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Gefährdungsbeurteilung

Biologische Arbeitsstoffe – weit verbreitet in vielen Branchen

Die tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung ist zentrale Grundpflicht des Arbeitgebers. Da Mikroorganismen in einer enormen Vielfalt in allen Umweltbereichen (Boden, Wasser, Luft) und unter unterschiedlichsten Umweltbedingungen vorkommen, besteht für ein breites Spektrum von Arbeitsgebieten und Tätigkeiten die Gefahr von unerwünschten oder gefährlichen Kontakten.

Biologische Arbeitsstoffe sind weit verbreitet. Archivgut z. B. ist oft schimmelpilzbelastet

Biologische Arbeitsstoffe sind weit verbreitet. Archivgut z. B. ist oft schimmelpilzbelastet

Darunter fallen nicht nur Arbeitsplätze im Gesundheitswesen oder der Lebensmittelindustrie, sondern auch manche auf den ersten Blick „unverdächtige“ Berufe wie z.B. Archivare oder Bibliothekare, wo es zu Gefährdungen durch schimmelpilzbelastetes Archivgut kommen kann.

Für alle Arbeitsbereiche, bei denen Beschäftigte biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, gilt die Biostoffverordnung. Danach hat der Arbeitgeber bestimmte Anforderungen zu erfüllen, wenn Mitarbeiter beruflichen Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen oder biologischen Produkten und Materialien haben, bei dem biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden und auf die Beschäftigten einwirken können.

Die Gefährdungsbeurteilung bei biologischen Arbeitsstoffen

Für alle Arbeitsbereiche mit potenziellem Kontakt zu biologischen Arbeitsstoffen muss vor Aufnahme einer Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden.

In dieser sollen alle Risiken für die Beschäftigten geprüft und die Schutzstufe sowie Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss durch eine fachkundige Person (z.B. Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit) erfolgen.

Hilfe zur Umsetzung bieten die TRBA 400 („Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“). Eine Messung konkreter Arbeitsplatzkonzentrationen ist bei biologischen Arbeitsstoffen meist wenig sinnvoll und daher auch nicht vorgeschrieben.

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Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, sich sämtliche für eine Beurteilung notwendigen Informationen zur Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe, zu Infektionsgefahren, Übertragungswegen, sensibilisierenden und toxischen Wirkungen etc. zu beschaffen.

Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die festgelegten Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren und aufzubewahren.

Gezielte Tätigkeiten

Während in der ursprünglichen EU-Richtlinie noch von „absichtlichen“ und „nicht absichtlichen“ Tätigkeiten beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen die Rede ist, unterscheidet die Biostoffverordnung zwischen „gezielten“ und „nicht gezielten“ Tätigkeiten.

Laut TRBA 400 liegen gezielte Tätigkeiten dann vor, wenn

  • die Spezies der biologischen Arbeitsstoffe bekannt sind,
  • die Tätigkeiten auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet sind und
  • die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb hinreichend bekannt oder abschätzbar ist.

Ist mindestens eine dieser drei Voraussetzungen nicht gegeben, so handelt es sich um eine nicht gezielte Tätigkeit. Demnach kommt es in medizinischen und Forschungslabors eher zu gezielten Tätigkeiten, während es sich in vielen anderen Branchen (Lebensmittel, Abfall, Abwasser, Umwelttechnik u.a.) überwiegend um nicht gezielte Tätigkeiten handelt.

Eine objektive Gefährdungsbeurteilung und die Zuordnung zu einer der Schutzstufen sind für nicht gezielte Tätigkeiten bisweilen problematisch und nur mit Hilfe von medizinisch und mikrobiologisch fachkundigen und erfahrenen Personen möglich.

Gegebenenfalls sind ausgehend von Art, Dauer und Gefährdungspotenzial der Exposition geeignete Schutzmaßnahmen nach Stand der Technik festzulegen und branchenbezogene TRBA zu berücksichtigen.

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Mindestens Schutzstufe 1

Die Schutzstufen für biologische Arbeitsstoffe entsprechen den vier Risikogruppen. Als Mindestschutzmaßnahme gilt laut Biostoffverordnung die Schutzstufe 1, konkretisiert in den TRBA 500 („Allgemeine Hygienemaßnahmen“).

Darüber hinaus hat der Arbeitgeber je nach Schutzstufe weitere Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, um eine Gefährdung der Beschäftigten durch biologische Arbeitsstoffe so weit wie möglich zu verringern.

Friedhelm Kring
Veröffentlicht:
2007-05-30
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