Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen immer im Blick behalten
Die Gefährdungsbeurteilung durchzieht den Arbeits- und Brandschutz wie ein roter Faden. Auch wenn das grundsätzliche Prinzip immer gleich bleibt, gibt es spezielle Regelungen, die Sie kennen sollten.
Die Gefährdungsbeurteilung: Gefährdungen immer im Blick behalten!
Es gehört zu den Stärken des Instruments Gefährdungsbeurteilung, dass die Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Gefahren nach einem bestimmten Schema erfolgt. Haben Sie die Methode einmal erlernt, können Sie sich ganz auf die Risiken und Gefährdungen konzentrieren, ohne jedes Mal überlegen zu müssen, welcher Schritt bei der Gefährdungsbeurteilung nun zu erfolgen hat.
Das Grundprinzip der Gefährdungsbeurteilung
Wenn Sie noch nicht so viel Erfahrung mit Gefährdungsbeurteilungen gesammelt haben, sollten Sie sich das Grundprinzip genau ansehen:
| Grundprinzip der Gefährdungsbeurteilung |
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Arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung
Die GDA-Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation definiert, dass die Gefährdungsbeurteilung alle voraussehbaren Arbeitsabläufe im Unternehmen betrachtet.
Dazu gehören auch die nicht gewöhnlichen Arbeitszustände, z.B. bei Wartung, Instandhaltung und Reparatur. Bei gleichartigen Betriebsstätten, gleichen Arbeitsverfahren und Arbeitsplätzen werden die Gefährdungen nur einmal ermittelt und beurteilt. Liegen bei nicht stationären Arbeitsplätzen spezifische Gefährdungen aus den örtlichen Verhältnissen vor, soll eine arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.
Die GDA-Leitlinie definiert in der Anlage 1 die einzelnen Gefährdungsfaktoren.
Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel
Zu den möglichen Gefährdungsquellen, die gerne übersehen werden, gehören die Arbeitsmittel.
Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel wird speziell in § 3 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) genannt:
- So hat der Arbeitgeber
„insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden“.
- Zusätzlich sind für Arbeitsmittel „Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln“ sowie die Voraussetzungen, die „die Personen erfüllen müssen, die (vom Arbeitgeber) mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind“.
Denken Sie also auch immer an eine Gefährdungsbeurteilung für die jeweils genutzten Arbeitsmittel.
Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe
Eine weitere Gefährdungsquelle, die speziell betrachtet werden muss und die § 3 BetrSichV besonders erwähnt, ist die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären.
Was muss der Arbeitgeber in diesem Fall beurteilen?
- Die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären.
- Die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen.
- Das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen.
Was sagt die Gefahrstoffverordnung?
Für jede Art von Gefahrstoffen gilt zudem, dass eine Tätigkeit, bei der mit Gefahrstoffen umgegangen werden muss, erst begonnen werden darf, wenn eine Gefährdungsbeurteilung für die Gefahrstoffe erfolgt ist und die notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden (§ 7 GefStoffV).
Details zur Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe finden Sie in § 6 GefStoffV.
Fazit
Sie sehen: Gefährdungsbeurteilungen laufen immer nach einem bestimmten Prinzip ab. Für bestimmte Gefährdungen gibt es spezielle Vorgaben, die Sie kennen und berücksichtigen müssen. Neben Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung liefert Ihnen auch die BildscharbV (§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen) entsprechende Vorgaben.
Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist





