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Einstufung

GHS: Welche Herausforderungen bei der Selbsteinstufung bestehen

Mit der EG-GHS-Verordnung werden die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen harmonisiert. Für Stoffe, die nicht unter die Legaleinstufung fallen, bleibt jedoch die Notwendigkeit der Selbsteinstufung erhalten, wie sie auch die Stoff- und Zubereitungsrichtlinien mit sich brachten. SIFATipp beleuchtet deshalb die Prozesse, die Inverkehrbringer von Chemikalien durchlaufen müssen, wenn eine Selbsteinstufung ansteht.

GHS: Welche Herausforderungen bei der Selbsteinstufung bestehen

GHS: Welche Herausforderungen bei der Selbsteinstufung bestehen

Harmonisierung ist nicht alles

Mit der EG-GHS-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) werden sich die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien deutlich sichtbar ändern, wenn man an die neuen Piktogramme, Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien denkt. Doch mit der in vielen Ländern harmonisierten Kennzeichnung geht aus der Verordnung keine harmonisierte Einstufung in dem Sinne hervor, dass die Inverkehrbringer von Chemikalien einfach in eine umfassende Liste der Stoffeinstufungen blicken könnten, um die eigenen Produkte und Erzeugnisse zuverlässig einzustufen.

Legaleinstufung ist eng begrenzt

Nur noch atemwegssensibilisierende, erbgutverändernde, krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende Stoffe sollen von europäischen Gremien harmonisiert eingestuft werden. Die Stoffrichtlinie (67/548/EWG) kennt unter Anhang 1 fest definierte Legaleinstufungen für etwa 3500 Stoffe, die für die Anwender der Stoffrichtlinie sehr wertvoll sind. Nach entsprechenden Eingaben wurden diese Legaleinstufungen ebenfalls in die EG-GHS-Verordnung aufgenommen und sind dort unter Anhang VI zu finden.

Entspricht die Einstufung gemäß den Kriterien der Stoffrichtlinie (67/548/EWG) nicht direkt der Einstufung in eine Gefahrenklasse und -kategorie entsprechend der EG-GHS-Verordnung, so gilt die Einstufung aus der Tabelle Anhang VI Teil 3.1 in der EG-GHS-Verordnung als Mindesteinstufung.

Selbsteinstufung kann anspruchsvoll werden

Wer allerdings Chemikalien herstellt oder vertreibt, die nicht bereits eingestuft wurden oder bei denen sich die harmonisierte Einstufung (Legaleinstufung) nur auf bestimmte Gefahrenklassen beschränkt, muss selbst zur Tat schreiten. Für Gemische (ehemals Zubereitungen) ist dies generell der Fall.

Zu einer Selbsteinstufung gehört zuerst die Feststellung, welche gefährlichen Eigenschaften eine Chemikalie hat. Danach sind diese gefährlichen Eigenschaften insbesondere über die Hazard Statements (H-Sätze, vergleichbar mit den R-Sätzen) genauer zu fassen. Die genaue Zuordnung eines Stoffes zu einer Gefahrenklasse und einer Gefahrenkategorie muss nach den im Anhang I der EG-GHS-Verordnung festgelegten Kriterien erfolgen.

Erste Hilfe durch Umsetzungstabelle

Hat man als Inverkehrbringer für eine bestimmte Chemikalie bereits eine Einstufung nach der Stoffrichtlinie vorgenommen, so kann für die weitere Arbeit der Einstufung nach der EG-GHS-Verordnung die Umsetzungstabelle aus Anhang VII weiterhelfen. Allerdings ist die Übertragbarkeit eingeschränkt, da sich verschiedene Einstufungskriterien in der EG-GHS-Verordnung ändern.

Informationen sammeln und bewerten

Helfen weder die Legaleinstufung noch die Umsetzungstabelle, muss man sich als Inverkehrbringer eigenverantwortlich um die notwendigen Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung seiner Chemikalien kümmern. Je nach Gefahrenklasse können die richtigen Informationen zum Beispiel aus Testergebnissen anerkannter physikalischer Versuche, aus Tierversuchen oder  aus In-Vitro-Experimenten stammen. Dazu sind keine eigenen Experimente notwendig, wenn bereits anerkannte Studien dazu vorliegen.

Mehr zur GHS-Verordnung

Ob eine Studie jedoch nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wurde und wie es um die Qualität, Zuverlässigkeit und Aussagekraft der zitierten Experten steht, muss man als Inverkehrbringer beurteilen. Keine leichte Aufgabe. Deshalb wird es oftmals notwendig sein, die tatsächliche Erfüllung der Einstufungskriterien durch Sachverständige prüfen zu lassen. Dieses Expertenurteil wird im Anhang I der EG-GHS-Verordnung näher ausgeführt.

Einstufung muss gemeldet werden

Hat man endlich die Einstufung für seine Chemikalie als Inverkehrbringer festgestellt, muss diese unabhängig von der Stoffmenge an die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) gemeldet werden, sofern der Stoff nicht bereits registriert wurde. Bei ECHA soll ein Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis erstellt und gepflegt werden, das öffentlich zugänglich sein soll. Ziel ist es, dass dort eine harmonisierte Einstufung für jeden in Verkehr gebrachten Gefahrstoff zu finden ist.

Was tun bei Abweichungen unter den Selbsteinstufungen
Es ist anzunehmen, dass es bei der Selbsteinstufung eines Stoffes durch verschiedene Hersteller oder Lieferanten zu Abweichungen kommen wird. Diese Abweichungen soll das Verzeichnis offenlegen. Die Inverkehrbringer sind dafür verantwortlich, sich auf eine gemeinsame Einstufung der jeweiligen Stoffe zu einigen. Abweichungen von einer bereits im Verzeichnis vorhandenen Einstufung müssen ECHA gegenüber genau begründet werden.

Auch wenn GHS also über die Harmonisierung der Gefahrenkommunikation mehr Klarheit schaffen wird, müssen die Inverkehrbringer zuerst die Grundlagen für diese harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung durch eine Selbsteinstufung schaffen, sofern keine Legaleinstufung vorhanden ist. Und das dürfte für so manchen Betrieb eine echte Herausforderung sein.

Broschüre: Das Globally Harmonized System im Arbeits- und Umweltschutz

Oliver Schonschek ist Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2009-03-09

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