Gefahrstoffe
Sicherer Umgang mit Kühlschmierstoffen
Die Verwendung von Kühlschmierstoffen ist in vielen Bereichen der Industrie und insbesondere in der metallverarbeitenden Industrie unverzichtbar. Ohne den Einsatz von Kühlschmierstoffen wären die heute sehr leistungsfähigen Fertigungsverfahren nicht denkbar. Doch welche Gefahren müssen Sie in der Praxis beachten?
Kühlschmierstoffe sind eine Gesundheitsgefahr für die Mitarbeiter, die Sie nicht unterschätzen dürfen.
Beim Bohren oder Fräsen von Metall und harten Kunststoffen verhindert der Kühlschmierstoff (KSS) zu starke Hitze und vermindert die Reibung zwischen Werkzeug und Material.
Neben Wasser und Fett enthalten die meisten Kühlschmierstoffe jedoch auch Additive wie Korrosionsschutzzusätze, Alterungsschutzstoffe, Antinebelstoffe, Schaumverhinderer und vieles mehr.
Einige dieser Inhaltsstoffe von Kühlschmiermitteln sind so gesundheitsschädlich, dass ein Kontakt über Haut oder Atemwege Krebs erregen oder das Erbgut verändern kann. Darauf müssen Sie deshalb unbedingt achten:
Krebserregende und erbgutverändernde Stoffe in Kühlschmierstoffen
Besonders gefährliche Stoffe werden vom Hersteller mit R 45, 46, 49, oder 60 gekennzeichnet. Auf der Liste der Website des Verbandes der Schmierstoffindustrie finden Sie eine Liste mit allen Inhaltsstoffen, die verboten sind oder nur unter bestimmten Schutzmaßnahmen angewendet werden dürfen.
Eine Frage der Konzentration
Kühlschmierstoffe werden nichtwassermischbar, wassermischbar und wassergemischt angeboten. Bei den wassermischbaren Kühlschmierstoffen muss dem Konzentrat Wasser beigemischt werden. Das Anmischen dieser Kühlmittel erfordert deshalb besondere Sicherheitsmaßnahmen. Spritzer der Konzentrate dürfen auf keinen Fall in Kontakt mit der Kleidung, Haut oder gar in die Augen kommen.
In Arbeitsbereichen, in denen mit Kühlschmierstoff-Konzentraten umgegangen wird und die Gefahr von Augenkontakt durch Verspritzen der Konzentrate besteht, müssen neben dem Augenschutz auch Augenduschen vorhanden sein und in hygienisch einwandfreiem Zustand erhalten werden.
Was man leicht vergisst: Wenn wassergemischte Kühlschmierstoffe auf der Haut oder Kleidung eintrocknen, erhöht sich ihre Konzentration. Punkt 6.5.3.4 der BGR 143 schreibt deshalb vor:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass von Kühlschmierstoffen durchnässte Arbeitskleidung sofort gewechselt und erst nach der Reinigung wieder benutzt wird. Bis zur Reinigung muss die Arbeitskleidung von Straßenkleidung getrennt aufbewahrt werden. … Durchnässte Arbeitskleidung sollte von anderen Textilien getrennt gereinigt werden.“
Auch sehr wichtig: Wassergemischte Kühlschmiermittel dürfen nicht auf der Haut trocknen, sondern müssen abgewaschen werden. In den Waschräumen müssen zum Trocknen der Hände Rollen mit waschbaren Handtücher oder Papierhandtücher bereit liegen - Warmlufttrockner sind nicht erlaubt.
Mikrobiologische Belastung
Wassergemischte Kühlschmierstoffe in Kreisläufen beginnen mit der Zeit zu verkeimen. Wegen der dabei entstehenden Bakterien, Schimmel- und Hefepilze fallen diese Kühlschmiermittel unter die Biostoffverordnung. Die BGR 143 schreibt im Punkt 5.2 vor:
"Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Unternehmer aufgefordert, Gefährdungen durch Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zu berücksichtigen. Die Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen muss nach § 7 der Biostoffverordnung einer Schutzstufe zugeordnet werden. Siehe BG-Information „Keimbelastung wassergemischter Kühlschmierstoffe“ (BGI 762).“
Damit Sie dieses komplexe Feld gar nicht erst beackern müssen, rät die BGR 143:
„Mikrobiell besiedelte wassergemischte Kühlschmierstoffe, die eine Gesundheitsgefährdung für Versicherte darstellen, sind soweit dies zumutbar und nach dem Stand der Technik möglich ist, durch Kühlschmierstoffe zu ersetzen, die hinsichtlich ihrer biologischen Gefährdung für die Versicherten weniger bedenklich sind.
Geeignete Substitutionsmaßnahmen sind:
- Wassergemischte Kühlschmierstoffe, die auf Grund ihrer Zusammensetzung mikrobielles Wachstum unterdrücken
- Austausch von wassergemischten Kühlschmierstoffen durch nichtwassermischbare Kühlschmierstoffe, da diese auf Grund der fehlenden Wasserkomponente nicht mit Mikroorganismen besiedelt werden
- Minimalmengenschmierung
- Mindermengenkühlschmierung
Vorsorgeuntersuchungen: Angebot und Pflicht
Je nachdem, wie lange ein Mitarbeiter täglich mit Kühlschmiermitteln arbeitet, kann oder muss er sich einer Vorsorgeuntersuchung unterziehen. Bei mehr als vier Stunden Feuchtarbeit pro Tag wird die Vorsorgeuntersuchung zur Pflicht. Unter 6.4.2.1 besagt die BGR 143:
"Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung dafür zu sorgen, dass Versicherte, die Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen durchführen, nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 24 „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“ (BGG 904) durch einen beauftragten Arzt untersucht werden. Er hat die genannte arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung zu veranlassen, wenn Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden pro Tag durchgeführt wird.“
Zwischen zwei bis vier Stunden muss die Vorsorgeuntersuchung vom Arbeitgeber angeboten werden, ist aber keine Voraussetzung, wenn sie der Mitarbeiter nicht wünscht.
Unabhängig von den Vorsorgeuntersuchungen müssen Sie Mitarbeiter, die mit Kühlschmierstoffen arbeiten, darüber informieren, dass sie Hauterscheinungen wie zum Beispiel raue Haut, Juckreiz, Brennen, Rötung, Bläschen, Schuppen, Schrunden umgehend melden müssen.
Hygiene- und Hautschutzplan
Wenn Mitarbeiter mit Kühlschmierstoffen arbeiten, müssen sie sorgfältig über die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen informiert werden. Hygienemaßnahmen sind zum Beispiel richtiges Händewaschen, -schützen und –pflegen. Als Persönliche Schutzausrüstung schreibt die BGR 143 vor:
- Kühlschmierstoffundurchlässige und –beständige Schürzen oder Schutzkleidung, wenn der Arbeitsablauf eine Durchnässung der Arbeitskleidung erwarten lässt
- Kühlschmierstoffundurchlässige und –beständige Schutzhandschuhe mit Baumwoll- Unterziehhandschuhen oder außen beschichtete Gewebehandschuhe zur Vermeidung eines Feuchtigkeitsstaus durch Schweißbildung, wenn Dauerkontakt mit Kühlschmierstoffen besteht
- Augenschutz, wenn die Gefahr besteht, dass Kühlschmierstoff-Spritzer in die Augen gelangen können
- Gesichtsschutz und geeignete Schutzhandschuhe beim Ansetzen wassergemischter Kühlschmierstoffe, beim Nachdosieren von Bioziden sowie bei der Verwendung von Systemreinigern
- Kühlschmierstoffundurchlässige Sicherheitsschuhe, wenn die Gefahr der Durchnässung besteht
- Bei der Reinigung von mikrobiell besiedelten Kühlschmierstoff-Kreisläufen mit Hochdruckreinigern ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) wegen sehr hoher Belastung des Arbeitsplatzes mit Bioaerosolen zu tragen
- Bei der Beschickung von Anschwemmfiltersystemen mit kieselsäurehaltigen Filterhilfsmitteln ist zusätzlich Atemschutz (partikelfiltrierende Halbmasken FFP2 oder Halbmasken mit Partikelfilter P2) zu tragen
- Hautschutzmittel
Handschuhverbot
Eine besondere Tücke der Kühlschmierstoffe ist ihr üblicher Einsatzbereich. Wegen der Unfallgefahr dürfen an Arbeitsplätzen mit drehenden Maschinenteilen, Werkzeugen oder Werkstücken keine Handschuhe getragen werden. Deshalb beschreibt der Punkt 6.5.3.3 der BGR 143 diese Ausnahme besonders:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass abweichend von Abschnitt 6.5.3.1 Nr. 2 bei Arbeiten an drehenden Maschinenteilen, Werkzeugen und Werkstücken Schutzhandschuhe nicht getragen werden, sofern die Gefahr einer Verletzung durch Erfasstwerden der Schutzhandschuhe besteht. Der Unternehmer hat in diesem Fall ferner dafür zu sorgen, dass ein Hautkontakt mit Kühlschmierstoffen auf das unumgängliche Mindestmaß beschränkt wird und die Maßnahmen des Hautschutzplanes nach Abschnitt 6.5.1 durchgeführt werden.
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Lisa Reisch, Freie Journalistin





