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Biologische Arbeitsstoffe

Biologische Arbeitsstoffe: Die unsichtbare Gefahr

Es gibt sie öfter als vermutet, denn das bloße Auge erkennt sie nicht: Biologische Arbeitsstoffe. Mitunter ist den Beschäftigten gar nicht bewusst, dass sie damit konfrontiert werden. Der ungeschützte Umgang aber kann üble Folgen haben. Damit es nicht soweit kommt, müssen Sie eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen und eine Betriebsanweisung erstellen. Oft sind Schutzmaßnahmen erforderlich, unter Umständen auch eine Schwarz/Weiß-Trennung.

Schimmelpilze; Foto: pixelio.de

Schimmelpilze; Foto: pixelio.de

Die Biostoffverordnung

Zu den biologischen Arbeitsstoffe zählen zum Beispiel Mikroorganismen wie Bakterien, Pilze und Viren, aber auch Zellkulturen und Parasiten. Sie können beim Menschen Allergien und Krankheiten hervorrufen, teilweise mit schweren Folgen. Oder sie haben eine toxische Wirkung. Die grundlegenden Anforderungen zum Schutz Ihrer Beschäftigten finden Sie in der „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen“ – kurz: Biostoffverordnung (BioStoffV). Sie ist 1999 in Kraft getreten und wurde im Januar 2005 zusammen mit der Gefahrstoffverordnung geändert, vor allem in den Punkten zur arbeitsmedizinischen Betreuung.

Mehr über die Biostoffverordnung

Um welche Branchen geht es?

Die Biostoffverordnung unterscheidet zwischen gezielten und nicht gezielten Tätigkeiten. Erstere finden zum Beispiel in einem mikrobiologischen Labor statt. Meist treten biologische Arbeitsstoffe aber bei nicht gezielten Tätigkeiten auf, als ungewollte Begleiterscheinung. Zum Beispiel im Taubenkot oder Schimmel.

Biologische Arbeitsstoffe können sich überall tummeln, wo sich ein Nährboden und geeignete Umgebungsbedingungen finden. Vor allem in folgenden Branchen:

  • Abfallwirtschaft
  • Abwasserbereich
  • Bibliotheken und Archive
  • Recycling
  • Forstwirtschaft
  • Gartenbau und Landwirtschaft
  • Tierhaltung
  • Gesundheitswesen und Pflege
  • Holzverarbeitung
  • Nahrungsmittelproduktion

So gibt es auch einen wahren Dschungel an Berufgenossenschaftlichen Regeln und Technischen Regeln für biologische Arbeitstoffe (TRBA). Einen umfassenden Überblick bekommen sie hier. Für den Bereich Gebäudesanierung zum Beispiel können Sie in der BDI 858 nachschlagen.

Mehr über Biologische Arbeitsstoffe

Risikogruppen und Schutzstufen

Nach ihrem Infektionspotenzial werden biologische Arbeitsstoffe in Risikogruppen eingestuft. Das Maß reicht von RG 1 „ krankheitsauslösende Wirkung beim Menschen unwahrscheinlich“ bis RG 4 „löst schwere Krankheit beim Menschen aus, hohe Ansteckungsgefahr, keine Vorbeugung oder Behandlung möglich“. Letztere kommt in unseren Breiten allerdings selten vor. Aus der Risikogruppe leitet sich wiederum die Schutzstufe der entsprechenden Tätigkeit ab.

Das müssen Sie grundsätzlich bei jeder Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen tun:

  • eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen
  • einer Betriebsanweisung erstellen
  • Ihre Beschäftigten unterweisen
  • Hygienemaßnahmen ergreifen

Bei den höheren Schutzstufen müssen Sie außerdem geeignete persönliche Schutzausrüstung bereit stellen. Ist die Infektionsgefährdung sehr hoch, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich, teilweise verbunden mit einer Schutzimpfung,

Grundsätzliche Hinweise

Führen Sie die Gefährdungsbeurteilung vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit durch. Wiederholen Sie den Vorgang sofort, wenn gesundheitlichen Bedenken bestehen oder sich ein Mitarbeiter infiziert/erkrankt. Und denken Sie daran, dass die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, festgelegte Maßnahmen sowie deren Überprüfung dokumentiert werden müssen.

Auf Grundlage dieser Ergebnisse erstellen Sie eine Betriebsanweisung, die sich auf den speziellen Arbeitsbereich und die dort auftretenden Stoffe bezieht. Entsprechende Muster finden sie in der BGI 853.

Die Betriebsanweisung muss Beschäftigte, die mit biologischen Arbeitsstoffen konfrontiert werden, über die damit verbundenen Gefahren und Schutzmaßnahmen unterrichten.

Halten Sie Zeitpunkt und Gegenstand der Unterweisung schriftlich fest und lassen Sie das Ganze durch eine Unterschrift der Mitarbeiter bestätigen.

Sobald das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Schutzstufe 2 oder höher verlangt, müssen Arbeitsplätze und Gefahrenbereiche mit dem Symbol für Biogefährdung gekennzeichnet werden. Es sieht laut Anhang 1 der Biostoffverordnung so aus:

Die persönliche Schutzausrüstung muss überprüft und bei Bedarf desinfiziert, gereinigt, ausgebessert und ausgetauscht werden. Sorgen Sie, wenn erforderlich, auch für Einrichtungen, wo die PSA getrennt von der Straßenkleidung aufbewahrt werden kann – die so genannte „Schwarz/Weiß-Trennung“.

Bei geringer Gefährdung genügen zwei verschiedene Schränke, am besten mit Längsachsenunterteilung. Bei hohem Gefährdungspotenzial müssen räumliche Schwarz-Weiß-Trennungen durch Schleusensysteme bereit gestellt werden.

Die Schwarz/Weiß-Anlage

Eine Schwarz-Weiß-Anlage besteht in der Regel aus drei Räumen, die miteinander verbunden sind: Der Weiß-Bereich dient dem Ablegen, Aufbewahren und Wiederanlegen der Straßenkleidung und kann auch als Aufenthaltsraum genutzt werden.

Der Mittelteil enthält die sanitären Einrichtungen. Der auf der anderen Seite liegende Schwarz-Bereich ist dem kontaminierten Arbeitsplatz zu gewandt. Hier wird die Schutzkleidung angezogen und aufbewahrt, und es gelten strenge Vorschriften.

Essen, Trinken und Rauchen beispielsweise ist ausdrücklich verboten.  Infos zum Thema Schwarz-Weiß-Anlagen auf Baustellen finden Sie unter Punkt 11.3 der BGR 128.

Fazit

Biologische Arbeitsstoffe sind „unsichtbar“ und doch allgegenwärtig. Sie können in vielen Branchen und Tätigkeitsfeldern auftreten. Entsprechend groß ist auch das Regelwerk zu diesem Thema.

So müssen Sie bestimmte Tätigkeiten mit gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen dem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz mitteilen – und zwar 30 Tage vorher in Form einer schriftlichen Anzeige.

Dieser Überblick soll bei der Orientierung helfen. Informieren Sie sich im Einzelfall gut über alle Maßnahmen, die speziell in Ihrem Betrieb erforderlich sind.

Mehr zum Thema Gefährdungsbeurteilung und Betriebsanweisung

Christine Lendt, Fachjournalistin

Veröffentlicht:
2007-11-06

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