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Gefahrstoffe

Wie sich GHS auf den Gefahrguttransport auswirkt

Ein wesentliches Ziel von GHS ist es, die Unterschiede in den Regelungen für den Gefahrguttransport und für den Umgang mit Gefahrstoffen zu beseitigen. Auftraggeber, Absender und Beförderer von Gefahrgut sollten die Auswirkungen von GHS auf den Transport von Gefahrgütern ebenso kennen wie den aktuellen Umsetzungsstand in den rechtlichen Vorgaben.

Wie sich GHS auf den Gefahrguttransport auswirkt

Wie sich GHS auf den Gefahrguttransport auswirkt

Einen Überblick gibt insbesondere die UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) sowie die aktualisierte Einstufungsrichtlinie des VCI (Verband der Chemischen Industrie).

Gefahrguttransport klar geregelt

Über 400 Millionen Tonnen Gefahrgüter werden in der Bundesrepublik Deutschland jährlich befördert, davon etwa 150 Millionen Tonnen im Straßengüterverkehr, so das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die gesetzlichen Vorgaben für einen Gefahrguttransport sind je nach Verkehrsweg geregelt in internationalen Verträgen wie ADR (Straße), IATA (Luftweg), RID (Bahn), ADN (Binnengewässer) und IMDG (Hochsee).

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Darin enthalten sind Vorgaben zur Einstufung, Kennzeichnung, Verpackung, Unfallmerkblatt und Beförderungspapier. Mit GHS ergeben sich Änderungen im Bereich der Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen, die sich auch auf Gefahrguttransporte auswirken.

Harmonisierung GHS und Gefahrguttransport erfolgt, aber…

Mit der „14th revised edition of the UN Model Regulations on the Transport of Dangerous Goods” wurde die Harmonisierung zwischen den Vorgaben für den Gefahrguttransport und GHS harmonisiert, die zweite Edition von GHS wurde in der 15. Edition der „UN Model Regulations“ bereits berücksichtigt. Den Status der Implementierung von GHS in den UN Model Regulations (Rev.14 und Rev.15) können Sie bequem in einer Übersichtstabelle der UNECE (United Nations Economic Commission for Europe) einsehen. Nun könnte man annehmen, dass damit die Umstellung auf GHS für den Gefahrguttransport bereits abgeschlossen ist, vorausgesetzt natürlich, Sie haben die aktuellen Vorgaben für den Gefahrguttransport auch bereits umgesetzt.

Auftraggeber, Sender und Beförderer aufgepasst

Als Auftraggeber eines gefahrguttransports sind Sie dabei für alle Hinweise auf die Gefährlichkeit des Gutes und die schriftlichen Weisungen für den Absender verantwortlich, sofern Sie diese Aufgaben nicht an den Absender übertragen haben. Als Absender sind Sie unter anderem verantwortlich für die richtige, also auch GHS-konforme Kennzeichnung, für das Anbringen der Gefahrzettel und die verwendete Verpackung. Als Beförderer müssen Sie unter anderem die Kennzeichnung und Verpackung auf Richtigkeit hin überprüfen, denn Sie sind für den gesamten Prozess der Beförderung der gefährlichen Güter verantwortlich.

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Gefahrguttransport: Harmonisierung mit Tücken

Deshalb ist es auch für alle am Gefahrguttransport Beteiligten wichtig, sich nicht mit der rein rechtlichen Implementierung von GHS in die Vorgaben des Gefahrguttransportes zufrieden zu geben, sondern Sie sollten auch auf die Tücken achten. Zum einen sollten Sie daran denken, dass GHS auch Auswirkungen auf den Arbeitsschutz hat, die Sie beim Transport ebenfalls berücksichtigen müssen. Ebenso sollten Sie sich immer vergegenwärtigen, dass GHS und der Bereich Gefahrguttransport prinzipiell andere Sichtweisen einnehmen:

  • Bei GHS geht es um die Kommunikation aller Gefährdungen einer Chemikalien und die möglichen Sicherheitsvorkehrungen. Neben den akuten Gefahren werden immer auch die chronischen (Langzeitwirkungen) betrachtet.
  • Im Gefahrguttransport geht es insbesondere um eine möglichst sichere Beförderung und Verpackung. Desweiteren stehen die akuten Gefahren im Mittelpunkt.

An Kriterium „umweltgefährdend (aquatische Umwelt)“ denken

Besonders deutlich werden die Auswirkungen von GHS auf den Bereich Gefahrguttransport an dem Kriterium „umweltgefährdend (aquatische Umwelt)“. Ab 2009 muss bei dem Gefahrguttransport dieses Kriterium aus GHS für die Klassifizierung berücksichtigt werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Gefahrgüter bereits in eine oder mehrere Gefahrgutklassen eingestuft sind.

Das Kriterium „umweltgefährdend“ (im Seeverkehr auch „Marine Pollutant“) wird also künftig als Zusatzgefahr im Transportrecht zu markieren sein. Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) hat deshalb seine Leitlinie zur „Einstufung umweltgefährdender Stoffe, Lösungen und Gemische (aquatische Umwelt) in den Gefahrgut-Transportvorschriften“ überarbeitet. Damit erhalten Auftraggeber, Absender und Beförderer eine wichtige Hilfe bei der weiteren Umsetzung von GHS in die Vorgaben für den Gefahrguttransport.

Oliver Schonschek ist Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2009-04-16

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