Explosionsschutz
Inhalt und Aufbau des Explosionsschutzdokuments
Der Gesetzgeber hat dem Explosionsschutz zu Recht einen hohen Stellenwert eingeräumt. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten abzuleiten und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung sind alle Aspekte zu berücksichtigen und bei der Beurteilung zusammenzuführen.
Das Explosionsschutzdokument nach Betriebssicherheitsverordnung
Die Beurteilung der Explosionsgefahren kann in der Regel anhand gezielter Fragen entsprechend dem Duktus in den Explosionsschutz-Regeln (BGR 104) erfolgen, der in die TRBS 2152 übernommen wurde.
Trotz der rechtlichen “Schnittstelle” zwischen Gefahrstoffverordnung (früher “Primärer Explosionsschutz” genannt) und Betriebssicherheitsverordnung ist es sinnvoll, das Ergebnis in einem Dokument festzuhalten. Dieses beinhaltet für den Explosionsschutz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 Gefahrstoffverordnung und das Explosionsschutzdokument nach Betriebssicherheitsverordnung.
Aus dem Explosionsschutzdokument müssen gemäß § 6 BetrSichV insbesondere hervorgehen,
- dass die Beurteilung der Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung unterzogen worden sind,
- die Zoneneinteilung und die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen,
- für welche Bereiche die Mindestvorschriften nach Anhang 4 gelten,
- Instandhaltungsmaßnahmen und Koordination mit Fremdfirmen.
Vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte, die aufgrund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind, können verwendet werden.
Es ist zu empfehlen, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz nach § 7 Gefahrstoffverordnung und nach § 6 BetrSichV in einem Dokument festzuhalten.
Ein modularer Aufbau der Dokumentation bietet sich bei größeren Betrieben mit mehreren Anlagen an. Es kann auch sinnvoll sein, organisatorische Maßnahmen (Koordination mit Fremdfirmen, Freigabeverfahren, Unterweisungen) betriebsübergreifend zu dokumentieren.
Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung bzw. das Explosionsschutzdokument muss sich auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse beziehen.
Bei Betrieben mit unterschiedlichen Gefährdungssituationen (z.B. Chargenbetrieb) ist es zulässig, nur den Betriebszustand mit der höchsten Gefährdung auszuwählen.
Der Umfang des Explosionsschutzdokumentes wird wesentlich von der Art der Anlage bestimmt und auch von der Frage, ob eine Anlage entsprechend bisheriger Technischer Regeln, z.B. nach TRbF 40 “Tankstellen”, die als verallgemeinertes Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung angesehen werden können, errichtet wurde. Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art der einzelnen Arbeitsmittel oder Anlagen und den betrieblichen Gegebenheiten. Bei gleichartigen Arbeitsmitteln oder Anlagenreicht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel aus. Für weniger komplexe Anlagen, die entsprechend bisherigen Technischen Regeln errichtet und betrieben wurden, kann das Explosionsschutzdokument entsprechend kürzer ausfallen.
Mögliche Gliederung eines Explosionsschutzdokuments:
- Beschreibung der Arbeitsstätte und der Arbeitsbereiche
- Beschreibung der Verfahrensschritte und/oder Tätigkeiten
- Beschreibung der eingesetzten Stoffe/sicherheitstechnische Kenngrößen
- Darstellung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung(Vorgehensweise, Betrachtung von Normalbetrieb, An- und Abfahren, Störungen)
- getroffene Explosionsschutzmaßnahmen
- Schutzkonzept, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, Prüfungen
- Realisierung der Explosionsschutzmaßnahmen
- Koordinierung der Explosionsschutzmaßnahmen
- Anhang (mitgeltende Unterlagen)
Ein Explosionsschutzdokument ist nicht erforderlich, z.B. beim Umgang mit Gasflaschen beim Schweißen oder beim Betrieb von flüssiggasbetriebenen Staplern etc. Für diese Arbeitsmittel genügt z.B. das Vorhandensein einer schriftlichen Betriebsanweisung als Dokumentation des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung. Die Verwendung einer kleinen Menge brennbarer Flüssigkeit in einem Büroraum oder in einer Werkstatt beispielsweise erfordert ebenfalls nicht die Erstellung eines solchen Dokuments. Dies gilt z.B. auch für einzelne Batterieladestationen von Flurförderzeugen in denen bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Schutzmaßnahmen (z.B. ausreichende Lüftung, Betriebsanweisung, Unterweisung der Mitarbeiter) festgelegt sind.
Für den Umfang der Dokumentation gilt: soviel Papier wie nötig, so übersichtlich wie möglich. Es ist auch zulässig, das Explosionsschutz-Dokument in elektronischer Form vorzuhalten und auf bereits vorhandene Unterlagen zu verweisen. Dies können z.B. Antragsunterlagen,oder dokumentierte Ergebnisse von Sicherheitsbetrachtungen aufgrund der Störfallverordnung sein.
Das Explosionsschutzdokument muss überarbeitet werden, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen werden.
Ursula Aich ist Fachautorin





