normalbetrieb,
    • die Wartung,
    • die Instandsetzung,
    • die Außerbetriebnahme und schließlich
    • die Demontage.

    Auch an die mögliche Fehlbedienung denken

    Bei der Ermittlung und Reduzierung von Risiken darf nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung einer Maschine in die Überlegungen einbezogen werden.

     

    Vielmehr muss die Risikobeurteilung auch alle vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendungen mit einbeziehen. Dies kann man sich so verdeutlichen, dass voraussichtlich jede erkennbare Möglichkeit einer Maschine auch genutzt wird, selbst wenn diese nicht vom Hersteller so vorgesehen wurde.

     

    Könnte man also eine bestimmte Maschine auch zum Heben von Lasten einsetzen, obwohl dies nicht die bestimmungsgemäße Verwendung ist, muss man damit rechnen, dass dies versucht wird, und die entsprechenden Risiken berücksichtigen.

    Neue Maschinenrichtlinie beschreibt Verfahren der Risikobeurteilung

    Die Durchführung einer solchen Risikobeurteilung ist ohne Frage kein einfaches Unterfangen.

     

    Während die Maschinenrichtlinie 98/37/EG für die dort geforderte Gefahrenanalyse keine genaueren Angaben zur Durchführung macht, befinden sich in dem Anhang I der neuen MRL Hinweise zu dem Verfahren. So sollen in iterativer (also sich wiederholender) Form die folgenden Schritte bei der Risikobeurteilung vollzogen werden:

    • Bestimmung der Grenzen der Maschinen (bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung berücksichtigen)
    • Ermittlung der Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und der damit verbundenen Gefährdungssituationen (dazu insbesondere jeden Arbeitsschritt mit der Maschine gedanklich durchspielen)
    • Abschätzung der Risiken unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens
    • Bewertung der Risiken, um die Erfordernis einer Risikominderung zu ermitteln
    • Ausschaltung der Gefährdungen oder Minderung der Gefährdungen durch Anwendung von Schutzmaßnahmen

    Rangfolge der möglichen Schutzmaßnahmen beachten

    Auf Basis der Risikobeurteilung könnte man vielleicht versucht sein, die festgestellten Risiken einfach in der Benutzerinformation aufzuführen. Damit ist jedoch weder den Anforderungen der bestehenden noch der zukünftigen Maschinenrichtlinie genüge getan. Vielmehr gibt es für die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen eine klare Rangfolge:

    1. Risikominimierung durch konstruktive Maßnahmen
    2. Ergreifen weiterer Schutzmaßnahmen gegen die Restrisiken, die sich durch Konstruktion und Bau der Maschine nicht beseitigen lassen 
    3. Benutzerinformation über die trotz Schritt 1. und 2. verbleibenden Risiken mit Hinweisen auf erforderliche Spezialausbildungen, Einarbeitungsmaßnahmen und Persönlichen Schutzausrüstungen sowie regelmäßige Kontrollen des richtigen Verhaltens der Benutzer durch den Betreiber

    Angaben in den technischen Unterlagen beachten

    In den technischen Unterlagen (technische Dokumentation) zu der jeweiligen Maschine müssen sich nach der neuen Maschinenrichtlinie zudem Angaben zu dem Verfahren der Risikobeurteilung, zu den Sicherheitsanforderungen, den ergriffenen Schutzmaßnahmen und den verbleibenden Restrisiken befinden.

    Wie die vorgeschriebenen Prüfungen und die Qualitätssicherung nach der neuen Maschinenrichtlinie in Zukunft ablaufen werden, damit befasst sich der nächste Teil dieser Serie „Die neue Maschinenrichtlinie“.

    Mehr zur Maschinenrichtlinie

     

     

    Oliver Schonschek
    Diplom-Physiker und Fachjournalist

    Veröffentlicht:
    2008-07-23

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