Schutzmaßnahmen
Biologische Arbeitsstoffe – die Pflichten des Arbeitgebers
Für Arbeitsplätze mit möglichem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen ist eine tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Je nach Arbeitsplatz, Tätigkeit und dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung leiten sich laut Biostoffverordnung weitere Pflichten und Maßnahmen für den Arbeitgeber ab.
Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung leiten sich laut Biostoffverordnung Pflichten und Maßnahmen für den Arbeitgeber ab
Ziel aller Schutz-, Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ist, eine Aufnahme potenziell gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Mikroorganismen oder ihrer Stoffwechselprodukte zu vermeiden beziehungsweise zu minimieren.
An erster Stelle steht das Substitutionsgebot, also die Pflicht, zu prüfen, ob ein biologischer Arbeitsstoff durch einen weniger gefährlichen Stoff ersetzt werden kann.
Darüber hinaus gilt für biologische Arbeitsstoffe das Minimierungsgebot, das heißt, jeder unvermeidbare Kontakt ist so weit wie möglich zu verringern. Dazu können bauliche Schutzmaßnahmen beitragen wie:
■ einfach zu reinigende Oberflächen für Wände, Decken und Fußböden,
■Waschgelegenheiten in der Nähe des Arbeitsbereichs,
■ vom Arbeitsbereich getrennte Umkleide- und Pausenräume.
Gleichzeitig sind im Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen persönliche Hygienemaßnahmen von besonderer Bedeutung:
■ konsequente Reinigung der Hände,
■ regelmäßiger Hautschutz, ggf. Desinfektion,
■ Essen, Trinken und Rauchen in den Arbeitsbereichen vermeiden,
■ ggf. auf das Tragen von Uhren und Schmuck verzichten,
■ verschmutzte Arbeitskleidung nicht gemeinsam mit anderer (Straßen-) Kleidung aufbewahren,
■ Arbeits- und Schutzkleidung regelmäßig reinigen,
■ Abfälle mit biologischen Arbeitsstoffen getrennt und in geeigneten Behältern sammeln und transportieren.
Je nach Schutzstufe beziehungsweise Risikogruppe der eingesetzten Biostoffe sind weitere organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen notwendig, beispielsweise:
■ die Kennzeichnung von Gefahrenbereichen durch das Symbol für Biogefährdung,
■ die Kennzeichnung und sichere Lagerung aller Behälter mit biologischen Arbeitsstoffen,
■ das Absaugen von mikrobiell belasteter Luft (ggf. Arbeitsbereiche mit Unterdruck),
■ eine fachkundige und mündliche Unterweisung und Beratung der Beschäftigten (regelmäßig wiederholt und schriftlich dokumentiert),
■ das Erstellen von arbeitsbereichs- und stoffbezogenen Betriebsanweisungen,
■ das Verfassen von Notfallplänen für Unfälle und Kontaminationen,
■ eine Begrenzung der Anzahl der exponierten Beschäftigten,
■ Zugangsbeschränkungen für betroffene Räume (ggf. nur mit persönlicher Schutzausrüstung).
Vor Aufnahme einer Tätigkeit mit bestimmten biologischen Arbeitsstoffen (immer bei Risikogruppe 4) ist für die Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung verpflichtend. Bei Infektionsgefährdung oder Verdacht auf arbeitsbedingte Krankheiten sind Angebotsuntersuchungen auch bei Tätigkeiten in niederen Schutzstufen anzubieten. In besonderen Fällen werden spezielle Schutzimpfungen empfohlen. Zudem muss der Arbeitgeber über alle Beschäftigten mit Tätigkeiten der Risikogruppen 3 und 4 ein Verzeichnis führen (Vorsorgekartei).
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Besondere Sorgfalt ist geboten, wenn sich betriebsfremde Personen, beispielsweise ein Kundendienstmitarbeiter, in betroffenen Arbeitsbereichen aufhalten. Die Bestimmungen aus der Biostoffverordnung und den TRBA (Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe) sind auch auf den Monteur anzuwenden, der in einer Klinik Wartungsarbeiten durchführt.
Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und höher müssen der jeweiligen Aufsichtsbehörde – zum Beispiel dem Amt für Arbeitsschutz oder Gewerbeaufsichtsamt – schriftlich angezeigt werden, ebenso Unfälle ab Risikogruppe 3 sowie alle Krankheits- oder Todesfälle. Über Details zu den Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten informieren die Aufsichtsbehörden.
Auch nach dem Wegfall der Pflicht zur jährlichen Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung durch eine Änderung der Biostoffverordnung in 2005 sind sämtliche Schutzmaßnahmen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und zu dokumentieren.
Friedhelm Kring





