Gefahrstoffe
Wie sich GHS auf die Gefährdungsbeurteilung auswirken wird
Mit der GHS-Verordnung wird es zu zahlreichen Umstufungen bei Gefahrstoffen kommen. Solche neuen Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften machen nach TRGS 400 eine neue Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen erforderlich. Doch dies bleibt nicht die einzige Auswirkung von GHS auf die Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen.
Wie sich GHS auf die Gefährdungsbeurteilung auswirkt
Gefahrstoffe gehören in die Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilungen (Arbeitsschutzgesetz § 5) gehören zu den wesentlichen Grundlagen aller Maßnahmen im Arbeitsschutz. Mit ihnen werden die Gefährdungen am Arbeitsplatz identifiziert, die davon möglicherweise betroffenen Personen bestimmt, die Bedingungen am Arbeitsplatz beurteilt sowie Schutzmaßnahmen definiert und überprüft.
Zu den möglichen Gefährdungen am Arbeitsplatz zählen auch die Gefahrstoffe, denn Gefahrstoffe könnten am Arbeitsplatz eingeatmet werden, sie könnten mit der Haut, den Augen oder den Schleimhäuten in Berührung kommen oder auch verschluckt werden. Zudem stellen auch mögliche Gerüche durch die Verwendung von Chemikalien eine Belastung dar.
Gefahrstoffverordnung stellt klare Anforderungen
Wie eine Gefährdungsbeurteilung im Zusammenhang mit Gefahrstoffen aussehen soll, regelt insbesondere die Gefahrstoffverordnung (§ 7) sowie TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen), TRGS 401 (Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen) und TRGS 402 (Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition).
So müssen bei der Gefährdungsbeurteilung zu dem Umgang mit Gefahrstoffen insbesondere berücksichtigt werden:
- die gefährlichen Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen (Gemische),
- die Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt
- Ausmaß, Art und Dauer der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege
- physikalisch-chemische Wirkungen
- Möglichkeiten einer Substitution
- Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge
- Arbeitsplatzgrenzwerte und biologische Grenzwerte
- Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen
- Schlussfolgerungen aus durchgeführten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
GHS bringt zahlreiche Änderungen
Nach Ablauf der Übergangszeit (1.12.2010 für Stoffe und 1.6.2015 für Gemische) müssen die zahlreichen Änderungen bei der Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien auf Basis der GHS-Verordnung umgesetzt sein.
| Mehr über die GHS-Verordnung |
So müssen spätestens dann die zusätzlichen Gefahrenklassen, die neuen Gefahrensymbole, die Änderungen bei den Gefahrenhinweisen und Sicherheitshinweisen und die neuen Signalwörter in die Gefahrstoffprozesse eingeflossen sein.
Diese Änderungen betreffen nicht nur die Etiketten und Sicherheitsdatenblätter, die Gefahrstoffverzeichnisse und Betriebsanweisungen, sondern auch die Gefährdungsbeurteilung selbst.
Noch keine Änderung bei Gefahrstoffverordnung
Den Einfluss von GHS auf die für die Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen grundlegende Gefahrstoffverordnung und die Technischen Regeln hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Dezember 2008 so beantwortet:
In der Gefahrstoffverordnung werden übergangsweise die Bezüge zur Einstufung nach den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EWG (Stoffrichtlinie und Zubereitungsrichtlinie), die erst zum 01. Juni 2015 außer Kraft treten, beibehalten. Mit diesem Vorgehen bleibt das bisherige Schutzniveau zunächst unverändert.
Dies gilt auch für die bestehenden Technischen Regeln, die unabhängig von kurzfristig erforderlichen formalen Anpassungen zunächst unverändert Anwendung finden.
In Zukunft kommen Umstufungen
Nun sind die wichtigsten Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung bei Gefahrstoffen das Etikett mit der Kennzeichnung der gefährlichen Stoffe und Gemische, das Sicherheitsdatenblatt und die unter Umständen mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung des Herstellers / Inverkehrbringers.
Die neuen Gefahrenklassen und insbesondere die teils geänderten Einstufungskriterien werden je nach Gefahrstoff zu einer Umstufung, also zu einer Neubewertung der Gefährdung durch einen Stoff oder ein Gemisch, führen.
Bestimmte Stoffe werden dann zum Beispiel nicht mehr als gesundheitsschädlich sondern als giftig klassifiziert. Damit wird dann auch eine neue Gefährdungsbeurteilung notwendig sein und eine Veränderung bei den erforderlichen Schutzmaßnahmen (nach TRGS 400, neue Erkenntnisse zu gefährlichen Stoffeigenschaften (z.B. Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt)).
Änderungsbedarf in den bestehenden TRGS
Wie auf der 44. AGS-Sitzung (Ausschuss für Gefahrstoffe) im Mai 2009 in Bonn beraten, werden in den nächsten Monaten die weiteren Auswirkungen von GHS auf das Gefahrstoff-Regelwerk im Detail ermittelt, so dass die Änderungen durch GHS insbesondere auch bei der Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Gefahrstoffen in Zukunft mit Hilfe der entsprechenden TRGS berücksichtigt werden können. Einmal mehr zeigt sich also, dass GHS in naher Zukunft deutliche Auswirkungen auf den Arbeitsschutz haben wird.
Oliver Schonschek ist Diplom-Physiker und freier Fachjournalist





