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CLP-Anpassungsgesetz

Änderung des Chemikaliengesetzes

Der erste wichtige Termin der EU-CLP-Verordnung (GHS) steht kurz bevor: Ab dem 1.12.2010 müssen Stoffe nach den neuen Regelungen gekennzeichnet werden. Dies macht auch eine Anpassung des deutschen Chemikaliengesetzes erforderlich. Zwar gilt die EU-CLP-Verordnung (GHS) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar, dennoch gibt es für einige Regelungen im Chemikaliengesetz Anpassungsbedarf.

Die GHS-Verordnung erfordert Anpassungen im Chemikaliengesetz

Die GHS-Verordnung erfordert Anpassungen im Chemikaliengesetz

Das Bundesminsterium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat Anfang Juli 2010 auf seiner Homepage einen Entwurf für eine Novelle des Chemikaliengesetzes (ChemG) zur Anpassung an die EU-CLP-Verordnung – CLP-Anpassungsgesetz – veröffentlicht.

Mit der Gesetzesnovelle sollen anwenderfreundliche Rechts- und Vollzugsstrukturen für eine wirksame Durchführung der neuen EU- Regelungen in Deutschland geschaffen werden; diejenigen Vorschriften im deutschen Chemikaliengesetz, die durch die CLP-Verordnung überholt sind, redundant wären oder ihnen entgegenstehen, werden durch die Novelle gestrichen oder angepasst.

Im Hinblick auf das schrittweise Wirksamwerden der neuen EU-Vorschriften ist auch ein gestaffelter Umbau des korrespondierenden nationalen Chemikalienrechts erforderlich. Die zur Anpassung an die REACH-Verordnung erforderlichen Gesetzesänderungen wurden bereits durch das REACH-Anpassungsgesetz vom 20. Mai 2008 (BGBl. I S. 922) vorgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf soll die nationalen Gesetzesvorschriften nunmehr an die CLP-Verordnung anpassen, insbesondere an die zum 1. Dezember 2010 wirksam werdenden Änderungen der Einstufungs- und Kennzeichnungsregelungen für Stoffe.

Inhalt der Gesetzesnovelle

Der wesentliche Teil der Novelle betrifft die erforderlichen Änderungen des Chemikaliengesetzes (Artikel 1). Die Artikel 2 und 3 enthalten darüber hinaus Anpassungen des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes und des Elektro-und Elektronikgerätegesetzes an die Begriffe der CLP-Verordnung.

Artikel 61 der EU-CLP-Verordnung enthält verschiedene Übergangsbestimmungen, die eine entsprechende Ausgestaltung des nationalen Rechts erforderlich machen. Bestimmte Kernbestandteile der bisherigen Regelungen müssen für einen mehrjährigen Übergangszeitraum (bis 2015) neben dem unmittelbar geltenden EU-Recht fortbestehen und mit diesem zugleich kompatibel sein. 

Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung 

Artikel 61 der EU-CLP-Verordnung bestimmt, dass ab dem 1. Dezember 2010 Stoffe sowohl nach dem alten Recht auf Basis der Richtlinie 67/548/EWG als auch nach der CLP-Verordnung einzustufen sind, die Kennzeichnung und Verpackung ab diesem Zeitpunkt jedoch allein nach den Vorschriften der EU-CLP-Verordnung erfolgen muss. Hinsichtlich der Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Gemischen besteht bis zum 1. Juni 2015 ein Wahlrecht zwischen altem Recht und den neuen Bestimmungen der CLP-Verordnung, allerdings muss in jedem Fall noch eine Einstufung nach altem Recht vorgenommen (und im Sicherheitsdatenblatt angegeben) werden.

Es ist daher erforderlich, bis zum Jahr 2015 das nationale Recht so auszugestalten, dass es den auf Richtlinienrecht beruhenden alten Rechtszustand in einer parallel zur CLP-Verordnung anwendungsfähigen Form fortschreibt. Die zum 1. Juni 2015 erfolgende vollständige Umstellung auf das System der CLP-Verordnung wird daher dann eine weitere Anpassung des Chemikaliengesetzes erforderlich machen.

Die Inhalte der Gesetzesänderung im Einzelnen

1. Anpassung der Regelungen zu den Gefährlichkeitsmerkmalen 

Die bisherigen Gefährlichkeitsmerkmale nach § 3a Chemikaliengesetz werden zunächst beibehalten, da sie für das teilweise fortgeltende alte Recht grundlegend sind. Dabei ist  allerdings zu beachten, dass die Regelungen zu den Gefahrenklassen der CLP-Verordnung hinsichtlich der Abgrenzung, welche Stoffe als gefährlich einzustufen sind, nicht immer zu demselben Ergebnis kommen wie das alte System. Dies kann in wenigen Fällen dazu führen, dass nach den Bestimmungen der CLP-Verordnung Stoffe als gefährlich einzustufen sind, die nach den bisherigen Einstufungskriterien diese Voraussetzung nicht erfüllen. Die Unterschiede der beiden Systeme sind in diesen Fällen also nicht nur terminologischer, sondern auch inhaltlicher Natur. Um einerseits die alte Rechtslage (vorerst) weiter zu erhalten, andererseits aber die erforderliche Geltung der Vollzugsvorschriften und Verordnungsermächtigungen des Chemikaliengesetzes für alle nach dem neuem Recht als gefährlich eingestuften Stoffe und Gemische zu erreichen, wird in § 3a ChemG ein weiterer Absatz eingefügt, der diese Lücke durch einen Verweis auf die CLP-Verordnung ausfüllt.

2. Neustrukturierung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften 

Die Übergangsbestimmungen der CLP-Verordnung erfordern eine Neustrukturierung der Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsverpflichtungen des § 13 ChemG, sodass

  •  einerseits das Verhältnis von unmittelbar geltendem EU-Recht und teils verpflichtend, teils optional fortgeltendem alten Recht transparent wird und
  • andererseits eine anwender- und vollzugsfreundliche Angleichung der grundlegenden Regelungen zum jetzt erweiterten Adressatenkreis dieser Regelungen erfolgt.

Die Neufassung enthält bei der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung keine inhaltliche Änderung gegenüber der bestehenden Fassung. Die Kennzeichnungs-und Verpackungspflichten werden nunmehr jedoch über die bisher erfassten Hersteller und Einführer hinaus auf den „Lieferanten“ im Sinne der CLP-Verordnung erstreckt, um in dieser Frage Übereinstimmung mit den Regelungen in der CLP Verordnung zu erreichen; zugleich entfällt hierdurch die bisher in § 15 ChemG gesondert geregelte Vertreiberpflicht.

3. Anpassung der Mitteilungspflichten gegenüber den Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen

Die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Mitteilung der Zusammensetzung von gefährlichen Gemischen an die Informations- und Behandlungszentren für Vergiftungen werden durch Artikel 45 der CLP-Verordnung wesentlich präzisiert und fortentwickelt. Sie sind jedoch nicht aus sich selbst heraus vollziehbar, sondern haben nach wie vor den Charakter eines Regelungsauftrages.

Die in § 16e ChemG enthaltene, bewährte Regelung zu diesem Themenkomplex soll daher grundsätzlich beibehalten werden. Im Hinblick auf die neuen EU-rechtlichen Vorgaben sind jedoch eine wesentliche Ausdehnung des Geltungsbereichs (Erstreckung auf alle gefährlichen Gemische) sowie eine Anpassung der Bestimmung zur Zweckbindung der Informationen vorgesehen. Aufgrund der nunmehr geänderten Regelung wird in Folge eine Änderung der Giftinformationsverordnung erforderlich, die zugleich zu inhaltlichen und verfahrensbezogenen Verbesserungen genutzt werden soll.

4. Umstellung des bisherigen Begriffs „Zubereitung“ auf „Gemisch“

Durch die CLP-Verordnung ist im europäischen Chemikalienrecht flächendeckend der bisherige Begriff „Zubereitung“ ohne Änderung des Inhalts auf den Begriff „Gemisch“ umgestellt worden. Die Änderung ist rein terminologischer Natur und insbesondere auch unabhängig von den Änderungen im Bereich der Gefährlichkeitsmerkmale. Die neue Begrifflichkeit wird nunmehr im Chemikaliengesetz, im Wasch- und Reinigungsmittelgesetz sowie im Elektro-und Elektronikgerätegesetz nachvollzogen.

In den übrigen Bereichen erfolgt die Umstellung zeitnah im Rahmen sonstiger Rechtsetzungsvorhaben zu den betroffenen Vorschriften.
 Bei der Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die CLP-Verordnung soll jedoch der alte Begriff über einen Verweis auf die unverändert gebliebene Definition der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG für die Übergangszeit noch beibehalten werden.

5. Behördenstruktur auf Bundesebene, Informationsaustausch zwischen den Bundes-und Landesbehörden

Die Verteilung der Aufgaben von Bundes- und Landesbehörden beim Vollzug der CLP-Verordnung sowie die Behördenstruktur der Bundesebene sind durch § 21 ChemG sowie durch die im Rahmen des REACH-Anpassungsgesetzes im Zweiten Abschnitt des Chemikaliengesetzes getroffenen Entscheidungen weitgehend vorgeprägt. Die vorliegende Gesetzesnovelle kann sich deshalb insoweit auf punktuelle Änderungen des Zweiten Abschnitts beschränken.

Weiterer Änderungsbedarf

Weitere Anpassungsschritte außerhalb dieses Gesetzes betreffen die Verordnungsebene: Änderungen der Gefahrstoffverordnung zur Anpassung an Teile der REACH-Verordnung sind bereits erfolgt. Eine weitere Novelle zur Gefahrstoffverordnung mit einer grundlegenden Überarbeitung zur Anpassung an die CLP-Verordnung und den Verbots-und Beschränkungstitel der REACH-Verordnung ist in Vorbereitung.

Entsprechendes gilt für Rechtsetzungsverfahren zur Schaffung unmittelbarer Sanktionsnormen für Verstöße gegen Vorschriften der REACH-Verordnung und gegen Vorschriften der CLP-Verordnung (ChemStrOWiV), soweit diese nicht bereits durch das Chemikaliengesetz selbst sanktionsbewehrt sind.

Des Weiteren muss die Chemikalien-Verbotsverordnung überarbeitet werden, weil die meisten Verbote und Beschränkungen aus dem Anhang zu § 1 dieser Verordnung bereits in Anhang XVII der REACH-Verordnung enthalten sind.

Ferner ist im Hinblick auf die Änderungen durch die CLP-Verordnung eine Überarbeitung der Giftinformationsverordnung vorgesehen. In verschiedenen weiteren Verordnungen sollen im Zusammenhang mit ohnehin erforderlichen Änderungen Anpassungen der Terminologie (Begrifflichkeiten) an die CLP-Verordnung vorgenommen werden.

Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin

Veröffentlicht:
2010-08-18

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