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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Achten Sie auf Änderungen der TRGS 400?

Voraussichtlich im Juli 2012 werden Änderungen an der TRGS 400 veröffentlicht. Solche Änderungen können sich auf Ihre Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen auswirken. Richten Sie deshalb einen Prozess ein, der den Bedarf an neuen Gefährdungsbeurteilungen überprüft.

Wenn sich die TRGS 400 ändert, ist u.U. eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig

Wenn sich die TRGS 400 ändert, ist u.U. eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig

Bei seiner 50. Sitzung im Mai 2012 hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) einige Änderungen der TRGS 400 beschlossen, die sich u.a. auch auf die Arbeitsplatzgrenzwerte (TRGS 900) und die biologischen Grenzwerte (TRGS 903) beziehen.

Gefahrstoffe laufend im Blick behalten

Kennen Sie die aktuellen Änderungen in der TRGS 900 Arbeitsplatzgrenzwerte?

Wenn Sie sich nun fragen, was sich denn da geändert hat, müssen Sie selbst etwas ändern: den Prozess, mit dem Sie den Bedarf an neuen Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen prüfen.

Auch bei der TRGS 400, die grundlegend für Ihre Gefährdungsbeurteilung im Bereich Gefahrstoffe ist, stehen Änderungen an.

Gefahrstoffe: ein dynamisches Thema

Gerade im Bereich Gefahrstoffe ist häufig mit Änderungen zu rechnen, die einen Einfluss auf Ihre Gefährdungsbeurteilung haben können. Neben der Gefährdungsbeurteilung jeweils vor Aufnahme einer Tätigkeit mit Gefahrstoffen müssen Gefährdungsbeurteilungen überarbeitet und erneuert werden, wenn

  • neue Gefahrstoffe in Arbeitsbereichen eingeführt werden,
  • sich Tätigkeiten oder der Bedingungen am Arbeitsplatz verändern,
  • sich neue Ergebnisse aus der regelmäßigen Wirksamkeitsüberprüfung von Schutzmaßnahmen ergeben,
  • sich neue Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge ergeben,
  • sich Arbeitsplatzgrenzwerte, biologische Grenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe ändern
    (z.B. TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“, BekGS 910 „Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“)
  • es neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften gibt,
  • sich die rechtlichen Anforderungen ändern
    (wie GefStoffV, ArbMedVV und Technisches Regelwerk).

TRGS 400, Punkt 3.1 Organisation und Verantwortung

Diese Fragen regelt die TRGS 400 unter 3.1 Organisation und Verantwortung. Stimmt bei Ihnen die entsprechende Organisation zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung?

Mehr zum Thema TRGS 400


Wichtig: eine saubere Gefährdungsbeurteilung

Neue Erkenntnisse oder Vorgaben zu Gefährdungen durch Gefahrstoffe dürfen nicht übersehen werden. Um dies sicherzustellen, sollten Sie sich den internen Prozess ansehen, wie in Ihrem Unternehmen die Gefährdungsbeurteilungen für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen angegangen werden. Dazu gehört zu klären, wer auf die möglichen Änderungen achtet, die einen Einfluss auf die Gefährdungsbeurteilung haben können, wer also zum Beispiel die Änderungen der TRGS 400, die im Juli 2012 veröffentlicht werden, auf ihre Auswirkungen hin überprüft.

Änderungen  der TRGS zeitnah umsetzen

Wenn sich z.B. ein Arbeitsplatzgrenzwert laut TRGS 900 ändert, muss dies umgehend in Ihre Gefährdungsbeurteilung einfließen.

Dazu braucht der Verantwortliche in Ihrem Unternehmen zeitnahe Informationen.

Klären Sie deshalb, wie Änderungen dem Verantwortlichen bekannt werden und wie sie dann umgesetzt werden.

Bei der Kontrolle des internen Prozesses zur Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hilft Ihnen die aktuelle Checkliste Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe.

Autor: Oliver Schonschek, Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2012-07-12

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