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Arbeitsmittel

Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Oberstes Ziel ist es, den Beschäftigten ein sicheres Arbeiten zu ermöglichen. Dazu ist es notwendig, vorab bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen. Die können aber nur sinnvoll festgelegt werden, wenn die auftretenden Gefährdungen bekannt sind. Zur Ausführung von Tätigkeiten werden fast immer Arbeitsmittel benutzt.

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Diese können in ihrem Aufbau und ihrer Handhabung entsprechend der zu erfüllenden Aufgabe von einfach bis sehr komplex strukturiert reichen.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung soll der gesamte Prozess des Arbeitsmitteleinsatzes berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass im Unternehmen schon bei der Beschaffung die sicherheitsrelevanten Anforderungen definiert sein sollen, um auch geeignete Arbeitsmittel zu besorgen. Diese Anforderungen erstrecken sich im Weiteren natürlich auch auf die Phase der Benutzung. Dabei sind aber nicht nur Gefährdungen durch die Benutzung selbst zu betrachten, sondern auch diejenigen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Bereitstellung von Arbeitsmitteln

Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln ist die Auswahl eines geeigneten Arbeitsmittels, bei dessen bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleistet sind. Dabei hat der Arbeitgeber die ergonomischen Erfordernisse zu berücksichtigen.

Die Bereitstellung umfasst auch Montagearbeiten, wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten. Die dadurch auftretenden Gefährdungen sind bei der Auswahl des Arbeitsmittels zu berücksichtigen.

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Weiterhin hat der Arbeitgeber die Anforderungen an das bereitzustellende Arbeitsmittel hinsichtlich möglicher Wechselwirkungen des Arbeitsmittels mit bereits vorhandenen Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und der Arbeitsumgebung zu ermitteln. Diese sind dahin gehend zu bewerten, ob hierdurch neue Gefährdungen (z.B. beengte Raumverhältnisse durch Aufstellen einer zusätzlichen Maschine) auftreten oder bereits vorhandene Gefährdungen (z.B. bereits vorhandene Lärmquellen) verändert werden.

Für Arbeitsmittel, deren Sicherheit vom Zusammenbau und der Installation abhängt, müssen außerdem die Gefährdungen ermittelt und bewertet werden, die sich aus der Montage ergeben können, und die erforderlichen Maßnahmen festgelegt werden, um eine sichere Benutzung zu gewährleisten.

Auf Grundlage der Bewertung sind die Anforderungen an das Arbeitsmittel und die Voraussetzungen für seine Bereitstellung festzulegen. Bei komplexen Arbeitsmitteln sind Vorgaben für die Herstellung (Einsatz bestimmter Werkstoffe, Berücksichtigung sich anschließender fertigungstechnischer Einheiten) im Hinblick auf die sichere Benutzung und den sicheren Betrieb sinnvoll, z.B. in Form eines Pflichtenhefts.

Gefährdungsbeurteilung bzgl. der Benutzung von Arbeitsmitteln

Ziel der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen bei der Benutzung von Arbeitsmitteln ist die Ableitung notwendiger Maßnahmen einschließlich notwendiger Prüfungen, um Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Benutzung der Arbeitsmittel gemäß § 2 Abs. 3 BetrSichV zu gewährleisten.

Dabei sind auch Gefährdungen durch Betriebsstörungen und bei der Störungssuche zu berücksichtigen. Gegenstand der Ermittlung und Bewertung sind die Gefährdungen, die von der Benutzung des Arbeitsmittels selbst ausgehen (z.B. durch Funkenflug bei einem Handschleifgerät), wie auch Gefährdungen, die durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung (z.B. durch Lichtbögen beim Schweißen) hervorgerufen werden. Bei der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen sind die Fähigkeiten und die Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen, einzubeziehen.

Methoden, Verfahren, Ausgangsinformationen

Zur Beurteilung selbst können verschiedene Methoden/Verfahren angewandt werden, z.B. Ereignis-, Sicherheits- oder Risikoanalysen, sicherheitstechnische Überprüfungen von Arbeitsmitteln, Betriebsbegehungen und Mitarbeiterbefragungen. Wichtige Vorinformationen über Gefährdungen können Angaben von Herstellern, Erfahrungen aus der Benutzung des Arbeitsmittels oder Auswertungen von Unfallmeldungen sein.

Die Gefährdungsbeurteilung soll alles erfassen, was zu Unfällen oder Gesundheitsbeeinträchtigungen führen kann. Diese können sich insbesondere durch die Gestaltung, die Auswahl, den Einsatz und den Zustand von Arbeitsmitteln (Maschinen, Geräte, Anlagen, Werkzeuge) ergeben. Damit gehen aber auch weitere Faktoren einher, die mit der Benutzung zusammenhängen, wie z.B. die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen oder besondere Qualifikationen, Fähigkeiten und Fertigkeiten.

Der Umfang und die Methodik der Gefährdungsbeurteilung orientiert sich an der Art des einzelnen Arbeitsmittels und den betrieblichen Gegebenheiten. Bei gleichartigen Arbeitsmitteln und Gefährdungen reicht die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für ein Arbeitsmittel aus.

Inhalte

Bei Arbeitsmitteln ist zu prüfen, ob sie für die jeweiligen Arbeiten geeignet sind und ob die von den Herstellern vorgegebenen Schutzfunktionen, -einrichtungen und -maßnahmen funktionsfähig bzw. wirksam sind. Darüber hinaus sind bei der jeweiligen Tätigkeit die durch die Benutzung der Arbeitsmittel entstehen Gefährdungen zu beurteilen. Außerdem können aus dem Zusammenwirken verschiedener Arbeitsmittel besondere (gegenseitige) Gefährdungen entstehen. Ein Beispiel dafür sind verkettete Anlagen. Aber auch die funktionale Sicherheit rechnergestützter Steuerungen muss berücksichtigt werden.

Betriebszustände

Da bei unterschiedlichen Betriebszuständen unterschiedliche Gefährdungen entstehen können, sind diese erforderlichenfalls gesondert zu beachten. Das wird auch an einigen Stellen der Betriebssicherheitsverordnung deutlich (vor erster Inbetriebnahme, wiederkehrend, nach Montagen). Allgemein unterscheidet man Normalbetrieb, Stillsetzen, Ingangsetzen, Wartung/Pflege, Einrichten, Instandsetzung, Probebetrieb und Störungen/Ausfälle.

Gegebenenfalls sollte berücksichtigt werden, ob es bei der Benutzung des Arbeitsmittels Einschränkungen zum Schutz besonderer Personengruppen (z.B. Jugendliche, werdende oder stillende Mütter, Behinderte) gibt.

Arbeitsschutzorganisation zur Durchführung der Beurteilung

Eine gute Organisation des Arbeitsschutzes im Unternehmen erleichtert die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Sie hat wesentlichen Einfluss auf die festzulegenden Maßnahmen sowie auf deren Wirksamkeitskontrolle. Es ist deshalb hilfreich, vor der Gefährdungsbeurteilung einzuschätzen, ob für die Aufgaben des Arbeitsschutzes ausreichende betriebliche Regelungen bestehen und dafür Verantwortliche festgelegt wurden (Stichwort „Arbeitsschutzmanagementsystem“).

Schritte der Gefährdungsbeurteilung

Zur Vorbereitung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zu beschaffen, z.B. über folgende Aspekte:

  • rechtliche Grundlagen
  • vorliegende Gefährdungsbeurteilungen
  • Hersteller- und Lieferinformationen
  • Informationen zu Arbeitsstoffen und zur Arbeitsumgebung
  • Erfahrungen der Beschäftigten
  • Unfallgeschehen
  • Fähigkeiten und Eignung der Beschäftigten, die das Arbeitsmittel benutzen
     

Es folgen die weiteren Schritte:

  •  arbeitsmittelbezogen Gefährdungen ermitteln:

      - Prüfen der vom Hersteller/Lieferer vorgesehenen Sicherheitsfunktionen bzw. Schutzeinrichtungen
      - Ermitteln, welche Gefährdungen bzw. Emissionen bei der Benutzung der Arbeitsmittel entstehen können
      - Ermitteln der Gefährdungen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden
 

  • Bewerten durch Ermittlung des Risikos und durch Vergleich mit dem sicheren bzw. gesundheitsgerechten Soll-Zustand
  • Schutzmaßnahmen treffen, durchführen und ihre Wirksamkeit überprüfen
  • Ergebnisse dokumentieren
     

Bewertungskriterien

Die Gefährdungen müssen mit dem Ziel bewertet werden, zu entscheiden, ob Maßnahmen zur Verminderung bzw. Beseitigung des Unfall- oder Gesundheitsrisikos erforderlich sind bzw. welche Restgefährdungen verbleiben. Gefährdungen können z.B. durch Risikokennzahlen bewertet werden. Darüber hinaus können beispielsweise folgende Quellen zur Bewertung herangezogen werden:

  •  Betriebserfahrungen und eigene Einschätzungen
  • Betriebsanleitungen
  • Vorschriften und Regelwerke der Unfallversicherungsträger
  • Expertenmeinungen
  • Messergebnisse
     

Rangfolge der Schutzmaßnahmen

Die Maßnahmen dienen dazu, die Gefährdung zu vermeiden oder hinreichend zu begrenzen. Auch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebssicherheitsverordnung gilt die Rangfolge, die beim Festlegen von Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen ist:

  •  Gefahrenquellen beseitigen, z.B. Arbeitsverfahren so gestalten, dass keine Gefährdung vorhanden ist
  • Gefährdungen durch Anwendung von Schutzeinrichtungen ausschalten oder mindern
  • Gefährdung durch Herabsetzung von Intensität bzw. Dauer der Exposition mittels technischer oder arbeitsorganisatorischer Maßnahmen minimieren
  • persönliche Schutzeinrichtungen oder Verhaltensregeln anwenden
     

Dabei sind die Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen. Die gefährdungsbezogenen technischen Regeln (TRBS-2000er-Reihe) berücksichtigen, bezogen auf die jeweilige konkrete Gefährdung, diese Rangfolge bei den genannten Maßnahmen.

Prüfungen

Im Rahmen dieser Gefährdungsbeurteilung sind durch den Arbeitgeber auch die erforderlichen Prüfungen für die Arbeitsmittel (Art, Umfang, Fristen usw.) festzulegen. Die bereitgestellten Arbeitsmittel müssen für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sein sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei bestimmungsgemäßer Benutzung gewährleisten. Ist dies nicht in vollem Umfang möglich, sind geeignete Maßnahmen auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem Stand der Technik zu treffen, um eine Gefährdung so gering wie möglich zu halten.

Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

Bei der Kontrolle der Wirksamkeit muss der Arbeitgeber insbesondere feststellen, ob

  •  die Maßnahmen geeignet und ausreichend wirksam sind und
  • sich aus diesen Maßnahmen keine neuen Gefährdungen ergeben haben.
     

Wird festgestellt, dass die Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind oder sich daraus neue Gefährdungen ergeben, muss der beschriebene Prozess der Gefährdungsbeurteilung erneut durchlaufen werden.

Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

Das Arbeitsschutzgesetz enthält keine Fristen, innerhalb derer die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden muss. Der Arbeitgeber ist jedoch gefordert, seine Arbeitsschutzmaßnahmen bei sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Bei Änderungen an Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen, der Arbeitsumgebung oder bei dem das Arbeitsmittel benutzenden Personal ist zu prüfen, ob sich diese auf die Ergebnisse der bestehenden Gefährdungsbeurteilung auswirken und ob in deren Folge zusätzliche oder ergänzende Maßnahmen erforderlich sind. Ebenso können neue Erkenntnisse, z.B. aufgrund von Prüfungen, Unfällen oder Schadensfällen, dies erfordern.

Anlässe für eine unmittelbare Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung sind z.B. neue potenzielle Gefährdungen. Anhaltspunkte hierfür geben z.B.:

  •  Arbeitsunfälle
  • Auftreten von arbeitsbedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen und Berufskrankheiten
  • Beschaffung neuer Maschinen und Geräte
  • Einführung neuer Gefahrstoffe
  • Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen
  • Änderungen der Arbeitsorganisation und des Arbeitsablaufs
     

In der Praxis hat es sich neben diesen Anlässen bewährt, ca. einmal jährlich die Dokumentation auf Aktualität und Vollständigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen.

 

Diesen Textauszug und weitere Informationen finden Sie in Gefährdungsbeurteilungen Online
Veröffentlicht:
2009-10-16

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