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Stickstoff, Methan & Co

Bei Druckgasflaschen auf Nummer sicher gehen

Ob Stickstoff, Methan oder Ammoniak, der Einsatz von Druckgasflaschen gehört in vielen Betrieben zum Alltag. Man sollte aber nie vergessen, was für ein Gefahrenpotenzial in den dicken Stahlkolben schlummert. Auf der sicheren Seite ist, wer alle Vorschriften bei Lagerung und Nutzung beachtet. Dazu gehört auch die korrekte Farbkennzeichnung. Achtung: Hier gelten seit 2006 neue Richtlinien.

Druckgasflaschen enthalten Gase, die korrosiv, giftig oder brennbar sein können

Druckgasflaschen enthalten Gase, die korrosiv, giftig oder brennbar sein können

Druckgasflaschen sind Druckgasbehälter mit bis zu 420 mm Außendurchmesser und maximal 150 Liter Volumen. Sie enthalten Gase, die korrosiv, giftig oder brennbar sein können – und unter einem Druck von bis zu 300 bar stehen. Eine Kombination, die Sie nie unterschätzen sollten: Bei Erhitzung können die Flaschen bersten.

Bei Undichtigkeiten können leichtentzündliche oder giftige Stoffe freigesetzt werden und explosive Gasgemische entstehen. Inertgase, die in geschlossenen Räumen entweichen, können den Sauerstoff in der Atemluft verdrängen. Obendrein birgt das Gewicht der Druckgasflaschen ein Verletzungsrisiko bei Umgang und Transport.

 

Welche Vorschriften sind beim Umgang mit Druckgasflaschen zu beachten?

Grundlage für den Umgang mit Druckgasflaschen ist die Technische Regel Druckgase (TRG) 280. Dort finden Sie alle Vorschriften für Bereitstellung, Lagerung und Transport. Für brennbare Gase müssen zusätzlich Explosionsschutzmaßnahmen ergriffen werden.

 

Lagerung von Druckgasflaschen

Generell gilt: Druckgasflaschen werden stehend gelagert, und zwar so, dass sie weder umkippen noch herabfallen können. Ideal sind spezielle Druckgasflaschenschränke und Wandhalterungen mit Schutzriemen oder Riegeln. Alle Ventile müssen mit einer Kappe oder (besser) einer Verschlussmutter gesichert werden.

Achten Sie immer auf einen ausreichenden Schutz vor Wärmeeinwirkungen. Für den Fall der Fälle gehört ein Feuerlöscher in Reichweite. Unbefugten ist das Betreten der Lager untersagt.

 

Lagerung von Druckgasflaschen im Außenbereich

Wann immer möglich, sollte sich ein Lager für Druckgasflaschen im Außenbereich befinden. Doch auch dort ist eine Belüftung von mindestens 3 Seiten sicherzustellen.

Zu benachbarten Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine Gefährdung ausgeht, muss ein Abstand von mindestens fünf Metern eingehalten werden. Dieser kann durch eine Schutzwand ersetzt werden, sofern sie aus unbrennbaren Baustoffen gefertigt und mindestens zwei Meter hoch ist.

Lager auf offenen Grundstücken müssen eingezäunt werden, und in Durchfahrten oder Durchgängen sind sie ganz verboten.

 

Lagerung von Druckgasflaschen im Gebäude

Noch größere Vorsicht ist angesagt, wenn sich das Lager für druckgasflaschen im Betriebsgebäude befindet. Oberstes Gebot ist eine ausreichende Belüftung. Undichte Druckgasflaschen sind sofort ins Freie zu bringen und entsprechend zu kennzeichnen.

Das Lager muss mindestens feuerhemmend von anderen Räumen abgetrennt sein. Besteht in den angrenzenden Zimmern eine generelle Brand- oder Explosionsgefahr, ist sogar eine feuerbeständige Abtrennung erforderlich.

Konkret: Im Brandfall darf die kritische Erwärmung (ca. 70° C) erst erreicht werden, nachdem das Gebäude geräumt wurde und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden konnten. Die Druckgasflaschen sollten nicht zu nah an Heizkörpern stehen, 50 Zentimeter Abstand sind das Minimum.

In Lagerräumen für brennbare Gase dürfen außerdem nur explosionsgeschützte elektrische Anlagen und Betriebsmittel benutzt werden. Druckgasflaschen dürfen niemals in Durchgängen, Fluren oder Treppenhäusern gelagert werden.

 

Vorsicht beim Hantieren mit Druckgasflaschen

Erstellen Sie am besten Betriebsanweisungen für die Nutzung der jeweiligen Druckgasflaschen. Außerdem sollten Sie Ihr Personal gut einweisen, damit es umsichtig mit dem Gefahrgut hantiert.

Klemmt zum Beispiel ein Ventil, ist der Griff zur Rohrzange keine gute Idee. Vielmehr ist die Flasche als defekt einzustufen und darf nicht weiter verwendet werden.

 

Der innerbetriebliche Transport sollte mit Flaschenkarren erfolgen, bei kleineren Behältern tun es auch Transportgestelle. Dabei müssen alle Ventile geschlossen und geschützt sein. Druckgasflaschen dürfen nicht zusammen mit Personen in Aufzügen befördert werden.

Ein Tabu sind auch mechanische Beschädigungen (zum Beispiel durch ein Anfahren mit dem Stapler). Die Flaschen dürfen nicht über den Boden gerollt oder gar geworfen werden. Leicht entzündliches Ladegut hat beim Transport ebenso wenig zu suchen wie eine brennende Kippe im Mundwinkel des Mitarbeiters.

 

Neue Richtlinien für die Kennzeichnung von Druckgasflaschen

Druckgasflaschen müssen mit folgenden Angaben versehen sein: Hersteller, Gasart, Betriebsdruck, Prüfdruck, Prüfdatum und Prüfzeichen.

Verbindliches Merkmal des Flascheninhalts ist der Gefahrgutaufkleber. Der Farbanstrich gibt zusätzlich Auskunft über die Eigenschaften der Gase, zum Beispiel brennbar, oxidierend oder giftig.

Seit dem 1. Juli 2006 ist die neue Euro-Norm DIN EN 1089-3 verbindlich. Damit ist die Übergangsfrist abgelaufen und es gelten jetzt andere Regeln für die Kennzeichung von Druckgasflaschen. Um Verwechslungen mit alten Flaschen auszuschließen, sind die neuen Kennzeichnungen mit einem großen „N“ (für Neu, New, Nouveau) auf der Flaschenschulter markiert.

 

 

TÜV für Druckgasflaschen

 

Das Datum (Monat und Jahr) der TÜV-Prüfung ist auf der Flaschenschulter der Druckgasflasche eingeprägt. Bei nicht korrosiven Gasen muss die Prüfung alle zehn Jahre erfolgen, bei korrosiven Gasen besteht eine zweijährige Prüfpflicht.

Diese Fristen sollten Sie nicht überschreiten, denn die Entsorgung kann dann mit einem hohen technischen und finanziellen Aufwand verbunden sein. Ein Transport von Druckgasflaschen mit abgelaufenem TÜV darf nur noch zum Zwecke der Prüfung erfolgen.

 

Fazit

Druckgasflaschen haben es in sich. Eine fahrlässige Handhabung kann Menschen gefährden und schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Dieser Verantwortung sollten Sie und Ihre Mitarbeiter sich immer bewusst sein. Es gilt also, gewissenhaft mit dem Gefahrgut umzugehen und die Prüffristen einzuhalten.

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Autorin: Christine Lendt

Veröffentlicht:
2007-07-15
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