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REACH - was ist zu tun?
In Zukunft dürfen Sie nur noch Chemikalien in Umlauf bringen, wenn Sie genug über sie wissen und die Gefährlichkeit einschätzen können. Auch wenn sie unter die Altstoffverordnung fallen. Dieses Wissen müssen Sie jedem mitteilen, der damit hantiert, konkrete Sicherheitshinweise inklusive.
In Zukunft dürfen Sie nur noch Chemikalien in Umlauf bringen, wenn Sie die Gefährlichkeit einschätzen können.
Bisher waren Chemikalien, die vor dem 18. September 1981 auf den Markt kamen, unbeschränkt handelbar. Und das, obwohl man viel zu wenig über sie weiß. Denn damals waren die Zulassungsregeln nicht so streng. Das soll sich jetzt durch REACH (Registration, Evaluation, Authorisation of Chemicals = Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien) ändern.
Nun muss jeder, der jährlich mehr als eine Tonne solcher Chemikalien herstellt, bzw. aus einem Nicht-EU-Land einführt, die Informationen nachliefern. Die Fakten zu diesen Altstoffen (bei REACH auch Phase-in-Stoff genannt) müssen Sie allen, die mit der Substanz arbeiten, zur Verfügung stellen.
Außerdem müssen Sie sich noch realistische Szenarien ausdenken, in denen der Stoff verwendet wird und extra Hinweise zum Umgang geben. Stoffen, von denen eine besondere Gefahr ausgeht, müssen unabhängig von der Menge erst zugelassen werden.
Da das nicht von einem Tag auf den anderen möglich ist, bekommen Sie genug Zeit, um die Stoffe vorzuregistrieren und andere Betroffene zu finden. Mit denen können Sie sich eventuell die Forschungskosten teilen. Aber auch Anwender sollten die Augen offen halten, denn auch sie werden bald gefordert.
Bei Neuem gilt das Alte
Für Neustoffe, also Chemikalien, die nicht unter die Altstoffregelung fallen, ändert sich nichts. Sie sind ja schon angemeldet. Alles, was in anderen europäischen Richtlinien geregelt wird, wie z.B. Pflanzenschutzmittel, können Sie REACH-technisch auch unter den Tisch fallen lassen. Ebenso wie Stoffe, die ausschließlich der produkt- und erfahrensorientierten Forschung dienen. Sie sind fünf Jahre freigestellt.
Danach können Sie um fünf Jahre verlängern, bzw. um 10 Jahre, wenn Sie Arzneimittel damit entwickeln. Unberührt bleiben auch Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Tierfutter, radioaktive Stoffe, ungefährliche Verbindungen wie z.B. Wasser sowie Polymere, wenn der Monomereanteil nicht mehr als zwei Prozent beträgt.
Und natürlich müssen Sie bereits registrierte Stoffe beim RE-Import nicht erneut anmelden.
Mit den Mengen wachsen Pflichten
Als allererstes wird der Stoff bei der Chemikalienagentur in Helsinki registriert. Dazu gehört ein technisches Dossier (SDS) mit den Stoffeigenschaften wie z.B. Brennbarkeit und einer Beschreibung, wofür die Substanz genau verwendet werden soll. Daneben dürfen Empfehlungen zum sicheren Umgang sowie Erste-Hilfe-Maßnahmen nicht fehlen. Der SDS-Text muss immer in der Sprache des Landes verfasst sein, in dem die Substanz verkauft wird.
Ab 10 Tonnen pro Jahr müssen Sie zusätzlich einen Stoffsicherheitsbericht (CSR) abliefern. In dem steht, wie gefährlich das Ganze für Mensch und Umwelt ist, nebst Sicherheitsmaßnahmen.
Außerdem muss aus dem Bericht hervorgehen, ob es sich um einen PBT- oder vPvB-Stoff handelt. Unter PBT fallen Substanzen, die nicht natürlich abgebaut werden, sich im Körper anreichern und giftig sind. Die vPvB haben die gleichen Eigenschaften - sie sind nur stärker ausgeprägt.
Bei letzteren und bei als gefährlich eingestuften Stoffen müssen Sie Ihren Kunden fragen, was er genau damit vorhat und ihm sagen, wie er in diesen Spezialfällen mit der Substanz umgehen muss.
Bei 100 Tonnen müssen Sie den nationalen Behörden zusätzlich eine Teststrategie zukommen lassen. Diese muss klären, welche Tests noch notwendig sind, um Informationslücken zu schließen.
In Deutschland sind das das Umweltbundesamt (UBA), das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA). Diese wägen ab, was noch getan werden muss und weisen die Durchführung an.
Wenn Sie die magische Grenze von 1000 Tonnen pro Jahr überschreiten, ist noch mehr Detailwissen gefragt.
Aber Achtung: Selbst wenn Sie weniger als eine Tonne herstellen und kein SDS mitliefern müssen: Über den genauen Inhalt Ihrer Tiegel darf es keinen Zweifel geben.
Falls Sie Zubereitungen verkaufen, in denen gefährliche Stoffe stecken, muss der Kunde selbst bei winzigen Konzentrationen Bescheid wissen.
Was geht mich das Ganze als Anwender an?
Wenn Sie die Substanzen nur verarbeiten oder verkaufen, z.B. in einem Malergeschäft, müssen Sie eigentlich nur die angegebenen Arbeitsschutzmaßnahmen einhalten, bzw. die Informationen an Ihren Kunden weitergeben.
Falls Sie sich aber nicht in den Szenarien wieder finden können, in denen der richtige Umgang mit den Substanzen dargestellt wird, müssen Sie das Ihrem Lieferanten sagen. Erklären Sie ihm Ihre genaue Situation und fordern Sie sein Einverständnis dafür nach. Für den Fall, dass Sie das nicht wollen, weil Sie sonst Betriebsgeheimnisse verraten müssten, geht dieser Part auf Sie über.
Außerdem müssen Sie es bei der Chemikalienagentur melden, wenn Sie zulassungsbedürftige Stoffe bearbeiten.
Sobald Sie neue Eigenschaften an dem Stoff entdecken, haben Sie das Ihrem Handelspartner mitteilen. Ebenso, wenn Sie Zweifel an den Risikomanagementempfehlungen hegen und diese eventuell ergänzt werden müssen. Außerdem gilt es, alle relevanten Informationen zu einer Substanz mindestens 10 Jahre lang aufbewahren
Fazit: Durchkämmen Sie Ihre Listen
Bis zum 01. Juni 2008 gelten noch die alten Regeln. Nutzen Sie die Zeit aber, um sich einen genauen Überblick über Ihre Phase-in-Stoffe zu verschaffen. Kontrollieren Sie genau, welche Stoffe Sie in welchen Mengen herstellen, bzw. kaufen.
Selbst wenn Sie nichts außerhalb der EU importieren: Es könnte sein, dass Sie Ihren Lieferanten wechseln bzw. auf einen anderen Stoff umschwenken müssen, weil er nicht mehr liefert. Im schlimmsten Fall müssen Sie die Substanz selbst einführen.
Vom 01. Juni 2008 an haben Sie sechs Monate Zeit, um sich bei der Agentur in Helsinki vorzuregistrieren. Dabei geben Sie die Stoffnamen, die Menge und Ihre Anschrift an. Durch die Vorregistrierung sollen die verschiedenen Hersteller und Importeure zusammenfinden und sich gemeinsam um die Datenlage zu kümmern. Das erspart Stress und Kosten.
Zu diesem Zweck wird für jeden Phase-in-Stoff das Informations-Austausch-Forum (SIEF) gebildet. Ab dem 01. Januar 2009 geht es online.
Noch ein Tipp: Die Vorregistrierung ist kostenlos und verpflichtet Sie zu nichts. Melden Sie den Stoff also im Zweifelsfall lieber vorsorglich an.
Zeitplan
- 01.06.2008 – 01.12.2008 Vorregistrierung von Stoffen, Veröffentlichung der Daten der Vorregistrierung durch die Chemikalienagentur in Helsinki
- bis 01.12.2010 Registrierung von Stoffen > 1000 t/a, von umweltgefährdenden Stoffen > 100 t/a sowie von KMR Stoffen > 1 t/a
- bis 01.06.2013 Registrierung von Stoffen > 100 t/a
- bis 01.06.2018 Registrierung von Stoffen > 1 t/a
Sabine Philipp, Freie Fachjournalistin





