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Baustellen

Sicherer Umgang mit Bauschutt und Bauabfall

Asbest ist nicht der einzige Gefahrstoff, der auf einer Baustelle bei Abbruch und Sanierung lauern kann. Zur Gefährdungsbeurteilung und zum sicheren Umgang mit Bauschutt und Bauabfällen gehört auch die Kenntnis der Abfallverzeichnis-Verordnung.

Nicht ungefährlich: Bauabfälle

Nicht ungefährlich: Bauabfälle

Wird ein Gebäude oder eine Straße saniert, kann man auf zahlreiche Stoffe stoßen, die sich als gefährliche Bauabfälle entpuppen.

Es darf nicht passieren, dass sie erst bei Kontrollen in der Annahmestelle für Bauabfall und Bauschutt entdeckt werden.

Beispiele für gefährliche Bauabfälle

Dabei ist Asbest nicht der einzige Gefahrstoff, der zu Tage befördert werden kann. Zu den gefährlichen Bauabfällen gehören z.B. auch

  • ein mit Chemikalien verunreinigter Erdaushub,
  • teerhaltiger Straßenaufbruch,
  • imprägniertes Altholz von Fenstern,
  • Dichtungsmasseabfälle oder
  • Betonreste, die gefährliche Stoffe enthalten können.

Zuerst kommt die Gefährdungsbeurteilung

Die Art und Menge der Gefahrstoffe im Bauschutt und Bauabfall entscheidet über die notwendigen Maßnahmen im Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutz. Die Beschäftigten auf der Baustelle müssen sich entsprechend schützen, die Entsorgungswege müssen passend gewählt werden. Neben dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) muss für die Baustelle auch ein Entsorgungskonzept erstellt werden. Grundlage ist jeweils die Gefährdungsbeurteilung.

Bauabfälle klassifizieren

Doch welche Bauabfälle gelten als gefährlich und müssen besonders behandelt werden? Dazu gibt u.a. die Abfallverzeichnis-Verordnung Auskunft. Die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regelt die Bezeichnung von Abfall und die Einstufung von Abfall nach der Gefährlichkeit. Dort finden Sie nicht nur den weiterhin im Blick zu behaltenden Asbest.

Achtung: Gefährliche Bauabfälle

Alle mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis (Anlage zu §2 Abs. 1 AVV) sind gefährlich. Dabei geht die AVV bei als gefährlich eingestuften Abfällen davon aus, dass

  1. sie eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrichtlinie (2008/98/EG) aufgeführten Eigenschaften besitzen und
  2. hinsichtlich der aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der dort genannten Merkmale aufweisen.

Die Abfälle haben dann z.B. einen Flammpunkt kleiner gleich 55 Grad Celsius oder eine bestimmte Gesamtkonzentration an als sehr giftig, giftig, gesundheitsschädlich, ätzend, reizend, krebserregend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd eingestuften Stoffen.

Abfallverzeichnis beachten

Insbesondere der sog. Abfallschlüssel in Kapitel 17 „Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten)“ des AVV zählt die entsprechenden Bauabfälle detailliert auf, z.B.:

  • kohlenteerhaltige Bitumengemische
  • Kohlenteer und teerhaltige Produkte
  • Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten
  • Dämmmaterial, das Asbest enthält
  • Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten
  • Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten
    (z.B. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren)

Beproben, Einstufen, Schützen

Die Schwierigkeit bei der Gefährdungsbeurteilung besteht nun insbesondere darin, die Bauabfälle richtig einzustufen, also die Gefahrstoffe darin zu bestimmen und zu messen. Gerade bei Abbrucharbeiten sind die Baumaterialen meist stark durchmischt. Es empfiehlt sich deshalb, dass ein Sachverständiger den Bauabfall beurteilt, wenn es Zweifel an der Herkunft und Zusammensetzung der Bauabfälle und des Bauschutts gibt.

Nach der Identifikation der Abfallart erfolgt die Einstufung zur Gefährlichkeit über

Die genaue Einstufung des Bauabfalls entscheidet dann über die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen und die entsprechenden Entsorgungswege.

Die Checkliste Umgang mit Bauabfällen fasst das Vorgehen nochmals zusammen.

Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2012-06-14

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