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Gefahrstoffe

Das ändert sich durch die GHS-Verordnung

Im Amtsblatt der EU Nr. 353 vom 31.12.2008 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) veröffentlicht. Die Verordnung tritt am 20. Januar 2009 in Kraft.

Die GHS-Verordnung ist seit Januar 2009 in Kraft. (Foto: van Melis, Pixelio)

Die GHS-Verordnung ist seit Januar 2009 in Kraft. (Foto: van Melis, Pixelio)

Die GHS-Verordnung ist nach der REACH-Verordnung das zweite große Vorhaben der Europäischen Union in der Chemikalienpolitik. Schon seit vielen Jahrzehnten beschwerten sich Hersteller und Händler von Chemikalien darüber, dass in den einzelnen Ländern sowie im internationalen Transportrecht unterschiedliche Regeln für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien gelten, was bei der praktischen Tätigkeit dieser Unternehmen einen hohen Arbeitsaufwand, verbunden mit erheblichen Kosten verursacht.

Die GHS-Verordnung

In einem Jahrzehnte dauernden Diskussionsprozess auf UN-Ebene, der mit der Beratung von Kapitel 19 der berühmten „Agenda 21“ der Umweltkonferenz in Rio 1992 begann, wurde das inzwischen International angenommene einheitliche System zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien (Globally Harmonized System – GHS) entwickelt, das jetzt auch im Bereich der Europäischen Union in praktisches Handeln umgesetzt werden soll.

Form der Umsetzung in Europa

Der europäische Gesetz- und Verordnungsgeber hat für die praktische Umsetzung von GHS die Rechtsform einer Verordnung (auf der Grundlage von Art. 95 des EG-Vertrages) gewählt, weil Verordnungen nicht mehr der Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften bedürfen und damit am ehesten eine einheitliche Praxis in den Mitgliedstaaten der Union gewährleistet ist. Die neue GHS-Verordnung (insgesamt 1355 Seiten[!], davon allerdings etwa 1000 Seiten Stofftabellen) ersetzt die Regelungen der bisherigen EG-Stoffrichtlinie (67/548/EWG) und der EG-Zubereitungsrichtlinie (1999/45/GG).

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Auch die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1207/2006 wird in zahlreichen Punkten geändert (allein diese Änderungen machen etwa 25 % des Artikelteils der Verordnung aus!); so wird z.B. Titel XI der REACH-Verordnung mit Regelungen zum Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis in die GHS-Verordnung überführt.

Was sich durch die GHS-Verordnung alles ändert...

Was wir im Europäischen Chemikalienrecht bisher als Gefährlichkeitsmerkmale kennen, wird in der GHS-Verordnung nun als Gefahrenklassen bezeichnet. Gefahrenklassen werden in Gefahrenkategorien unterteilt und ggf. nach verschiedenen Expositionswegen (z.B. oral, dermal und inhalativ) differenziert. Wie im bisherigen Europäischen Chemikalienrecht gibt es unter GHS Regelungen für die Bereiche

  • physikalisch-chemische Gefahren,
  • toxische Gefahren und
  • Umweltgefahren.

Bei den physikalisch-chemischen Gefahren erweitert sich die Anzahl der bisherigen Eigenschaften von 5 auf 16 Stoffgruppen. Auch der Prüfumfang wird deutlich zunehmen.

Die Kriterien für die Zuordnung der Gefahrenklassen unterscheiden sich in einigen Fällen von den bisherigen Regelungen. Für die Praxis am bedeutendsten sind die Änderungen der Flammpunktgrenzen bei entzündlichen Flüssigkeiten: Die Flammpunktgrenze bei 21 °C steigt auf 23 °C und die bisherige Grenze bei 55 °C auf 60 °C.

Bei den toxischen Gefahren steigt die Zahl der Gefahrenklassen von 9 auf 13. Auch hier sind die neuen Gefahrenkategorien nicht immer deckungsgleich mit der bisherigen Differenzierung „sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich“: Bestimmte Stoffe werden nach GHS mit dem Totenkopf (Kategorie 3) gekennzeichnet, in der EU bisher jedoch mit Xn. Auch bei den ätzenden und reizenden Stoffen gibt es Verschiebungen; insbesondere Zubereitungen (jetzt als „Gemische“ bezeichnet) werden unter GHS strenger bewertet als nach den bisherigen EG-Regelungen.

Bei den Umweltgefahren unterscheidet GHS akute und chronische aquatische Toxizität. Zusätzlich zu den Kriterien aus dem UN-GHS enthält die GHS-Verordnung (die bisherigen) Kriterien zur Schädigung der Ozonschicht.

Die neue Kennzeichnung

Auffälligstes Merkmal der GHS-Verordnung sind die neuen Gefahrenpiktogramme, die die früheren Gefahrensymbole der EG ablösen. Die neuen GHS-Piktogramme bestehen aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund in einem auf der Spitze stehenden roten Quadrat.

Neu sind auch die „Signalwörter“, die es nach bisherigem EG-Recht nicht gab. Die GHS-Verordnung verwendet die beiden Signalwörter

    *
      „Gefahr“ für Gefahrenkategorien mit größeren Gefahren,
    *
      „Achtung“ für Gefahrenkategorien mit weniger großen Gefahren.

„Harmonisierte“ Einstufungen

Nach der GHS-Verordnung sollen zukünftig nur noch atemwegssensibilisierende, keimzellmutagene, karzinogene und reproduktionstoxische Stoffe von europäischen Gremien harmonisiert eingestuft werden. Bei einer Internetkonsultation zum ersten Kommissionsvorschlag im Herbst 2006 hatten zahlreiche Einsprecher jedoch gefordert, die bisherigen Stoffeinstufungen aus Anhang I der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) nicht verloren gehen zu lassen. Die Kommission hat diesem Wunsch entsprochen und hat entsprechende Listen mit der Einstufung und Kennzeichnung sowohl nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als auch gemäß den Kriterien der GHS-Verordnung in Anhang VI Teil 3 der Verordnung aufgenommen.

Zur Erleichterung des Übergangs auf das neue System enthält die GHS-Verordnung in Anhang VII eine Umwandlungstabelle, mit deren Hilfe vorhandene Einstufungen und Kennzeichnungen nach dem bisherigen EG-Recht entsprechend den Kriterien der GHS-Verordnung in die neuen Einstufungen und Kennzeichnungen überführt werden können. Diese Tabelle ist jedoch nur in den Fällen anwendbar, in denen eine einfache Übertragung möglich ist. Da sich die Kriterien für die Zuordnung zu den einzelnen Gefahrenkategorien jedoch zum Teil von den bisherigen Kriterien unterscheiden, ist eine einfache Übertragbarkeit der bisherigen Einstufungen auf die neuen Kategorien in diesen Fällen nicht möglich. Die betreffenden Einträge in der Tabelle in Anhang VI Teil 3.1, die die „Übertragung“ des bisherigen Anhangs I der EG-Stoffrichtlinie (67/548/EWG) in die neue GHS-Einstufung enthält, sind dann entsprechend als „Mindesteinstufung“ gekennzeichnet.

Auch wenn sich ein Lieferant dafür entscheidet, die Umwandlungstabelle nicht zu nutzen, so muss er den Stoff oder das Gemisch selbst neu bewerten.

Übergangsfristen in der GHS-Verordnung

Die GHS-Verordnung enthält Übergangsfristen, die teilweise mit Registrierungspflichten unter REACH „synchronisiert“ sind: Die Regelungen der GHS-Verordnung sind für Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 (Registrierungstermin für Stoffe mit einer jährlichen Produktionsmenge > 1000 t) und für Gemische ab dem 1. Juni 2015 anzuwenden; für bereits vor diesen Terminen hergestellte und in Verkehr gebrachte Stoffe bzw. Gemische gibt es „Abverkaufsfristen“ von jeweils zwei Jahren.

Bereits vor den genannten Terminen können Hersteller und Importeure die neuen Einstufungen und Kennzeichnungen verwenden. In der Übergangszeit vom 1. Dezember 2010 bis zum 1. Juni 2015 müssen Stoffe sowohl gemäß der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) als auch gemäß der GHS-Verordnung eingestuft werden. Beide Einstufungen müssen während dieser Zeit im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Sie können sowohl nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG als auch gemäß der GHS-Verordnung gekennzeichnet werden; der Lieferant muss sich jedoch für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, beide Kennzeichnungen gleichzeitig auf der Verpackung aufzubringen ist nicht zulässig.

 

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Autor: Dr. Ulrich Welzbacher, Sankt Augustin

Veröffentlicht:
2009-01-12

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