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Neue Maschinenrichtlinie, Teil 2

Neue Maschinenrichtlinie - Wie man sich am besten darauf vorbereitet

Die Umstellung auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG steht bevor. Da keine Übergangsfrist vorgesehen ist, müssen die Vorbereitungen frühzeitig in Angriff genommen werden. Doch wann ist der richtige Zeitpunkt für welchen Schritt in Richtung neue Maschinenrichtlinie? Dieser Frage geht SIFATipp im zweiten Teil der aktuellen Serie über die neue Maschinenrichtlinie nach.

Viele Maschinenhersteller haben noch einiges zu tun, um ab dem 29.12.09 die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG fristgerecht zu erfüllen

Viele Maschinenhersteller haben noch einiges zu tun, um ab dem 29.12.09 die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG fristgerecht zu erfüllen

Nicht zu früh und nicht zu spät

Der 29. Dezember 2009 ist früher da, als man im Moment noch glaubt. Viele Maschinenhersteller haben noch einiges zu tun, um ab dem 29.12.09 die Anforderungen der neuen Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG fristgerecht zu erfüllen. Wer welche Änderungen zu berücksichtigen hat, war Gegenstand des ersten Beitrags zur neuen MRL.

Um das Umstellungsprojekt richtig angehen zu können, müssen die anstehenden Aufgaben aber auch mit Terminen versehen werden. Leider reicht da die gerne genutzte interne Vorgabe „so früh wie möglich“ nicht aus. Es könnte nämlich durchaus passieren, dass Sie dann einen Umstellungsschritt zu früh erledigt haben.

 

Verwirrung durch Umstellungstermin

Die Terminfrage für den Umstieg auf die neue MRL war gleich nach deren Veröffentlichung Anlass für einige Verwirrung. So musste der am 9.6.2006 im EU-Amtsblatt veröffentlichte Text der neuen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG einer Berichtigung unterzogen werden. Hieß es dort anfangs unter Seite 34, Artikel 25 Absatz 1 „Die Richtlinie 98/37/EG wird aufgehoben.“, heißt es seit einer Berichtigung im EU-Amtsblatt vom 16.3.2007, dass „die Richtlinie 98/37/EG zum 29. Dezember 2009 aufgehoben wird.“

Somit war und ist keine sofortige Umstellung erforderlich.  Doch auch nach der Berichtigung gibt es Unklarheiten über die zeitliche Gestaltung der Umsetzung.

Neue MRL bereits in Kraft getreten

Ein weiterer Grund für Unklarheiten auf Seiten der Hersteller, aber auch der Anwender von Maschinen steckt in dem Begriff „in Kraft getreten“. Tatsächlich ist die neue Maschinenrichtlinie bereits in Kraft getreten und zwar an dem 29.06.06.

Für so manchen Hersteller und Nutzer erschien dieses Datum als Stichtag, ab dem die Umsetzung erfolgt sein müsse und ab dem man als Käufer einer neuen Maschinen auch Anspruch darauf habe, dass die Anforderungen der neuen MRL bereits erfüllt sind. Dem ist allerdings nicht so.

Vielmehr regelt Artikel 26 (Umsetzung) der neuen MRL, dass die Mitgliedsstaaten der EU die neuen Rechtsvorschriften der Maschinenrichtlinie ab dem 29.12.2009 anwenden sollen.

Zwischen der Veröffentlichung der neuen MRL und der Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften liegt also eine Vorlaufzeit, die sowohl die Mitgliedsstaaten als auch die betroffenen Unternehmen für die Vorbereitungen nutzen können und sollten.

Vorlauf ja, aber keine Übergangsfrist

Was bedeutet es aber dann, wenn im Zusammenhang mit der neuen MRL davon gesprochen wird, dass es keine Übergangsfrist gibt? Damit ist gemeint, dass es keine Zeitspanne geben wird, in der beide Maschinenrichtlinien gleichzeitig gelten werden.

Mit dem Tag der ersten Anwendung der neuen MRL, also dem 29.12.09, hat die alte Maschinenrichtlinie 98/37/EG ihre Gültigkeit verloren. Diese taggenaue Umstellung macht die Vorbereitungen etwas komplizierter.

Generell lässt sich sagen, dass Sie Vorbereitungen bis zum 29.12.09 treffen sollten, diese aber noch nicht vor dem Stichtag zur Anwendung bringen dürfen. Schließlich gilt bis zum 29.12.09 noch die alte Maschinenrichtlinie.

Umsetzung ja, Anwendung noch nicht

Wenn Sie sich also auf die neue Maschinenrichtlinie in den nächsten Wochen und Monaten technisch und organisatorisch vorbereiten und Ihre Produkte auf Konformität überprüfen, nutzen Sie zwar die Vorlaufzeit sinnvoll und richtig, im rechtlichen Sinne anwenden dürfen Sie die neue Maschinenrichtlinie aber nicht:

  • Maschinen, die vor dem 29. Dezember 2009 auf den Markt gebracht werden, müssen weiterhin den Anforderungen der Maschinenrichtlinie 98/37/EG entsprechen
  • Eine Bezugnahme auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist nur für Maschinen rechtlich gesehen erlaubt, die erst ab 29. Dezember 2009 auf den Markt gebracht werden.

Was tun, wenn Termin der Markteinführung noch unklar ist

Bei aller Produktionsplanung könnte der genaue Termin der Markteinführung für eine Ihrer neuen Maschinen unklar ist. Wie sollte dann die Konformitätserklärung aussehen?

Entsprechen Ihre neuen Maschinen sowohl der bestehenden als auch der neuen Maschinenrichtlinie, können Sie zur Sicherheit in der Konformitätserklärung einen Bezug zu beiden MRL herstellen.

Allerdings sollten Sie

  • darauf verweisen, dass ab dem 29.12.09 nur noch der Bezug auf die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gilt und
  • nach dem 29.12.09 den Bezug auf die Maschinenrichtlinie 98/37/EG entfernen.

Änderungen bei Bescheinigungen und Zertifikaten beachten

Bestehende EG-Baumusterprüfbescheinigungen auf Basis der Maschinenrichtlinie 98/37/EG werden nicht ohne weiteres nach dem 29.12.09 ihre Gültigkeit behalten.

Dies liegt nicht nur daran, dass sich entsprechende Zertifikate rechtlich gesehen auf die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG beziehen müssen.

Vielmehr haben sich Änderungen zu den in Anhang I der MRL aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen ergeben, die berücksichtigt werden müssen.

An den Vorbereitungen dranbleiben

Die verbleibende Zeit wird also ohne Frage mit zahlreichen Änderungsmaßnahmen bei den Maschinenherstellern gefüllt sein, wobei sich die Maßnahmen immer nur auf die technischen und organisatorischen Vorbereitungen beziehen dürfen, nicht aber auf eine formale rechtliche Anwendung der neuen Maschinenrichtlinie.

Im Rahmen der Vorbereitung sollten Sie sich auch mit den neuen Begriffen und Verfahren der Risikobeurteilung befassen. Was man unter dem in der neuen Maschinenrichtlinie eingeführten Begriff Risikobeurteilung zu verstehen hat und wie man sich diese vorstellen kann, darum geht es in dem nächsten Teil dieser Serie „Die neue Maschinenrichtlinie“.

 


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  • Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist, www.schonschek.de

    Veröffentlicht:
    2008-07-14

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