Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder beurteilen
Elektromagnetische Felder haben durch die technische Entwicklung und den damit verbundenen weit verbreiteten Einsatz von elektrischen Anlagen erheblich zugenommen. Um eine konsequente Verbesserung im Arbeitsschutz zu erreichen, muss der Arbeitgeber nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Gefährdungsbeurteilung durchführen.
Indirekt können elektromagnetische Felder auch dadurch zur Gefährdung werden, dass sie Sicherheitseinrichtungen am Arbeitsplatz beeinflussen.
Das beschränkt sich nicht nur auf die Emissionen durch elektromagnetische Felder, sondern es müssen alle Gefährdungen am Arbeitsplatz ermittelt und beurteilt werden. Daraus sich ergebende Arbeitsschutzmaßnahmen muss der Arbeitgeber festlegen und ihre Wirksamkeit überprüfen.
Der Umfang der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach den betrieblichen Anforderungen und Gegebenheiten. Entscheidend ist die systematische Vorgehensweise. Dabei haben sich bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung folgende Schritte bewährt:
Die Gefährdungsbeurteilung vorbereiten
Bei den vorbereitenden Schritten ist Folgendes zu beachten:
- Erfassen Sie als Erstes die Betriebsorganisation, stellen Sie fest, welche Arbeitsbereiche es gibt und wer die Verantwortung hat.
- Ermitteln Sie, welche Tätigkeiten dort vorgenommen werden. Denken Sie auch an besondere Personengruppen wie Schwangere, Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfen, Beschäftigte ohne ausreichende Deutschkenntnisse, Praktikanten.
- Nutzen Sie die besonderen Arbeitsplatzkenntnisse Ihrer Beschäftigten.
- Externe Hilfe erhalten Sie von den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz und Ihren Unfallversicherungsträgern.
- Orientieren Sie sich an den Arbeitsschutzvorschriften.
- Beachten Sie Betriebsvorschriften und Wartungsvorschriften.
Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ermitteln
Grundsätzlich sind alle Gefährdungen, die die Beschäftigten am Arbeitsplatz betreffen können, zu ermitteln. Dabei sind bei der Gestaltung der Arbeitsplätze neben den Einwirkungen elektromagnetischer Felder auch andere Aspekte zu berücksichtigen, insbesondere physikalische, chemische, biologische und psychische Belastungen, Gestaltung, Auswahl und Einsatz von Arbeitsmitteln, Gefahrstoffe und die Qualifikation der Beschäftigten.
Können in einem Arbeitsbereich Gefährdungen durch elektromagnetische Felder auftreten, so ist zu prüfen, ob die zulässigen Werte nach der Unfallverhütungsvorschrift “Elektromagnetische Felder” (BGV B 11) eingehalten werden.
Die Ermittlung von Gefährdungen kann über Messungen, Rechnungen, Herstellerangaben oder Abschätzung unter Zugrundelegung der ungünstigsten Betriebsbedingungen erfolgen. Soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit betroffen sind, sind die Vorsorgefestlegungen der 26. BImSchV heranzuziehen. Solche Prüfungen sind anhand von Messungen, Herstellerangaben oder Berechnungen durchzuführen.
Unter Nahfeldbedingungen (Abstand von der Quelle < 10 Wellenlängen) müssen die beiden Komponenten des Feldes magnetische Flussdichte und elektrische Feldstärke berücksichtigt werden.
Beurteilen der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder
Beurteilen heißt Handlungsbedarf feststellen. Gesetze, Verordnungen und zugehörige technische Regeln und die branchenspezifischen Vorschriften der Unfallversicherungsträger (BGV B 11) beinhalten Vorgaben, die bei der Beurteilung der Gefährdungen durch elektromagnetische Felder heranzuziehen sind.
Werden die zulässigen Werte überschritten, sind umgehend Maßnahmen zu treffen, die solche Expositionen verhindern. Hierbei ist die Rangfolge der Maßnahmen (§ 4 ArbSchG) zu berücksichtigen. Vorrangig sind technische Lösungen, nachrangig individuelle Schutzmaßnahmen.
Da auch für Feldstärken unterhalb der zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 (siehe weiter unten) mittelbare Wirkungen, z. B. bei Personen mit Herzschrittmachern, auftreten können, sind diese Gefährdungen bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Festlegen von Maßnahmen
Hierbei sind folgende Schritte zu beachten:
- Legen Sie die Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Gefährdungen fest. Die beste Maßnahme ist die Vermeidung oder Ausschaltung der Gefährdung. Dabei haben technische Lösungen Vorrang vor organisatorischen Regelungen oder dem Bereitstellen von persönlicher Schutzausrüstung.
- Legen Sie die Maßnahmen im Hinblick auf ihre Dringlichkeit, zeitliche und praktische Durchführbarkeit fest.
- Verhindern Sie Missbrauch, die Verwendung oder den Betrieb von nicht zugelassenen Modifikationen oder nicht zugelassenem Zubehör.
Durchführen von Maßnahmen
Bekämpfung der Gefahren an der Quelle
Geeignete technische Maßnahmen sind z. B.:
- Reduzierung der Leistung,
- Abschirmung der Felder,
- Sicherung der Gefahrenbereiche durch Zwangsverriegelungen (mindestens Einfehlersicherheit),
- Personen- und Materialschleusen,
- Werkzeuge aus nicht ferromagnetischen Materialien,
- Warnsignale bei ungewöhnlichen Betriebszuständen,
- Warnzeichen und Hinweisschilder.
Besteht die Möglichkeit, dass elektrische Systeme durch elektromagnetische Felder versagen oder beeinflusst werden, so ist dies durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern (EMVG).
Da elektromagnetische Felder in leitfähigen isolierten Körpern (z. B. Krane, Automobile) Ströme und Spannungen induzieren oder influenzieren können, ist durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Personen dadurch gefährdet werden können. Auftretende Ströme und Spannungen dürfen die Werte der Tabelle 12 in der Anlage 1 der BGV B 11 nicht überschreiten.
Werden Anlagen mit hohen statischen Magnetfeldern betrieben (z. B. Kernspintomografie-, Galvanik- und Elektrolyseanlagen), sind Vorkehrungen gegen Gefährdungen durch Kraftwirkungen auf ferromagnetische Gegenstände erforderlich. Solche Kraftwirkungen können aufgrund von Beschleunigungen zu Verletzungen führen.
Organisatorische Maßnahmen
Bereiche festlegen
Die Unfallverhütungsvorschrift “Elektromagnetische Felder” schreibt die Festlegung von Bereichen vor, die sich an den Grenzwerten orientieren (§ 4 BGV B 11). Als zulässige Werte für diese Bereiche werden in der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B 11 Basis- und abgeleitete Werte angegeben. Die abgeleiteten Werte sind so festgelegt, dass auch unter ungünstigen Expositionsbedingungen die Basiswerte nicht überschritten werden.
Dies wird durch verschiedene Sicherheitsfaktoren erreicht. Die abgeleiteten Werte dürfen grundsätzlich nur dann überschritten werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Basiswerte eingehalten sind. Die Ermittlung der Werte darf durch Messung, Berechnung oder Übertragung der Werte vergleichbarer Anlagen erfolgen. Folgende Bereiche sind festzulegen:
Expositionsbereich 1
Expositionsbereich 1 ist entweder ein zu kontrollierender Bereich oder ein Bereich, in dem sichergestellt ist, dass eine Exposition oberhalb der für Expositionsbereich 2 zulässigen Werte der Unfallverhütungsvorschrift nur vorübergehend erfolgt.
Die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 1 orientieren sich am Konzept der Vermeidung von Gefährdungen unter der Berücksichtigung von Sicherheitsfaktoren. Es sind Effekte berücksichtigt wie Reizung von Sinnesorganen, Nerven und Muskelzellen, Beeinflussung der Herzaktion und Wärmeeffekte. Die Werte gelten längstens für eine Arbeitsschicht (siehe Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B 11).
Die zulässigen Werte für statische Magnetfelder wurden aufgrund der Kraftwirkung festgelegt. Sind solche Kraftwirkungen verhindert, können die Werte der Anlage 2 zu Grunde gelegt werden. Zusätzliche Anforderungen für diesen Fall siehe § 14 Abs. 2 - 8 BGV B 11.
Expositionsbereich 2
Expositionsbereich 2 umfasst Betriebsbereiche, die nicht den anderen Bereichen (Expositionsbereich 1, Bereich erhöhter Exposition oder Gefahrbereich) zuzuordnen sind. Die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 berücksichtigen aufgrund der allgemeinen Zugänglichkeit und der Vermeidung von Belästigungen zusätzliche Sicherheitsfaktoren gegenüber Expositionsbereich 1 (siehe Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift BGV B 11).
Nach § 4 BGV B 11 sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, wenn die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 eingehalten sind. Dies gilt jedoch nicht für mittelbare Wirkungen wie Induktion oder Influenz an leitfähigen Gegenständen wie Krane oder Metallkonstruktionen (§ 12 Abs. 1 BGV B 11), Störungen von Maschinen, Anlagen oder Geräten (§ 12 Abs. 2 BGV B 11) oder Störungen von aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln (§ 12 Abs. 3 BGV B 11).
Bereich erhöhter Exposition
Der Bereich erhöhter Exposition ist ein zu kontrollierender Bereich, in dem die Werte des Expositionsbereiches 1 überschritten werden (§ 6 Abs. 1 - 6 BGV B 11).
Gefahrbereich
Der Gefahrbereich ist ein zu kontrollierender Bereich, in dem die Werte für Bereiche erhöhter Exposition überschritten sind (§ 6 Abs. 7 - 10 BGV B 11).
Folgende Schritte sind zu beachten:
- Sichern Sie den Bereich mit erhöhter Exposition vor dem Zutritt Unbefugter.
- Kennzeichnen Sie die Zugänge zu Bereichen mit erhöhter Exposition deutlich sichtbar und dauerhaft mit Warnungen: z. B. Starkes Magnetfeld; Kein Zutritt für Herzschrittmacherträger; Keine magnetischen Gegenstände hineinbringen (siehe BGV A 8 (bisher: VBG 125), Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz an Arbeitsplätzen mit Exposition durch elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder Nr. 10.2 und BGR B 11 Anhang 4).
- Besondere Maßnahmen sind erforderlich, wenn sich passive Implantate (künstliches Hüftgelenk, Nägel, Platten, Schrauben) unter Feldeinfluss erwärmen können oder aktive Implantate (Herzschrittmacher, Insulinpumpen, Hörhilfen) in ihrer Funktion gestört werden können. Solche Maßnahmen können Zugangsbeschränkungen der entsprechenden Personen für solche Bereiche sein.
Betriebsanweisungen
Für Anlagen und Geräte, an denen die zulässigen Feldstärken überschritten sein können, sind Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Angaben enthalten und auf die mögliche Exposition durch Felder hinweisen. Gegebenenfalls ist auf geeignete Hilfs- und Schutzmittel und persönliche Schutzausrüstungen hinzuweisen. Dies gilt auch für Instandsetzung, Erprobung und Wartung.
Personen, die in Bereichen mit erhöhter Exposition oder in Gefahrenzonen tätig werden, sind zuvor über die auftretenden Gefahren und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.
Begrenzung der Aufenthaltsdauer
Personen dürfen nur dann in Bereichen mit erhöhter Exposition tätig werden, wenn es aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist. Dabei muss sichergestellt sein, dass die für Kurzzeit oder Teilkörperexposition geltenden Werte nicht überschritten werden, gegebenenfalls muss die Aufenthaltsdauer begrenzt werden.
Individuelle Schutzmaßnahmen
Persönliche Schutzeinrichtungen bestehen meist aus
- metallisierten Anzügen für Arbeiten unter Spannung;
- Schutzanzügen für den Hochfrequenzbereich;
- Mikrowellenschutzbrillen.
Müssen Personen in Bereichen mit erhöhter Exposition aus betrieblichen Gründen tätig werden, so muss, falls die für Kurzzeit oder Teilkörperexposition geltenden Werte überschritten werden können, eine persönliche Schutzausrüstung benutzt werden, um eine erhöhte Exposition zu verhindern.
Die persönliche Schutzausrüstung muss so ausgewählt werden, dass die erforderliche Schutzfunktion sichergestellt ist. Dazu gehört die richtige Auswahl und Prüfung auf äußerlich erkennbare Schäden und Mängel vor der Benutzung.
Für Magnetfelder stehen Schutzausrüstungen nur begrenzt zur Verfügung, da diese für Frequenzen unter ca. 10 MHz keine Schutzwirkung haben.
Überprüfen der Maßnahmen
Die wichtigsten Schritte sind:
- Legen Sie für die Durchführung von Maßnahmen unmissverständlich fest: Wer macht was bis wann?
- Kontrollieren Sie, ob die Maßnahmen von dem Beauftragten termingerecht durchgeführt, die Gefährdungen wirklich beseitigt worden sind und ob nicht neue Gefährdungen durch die Maßnahmen entstanden sind.
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Erneute Gefährdungsbeurteilung
Nach feldrelevanten Änderungen (z. B. Änderung der Intensität oder Verteilung der Felder) an Geräten oder Arbeitsplätzen ist erneut zu prüfen, ob die zulässigen Werte eingehalten sind.
Erneute Gefährdungsbeurteilungen sind auch erforderlich beim Auftreten von Unfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Anschaffung neuer Geräte, Umgestaltung von Arbeitsplätzen und Änderungen im Arbeitsablauf oder der Organisation.
| Bereiche | Maßnahmen |
|---|---|
| Expositionsbereich 2 |
Dokumentation Begrenzung der Berührungsspannung und Körperströme, Beachtung der Festlegungen des EMVG, Zugangsbeschränkung für Personen mit Körperhilfsmitteln, Kennzeichnung |
| Expositionsbereich 1 |
Wie oben, zusätzlich: Betriebsanweisungen, Dokumentation |
| Bereich erhöhter Exposition |
Wie oben, zusätzlich: Sicherung gegen Zugang unbefugter Personen, technische oder organisatorische Maßnahmen gegen Überschreitung der zulässigen Werte, persönliche Schutzausrüstung, Kennzeichnung, jährliche Unterweisung |
|
Gefahrbereich |
Wie oben, zusätzlich: Sicherung durch dauerhafte Abgrenzung oder Schutzeinrichtungen, Kontrolle der Betriebsweise, Messungen der Felder |
Dr. Paul Günther Fischer ist Fachautor



