Neue Maschinenrichtlinie Teil 1
Neue Maschinenrichtlinie - Wer davon betroffen ist
Am 29.12.2009 löst die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG die bis dahin noch gültige 98/37/EG ab. Die von den Änderungen Betroffenen sollten sich rechtzeitig darauf vorbereiten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen, und es bleibt einiges zu tun. Doch für wen soll die neue Maschinenrichtlinie gelten, und was wird sich gegenüber der bestehenden Richtlinie ändern? Diesen Fragen geht SIFATipp im ersten Beitrag einer mehrteiligen Serie über die neue Maschinenrichtlinie nach.
Die neue Maschinenrichtlinie löst am 29.12.2009 die bisher geltende MRL ab.
Ziel war und ist die Senkung der Maschinenunfälle
Bereits die Maschinenrichtlinie 98/37/EG wurde mit dem Ziel eingeführt, die Zahl der Unfälle in Verbindung mit Maschinen zu reduzieren, indem die Maschinen selbst noch sicherer gemacht werden, insbesondere durch die Berücksichtigung spezieller Schutzvorrichtungen bei der Maschinenkonstruktion.
Die Erfüllung der jeweiligen Anforderungen aus der Maschinenrichtlinie ist Voraussetzung dafür, dass eine Maschine im Europäischen Wirtschaftsraum frei gehandelt werden darf. Die letzten Jahre haben jedoch gezeigt, dass die Maschinenrichtlinie (MRL) einer Optimierung bedarf.
Bestehende Richtlinie wurde überarbeitet
So wurde die Maschinenrichtlinie 98/37/EG unter anderem hinsichtlich Praxistauglichkeit überprüft. In den Expertendiskussionen wurde deutlich, dass
- der Anwendungsbereich nicht klar genug gefasst war,
- Rechtsvereinfachungen notwendig erschienen,
- das Konformitätsbewertungsverfahren geändert werden sollte,
- eine deutlichere Abgrenzung gegenüber anderen Richtlinie erforderlich schien,
- der Stand der Technik fortgeschritten war
- und unvollständige Maschinen ebenfalls in der Maschinenrichtlinie berücksichtigt werden sollten.
Die entsprechend überarbeitete Richtlinie 2006/42/EG trat am 29. Juni 2006 in Kraft, musste bis zum 29. Juni 2008 in nationales Recht umgesetzt werden (in Deutschland durch die Novellierung der 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9. GPSGV, Maschinenverordnung)), um dann am 29.12.2009 ohne Übergangsfrist zur Anwendung zu kommen und die noch geltende MRL abzulösen.
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Maschine oder nicht Maschine
Für Hersteller, aber auch für Anwender von Maschinen stellt sich nun die Frage, ob es sich bei der Apparatur, die produziert oder genutzt wird, um eine Maschine im Sinne der Richtlinie handelt oder nicht, und wenn ja, welche Auswirkungen dies haben wird.
Ein Blick in die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zeigt, dass die Definition von Maschinen gegenüber 98/37/EG geändert wurde. So heißt es in Artikel 2 von 2006/42/EG: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine“ die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse“, also
- Maschinen,
- auswechselbare Ausrüstungen,
- Sicherheitsbauteile,
- Lastaufnahmemittel,
- Ketten, Seile und Gurte und
- abnehmbare Gelenkwellen.
Gleichgestellt mit Maschinen
Zusätzlich bietet der Artikel 2 (Begriffsbestimmungen) noch eine weitere Erklärung an, was unter einer Maschinen zu verstehen ist. Ohne an dieser Stelle die umfangreiche Definition zu zitieren, die im Amtsblatt der Europäischen Union zu finden ist, sollte man bei der oben stehenden Definition hinterfragen, was darunter zu verstehen ist, dass unter dem Ausdruck Maschinen in der neuen Maschinenrichtlinie insbesondere auch Lastaufnahmeeinrichtungen, Ketten, Seile, Gurte und abnehmbare Gelenkwellen verstanden werden.
Die folgenreiche Feststellung lautet: Durch diese Begriffsbestimmung werden alle unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f aufgelisteten Erzeugnisse mit Maschinen gleichgestellt, sie müssen also alle Anforderungen erfüllen, die für Maschinen in der neuen MRL vorgesehen sind.
Neue Forderungen umsetzen
Hersteller, die eines der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Erzeugnisse produzieren, müssen also für die Zeit nach dem 29.12.2009 vorsorgen und insbesondere die folgenden Schritte ergreifen:
- Konformitätserklärung,
- Erfüllen der Anforderungen für und Anbringen von CE-Kennzeichen,
- Erstellung einer Betriebsanleitung
- sowie weiterer technischer Unterlagen gemäß MRL und
- Erfüllen der in Anhang 1 der neuen MRL genannten „Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen“
Maschinenbegriff wurde erweitert
Den oben erwähnten weiteren Erklärungen aus MRL 2006/42/EG Artikel 2 (Begriffsbestimmungen), was unter einer Maschine im Sinne der Richtlinie zu verstehen ist, kann man zudem entnehmen, dass auch die folgenden Erzeugnisse die Anforderungen der MRL zu erfüllen haben:
- Maschinen, denen lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihrer Energie- oder Antriebsquelle verbinden
- einbaufähige Maschinen, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig sind
- Baustellenaufzüge zur Personen- und Güterbeförderung
- Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit des Lastträgers bis zu 0,15 m/s
Auch unvollständige Maschinen berücksichtigen
Gemäß Artikel 1 (Anwendungsbereich) Punkt g) enthält die neue MRL auch für sogenannte unvollständige Maschinen spezielle Anforderungen. Dabei versteht man unter einer unvollständigen Maschine „eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte
Funktion erfüllen kann“, die „nur dazu bestimmt ist, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne der Richtlinie zu bilden“. Hersteller solcher Teilmaschinen müssen mit ihren Erzeugnissen in Zukunft ein eigenes Verfahren durchlaufen.
Montageanleitung und Einbauerklärung gefordert
Vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine muss der Hersteller insbesondere Sorge tragen für eine Montageanleitung, eine spezielle technische Dokumentation sowie eine Einbauerklärung anstelle der bisherigen Herstellererklärung.
Dabei müssen die Montageanleitung und die Einbauerklärung der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt sein. Diese Dokumente sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.
Die Montageanleitung soll die genauen Bedingungen enthalten, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Sicherheitsbeeinträchtigungen mit anderen Teilen zu der vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Einbauerklärung soll insbesondere informieren über die Herstellerfirma und verantwortliche Person, erklären, welche Anforderungen aus der MRL umgesetzt wurden, und einen Hinweis enthalten, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn festgestellt wurde, dass die zusammengebaute Maschine der MRL entspricht.
Zeit bis zur Umstellung nutzen
Es gibt also für zahlreiche Maschinenhersteller einiges zu tun, um ab dem 29.12.2009 die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu erfüllen. Wie man die Zeit bis dahin am besten für die Vorbereitungen nutzt, darum geht es in dem nächsten Teil dieser Serie „Die neue Maschinenrichtlinie“.
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Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist
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