Document Actions

Vorschriften

Neufassung der Gefahrstoffverordnung beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am Freitag, den 24.09.2010 die Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen beschlossen. Mit der Veröffentlichung im BGBl ist in Kürze zu rechnen.

Die Gefahrstoffverordnung neu gefasst

Die Gefahrstoffverordnung neu gefasst

Grundsätzliche Aspekte

Ziel dieser Novelle ist die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an die Regelungen der REACH-Verordnung und an die EG-CLP-Verordnung (GHS). Der Änderungsbedarf betrifft vor allem verschiedene Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 der Gefahrstoffverordnung. Anhang IV muss bis auf wenige rein nationale Einträge gestrichen werden, weil die Verwendungsbeschränkungen und -Verbote nach Anhang XVII der REACH-Verordnung nunmehr unmittelbar geltendes Recht sind.

CLP-Verordnung (GHS)

Auch die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene EG-CLP-Verordnung (GHS) macht wesentliche Änderungen der GefStoffV hinsichtlich der Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung erforderlich. Hiervon sind insbesondere die Abschnitte 2 bis 4 sowie Anhang II der Verordnung betroffen. Allerdings bezieht sich die Verordnung weitgehend noch auf die bisherigen EG-Richtlinien (Stoffrichtlinie 67/548/EWG und Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG), obwohl Stoffe ab dem 1. Dezember 2010 nur noch nach GHS gekennzeichnet werden.

In der Praxis dürfte sich dieses Problem aber dadurch relativieren, dass dort meist Zubereitungen verwendet werden. Und in den Sicherheitsdatenblättern von Zubereitungen muss bis zum 1. Juni 2015 noch die Einstufung und Kennzeichnung nach bisherigem Recht angegeben werden.

Probleme mit dem Schutzstufenkonzept

Die mit der EG-CLP-Verordnung verbundenen Änderungen im Einstufungs- und Kennzeichnungssystem der EG sind mit dem bisherigen Schutzstufenkonzept der GefStoffV von 2005 nicht verträglich und würden zu erheblichen Problemen bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen führen. Die bisherige enge Bindung der Schutzstufen an die Kennzeichnung funktioniert nur mit dem alten EU-System, das auf die EG-Gefahrstoffrichtlinie 67/548/EWG ausgerichtet ist. 

Für eine reibungslose Integration des neuen Kennzeichnungssystems in den betrieblichen Arbeitsschutz muss daher die Kopplung der Schutzstufen an die Kennzeichnung aufgehoben werden. Die Schutzstufen werden dementsprechend nunmehr anders definiert, wobei der Begriff „Schutzstufe“ in der Verordnung allerdings nicht mehr vorkommt.

Noch kein Ampelmodell

Das vor der Einführung der Gefahrstoffverordnung 2005 heftig diskutierte Ampelmodell mit risikobasierten Arbeitsplatzgrenzwerten ist nicht Bestandteil der neuen Verordnung, obwohl der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) zwischenzeitlich geeignete Risikoschwellen beschlossen hat.

Das Modell soll zunächst in einigen Pilotprojekten erprobt werden; wenn es sich hierbei bewährt, kann es möglicherweise in der nächsten Stufe zur Anpassung der Gefahrstoffverordnung (2015) in die Verordnung aufgenommen werden. Der Bundesrat hat hierzu eine entsprechende Resolution beschlossen.

Änderungen in zwei Schritten

Die Anpassung der Gefahrstoffverordnung an das aktuelle EU-Recht wird sich in zwei Schritten vollziehen:

  • Mit der jetzigen Neufassung der GefStoffV soll eine funktionierende Rechtsgrundlage bis zum Ablauf aller Übergangsfristen der EG-CLP-Verordnung zum 1. Juni 2015 geschaffen werden, die sowohl für das alte als auch für das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem geeignet ist. Dazu wird sie sich übergangsweise weiter auf der Einstufung nach dem alten EG-System gründen, das neue System (EG-CLP-Verordnung) zugleich aber zulassen und seine Einführung erleichtern.
  • Spätestens zum 1. Juni 2015 muss die Verordnung erneut geändert werden, wobei dann alle Regelungen und Bezugnahmen auf das bisherige EG-Recht gestrichen werden müssen.

Eine Änderung der Verordnung schon zum jetzigen Zeitpunkt ist allerdings notwendig, weil die Regelungen der EG-CLP-Verordnung für Gemische bereits von der Wirtschaft angewendet werden dürfen und hiervon bei Ex- und Import auch Gebrauch gemacht wird.

Änderung weiterer Verordnungen

Ferner werden auf Grund der kürzlich erfolgten Änderung des Sprengstoffgesetzes mit dem Verordnungsentwurf die 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sowie die Beschussverordnung geändert. Schließlich ergeben sich eine Reihe von Folgeänderungen, u.a. in der die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), in der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und in der Betriebssicherheitsverordnung.

Änderungen gegenüber bisherigen Entwürfen

Bis auf einige redaktionelle Änderungen und spezifische Klarstellungen entspricht die jetzt beschlossene Verordnung dem ersten veröffentlichten Entwurf vom September 2009 (siehe hierzu die „Aktuellen Hinweise“ vom Dezember 2009, im Internet bereits ab Oktober). Die einzig wesentlichen Änderungen beziehen sich auf die sprengstoffrechtlichen Regelungen der Verordnung:

  • § 12 „Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen Stoffen und organischen Peroxiden“ wird allgemeiner formuliert als in den Entwürfen, weil der Bundesrat vorerst die Regelungen der Unfallversicherungsträger zu organischen Peroxiden und explosionsgefährlichen Stoffen erhalten will, bis die hierzu eingerichteten Arbeitsgruppen beim Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) ihre Arbeitsergebnisse vorgelegt haben und diese verabschiedet sind. Eine Ablösung bereits jetzt würde nach Auffassung des Bundesrates zu einer Absenkung des Sicherheitsniveaus führen;
  • die Regelungen der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) in Art. 2 der (Artikel)Verordnung wurden an den im Juli 2009 geänderten § 24 Absatz 1 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) und die nachfolgenden Festlegungen des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe angepasst. Rein vom Umfang her machen diese Texte etwa die Hälfte der Beschlussvorlage des Bundesrats aus.

Resolutionen des Bundesrates

Schließlich hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Verordnung mehrere Resolutionen gefasst:

  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, das „Ampelkonzept“ im Rahmen der nächsten umfassenden Novellierung in die           Gefahrstoffverordnung einzuführen. Vorher soll mit der Fachöffentlichkeit ein Diskurs stattfinden, um die Vorteile und auch die Nachteile des Konzeptes transparent darzustellen.
  • Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass in der Gefahrstoffverordnung die Verbindung der Vorschriften zum Inverkehrbringen von Gefahrstoffen mit den nationalen Arbeitsschutzbestimmungen erhalten bleiben soll.
  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Möglichkeiten für eine langfristige zentrale Aufbewahrung von Expositionsdaten von Beschäftigten zu prüfen, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 durchführen.
  • Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, Möglichkeiten zu prüfen, einem Auftraggeber von Bauleistungen oder Bauherrn Informationspflichten gegenüber dem Auftragnehmer aufzuerlegen, um diesen in die Lage zu versetzen, seine Beschäftigten ausreichend gegen Gefährdungen schützen zu können, die sich bei der Erfüllung des Auftrages ergeben können. Im Falle eines positiven Ergebnisses bittet der Bundesrat die Bundesregierung, entsprechende gesetzliche Grundlagen zu schaffen.
  • Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Gefahrstoffverordnung und weitere Verordnungen bis zum Eintritt des Verwendungsverbots für Dichlormethan der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) am 7. Juni 2012 die Ausnahmen für dichlormethanhaltige Farbabbeizmittel (Erhaltung oder originalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Bestandteilen oder Einrichtungen von denkmalgeschützten Gebäuden) als Ausnahme zu regeln. Diese Ausnahme soll ausschließlich für berufliche Tätigkeiten von Verwendern, die ihre Sachkunde nachgewiesen haben, gelten.

Dr. U. Welzbacher, Sankt Augustin

Veröffentlicht:
2010-09-30

Diesen Artikel bookmarken bei...
Mister Wong del.icio.us Folkd Furl Google Linkarena oneview Yahoo MyWeb BlinkList YiGG Webnews

Vorteile für registrierte Nutzer
Als registrierter Benutzer von SIFATipp profitieren Sie von vielen Vorteilen:
  • Vorlagen, Checklisten, Arbeitsmitteldatenblätter zum Download
  • uneingeschränkte Nutzung des Bilderpools
  • Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen
  • Vollen Zugriff auf die Rechtsvorschriften

Die Registrierung dauert nur einen Moment und Sie können im Anschluss sofort alle Vorteile nutzen.

jetzt registrieren…