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Neue Berufskrankheit

Gesundheitsgefahren durch Benzol

Die Berufskrankheit Nr. 1303 sorgt seit Jahren für Diskussionsstoff. Sachverständige meinen: Zu verschiedenartig sind die dort zusammengefassten Krankheitsbilder, zu niedrig die Grenzwerte. Am 1. Juli 2009 wurde deshalb eine weitere BK zum Gefahrstoff Benzol in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen.

Endlich sind Blutkrebs-Erkrankungen, die durch Benzol ausgelöst werden, als Berufskrankheit anerkannt.

Endlich sind Blutkrebs-Erkrankungen, die durch Benzol ausgelöst werden, als Berufskrankheit anerkannt.

Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung“ ist am 1. Juli 2009 in Kraft getreten. Neben vier weiteren neuen Krankheiten wurde die neue BK Nr. 1318 „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol“ in die Liste aufgenommen. Damit sollen die Entschädigungsansprüche der Versicherten bei Berufskrankheiten weiter verbessert werden.

Gefahrstoff mit Krebsrisiken

In den vergangenen Jahrzehnten enthielt Benzin, vor allem der Superkraftstoff, beachtliche Anteile von Benzol. Außerdem spielen der Gefahrstoff und seine Homologe (vergleichbare Substanzen) unter anderem bei der Herstellung von Kunststoffen, Lacken und Putzmitteln eine Rolle. Sie werden auch als Lösemittel, zum Vulkanisieren und Kleben verwendet. Inzwischen wurde zwar vielfach auf benzolfreie Stoffe umgestellt. Doch viele Arbeiter bekommen heute die Folgen jahrelanger Unkenntnis zu spüren.

Bei entsprechender Exposition kann Benzol für Mitarbeiter in den relevanten Branchen ein Gesundheitsrisiko am Arbeitsplatz bedeuten. Längst ist erwiesen, dass es sich hier um einen humankanzerogenen Gefahrstoff handelt. Das bedeutet: Der häufige Kontakt mit Benzol kann beim Menschen Krebs verursachen.

Die BK 1303 genügte nicht

In der Liste der Berufskrankheiten aber fand sich bislang nur die BK 1303 mit dem verallgemeinernden Titel „Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder Styrol“. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat für Berufskrankheiten beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kam bereits im Jahr 2007 zu dem Schluss: Die möglichen Krankheitsbilder sind zu komplex.

Aufgrund dieser Erkenntnisse hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Dezember 2008 den Referentenentwurf für die Zweite Verordnung zur entsprechenden Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung vorgelegt. Denn, so die neue Erkenntnis, Benzol könne neben Blutkrebs auch Lymphdrüsenkrebs erzeugen. Basis seien neuere epidemiologische Daten. Eine umfangreiche wissenschaftliche Begründung wurde vorgelegt.

Was der neue Kurztitel bedeutet

In den Medien wird die neue BK Nr. 1318 auch schlicht als BK „Blutkrebs durch Benzol“ bezeichnet. Ihre im Bundesgesetzblatt abgedruckte Legaldefinition aber lautet „Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lymphatischen Systems durch Benzol“. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilen lässt, entspricht diese Definition der Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats. Sie erfasst auch die Lymphdrüsen (Lymphknoten), da sie ein Teil des lymphatischen Systems sind. Non-Hodgkin-Lymphome und lymphatische Leukämien betreffen überwiegend diese Bereiche des menschlichen Organismus.
Der Titel „Blutkrebs durch Benzol“  ist demnach lediglich eine Verkürzung und mag als Schlagwort dienen, so wie häufig von der „Bergmannsbronchitis“ gesprochen wird, wenn man nicht die gesamte Legaldefinition der entsprechenden Nr. 4111 verwenden möchte. Er hat nach Auskunft des Ministeriums aber keinerlei rechtlichen Charakter.

Risiken durch Hautkontakt erwiesen

Einst war man auch der Auffassung, dass nur die Aufnahme des Gefahrstoffes Benzol über die Atemwege ein Gesundheitsrisiko darstellt. So heißt es im Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK 1303 immer noch: „Die Aufnahme erfolgt überwiegend durch Einatmung der Dämpfe; der perkutanen Resorption (Aufnahme durch die Haut) kommt keine wesentliche Bedeutung zu“.

Der Sachverständigenbeirat dagegen wies bereits im Jahr 2007 ausdrücklich darauf hin, dass Benzol durchaus hautgängig ist und davon erst zu nehmende Gesundheitsgefahren ausgehen können. Dabei beriefen sich die Experten auf die von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) herausgegebene Liste der Maximalen Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Liste) von 2005 und weitere wissenschaftliche Publikationen.

Arbeitnehmer leidet unter Folgeschäden

Diese Erkenntnisse könnten Betroffenen bei der Anerkennung der Berufskrankheit helfen, insbesondere Handwerkern und Arbeitern, die in der Vergangenheit mit offenem Benzin gearbeitet haben und an Krebs des blutbildenden und lymphatischen Systems erkrankt sind. Darauf weist der Arbeits- und Gesundheitswissenschaftler Dr. Wolfgang Hien in einem Gutachten hin.

Der Experte bezieht sich auf den Fall eines Beschäftigten, der an einer bösartigen Erkrankung der Lymphdrüsen leidet und in seinem Berufsleben über Jahre hinweg mit offenem Benzin gearbeitet hatte. Der Betroffene war 37 Jahre lang fast ununterbrochen in einer Kfz-Lackiererei beschäftigt gewesen, hatte unter anderem Autokarosserien, Bleche und Kleinteile bearbeitet.

Die Schutzhandschuhe rissen auf

Zu Alltag zählte der Umgang mit Lacken, Verdünnern, Spachtelmassen, Klebern und ähnlichen Stoffen. Die zu lackierenden Bleche mussten mit benzingetränkten Lappen vorgereinigt werden. Schutzhandschuhe, die der Mann ab Mitte der 1970er Jahre erhielt und auch trug, wurden durch die Arbeit an scharfkantigen Blechen schnell beschädigt, so dass Benzin eindringen konnte. Auch die Ärmel der Arbeitskleidung seien ständig mit Benzin durchtränkt gewesen.
In diesem Fall kann es laut Dr. Hien keinen Zweifel daran geben, dass es sich bei der Erkrankung des Arbeitnehmers um eine beruflich bedingte Erkrankung gemäß der BK Nr. 1303 handelt. Entscheidend für die Krankheitsentstehung sei wahrscheinlich die dermale Belastung, also der Hautkontakt mit dem Gefahrstoff.

Ein zweifelhafter Grenzwert

Gegenstand der Diskussionen war auch der bislang gültige Grenzwert. Man spricht hier von ppm-Jahren (auch: „Benzol-Jahren“). Deren Wert ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen Exposition pro Schicht mit den Jahren der Beschäftigung. Gutachter waren zuvor davon ausgegangen, dass unterhalb von 40 ppm-Jahren ein berufsbedingtes Erkrankungsrisiko ausgeschlossen werden kann; die Berufsgenossenschaften sehen die Gültigkeit des Grenzwertes noch als gegeben an. Der Ärztliche Sachverständigenbeirat aber zweifelte in seiner Empfehlung auch das an. Nachweislich seien benzolbedingte Krebserkrankungen schon weit unterhalb dieser Dosis möglich.

Christine Lendt ist freie Fachjournalistin

Veröffentlicht:
2009-07-14

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