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GHS und REACH

So ist die Überwachung von GHS und REACH organisiert

Die EU-Chemikalienverordnung REACH und die GHS-Verordnung sehen die Verantwortung für die Überprüfung der Chemikaliensicherheit bei den Herstellern und Importeuren. Trotzdem sind zahlreiche Behörden in die Umsetzung von GHS und REACH involviert. Dabei kommt ECHA als Europäischer Agentur für chemische Stoffe zwar eine zentrale Rolle zu. Doch der Vollzug der Überwachung liegt in Deutschland bei den Bundesländern.

So ist die Überwachung von GHS und REACH organisiert

So ist die Überwachung von GHS und REACH organisiert

Wie sich Behörden und Hersteller die Aufgaben teilen

Ein wesentlicher Aspekt im neuen Chemikalienrecht ist die Rollenverteilung zwischen Hersteller und Importeur auf der einen Seite und den Behörden auf der anderen Seite. Die Bewertung der Risiken und die sicherheitsrelevanten Informationen zu einem chemischen Stoff sollen vom Hersteller oder Importeur geliefert werden, die Behörden hingegen bieten ihre Erfahrung bei der Risikobewertung und ihr Know-how als Unterstützung an. So sind die Mitgliedsstaaten der EU nach Artikel 124 der REACH-Verordnung verpflichtet, nationale Auskunftsstellen zu schaffen, sogenannte Helpdesks. Ähnliches sieht die GHS-Verordnung unter Artikel 44 (Auskunftsstelle) vor.

Mehr über GHS-Verordnung 

Behörden leisten Unterstützung bei REACH und GHS

Hersteller, Importeure, aber auch nachgeschaltete Anwender (Downstream-User), also sämtliche Betriebe, die Chemikalien einsetzen, und alle anderen interessierten Kreise werden durch den REACH-Helpdesk bei der Registrierung, Bewertung und Zulassung unterstützt. Dafür stehen verschiedene Experten aus Behörden wie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR), dem Umweltbundesamt (UBA) und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) im Rahmen des nationalen Helpdesks bereit. Doch welche Aufgabe kommt dabei ECHA, der Europäischen Agentur für chemische Stoffe und den Länderbehörden in Deutschland zu?

ECHA informiert die Öffentlichkeit

Die Europäische Chemikalienagentur ECHA in Helsinki unterstützt die nationalen Helpdesks, kümmert sich um technische, wissenschaftliche und verwaltungstechnische Aspekte, soll die einheitliche Behandlung von REACH und GHS auf Ebene der Mitgliedsstaaten gewährleisten, ist zuständig für IT-gestützte Leitlinien, Werkzeuge und Datenbanken im Zusammenhang mit REACH und macht die von den Herstellern und Importeuren bereitgestellten Informationen zu den Chemikalien der Öffentlichkeit zugänglich. Bei der Vielfalt dieser Aufgabe ist schnell klar, dass eine Überwachung von GHS und REACH auf europäischer Ebene so nicht möglich ist.

Kontrollsystem soll Einstufung und Kennzeichnung sicherstellen

Das amtliche Kontrollsystem befindet sich deshalb jeweils auf der Ebene der Mitgliedsstaaten. So fordert Artikel 46 (Durchsetzung und Berichterstattung) der GHS-Verordnung, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere für den Betrieb eines amtlichen Kontrollsystems sorgen, damit Stoffe und Gemische nur dann in Verkehr gelangen, wenn sie gemäß der GHS-Verordnung eingestuft, gekennzeichnet, gemeldet und verpackt werden. Deutschland und die anderen Mitgliedsstaaten müssen bis zum 20.01.2012 die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der GHS-Verordnung der zuständigen Europäischen Agentur melden. Weitere Berichte folgen alle fünf Jahre.

Sanktionen bei Nichtbeachtung von GHS und REACH

Auch die Gestaltung der Sanktionen bei Nichtumsetzung von REACH und GHS obliegt den Mitgliedsstaaten. Die GHS-Verordnung regelt unter Artikel 47 (Sanktionen bei Verstößen), dass die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die Vorschriften über Sanktionen bis 20.07.2010 mitzuteilen, ebenfalls spätere Änderungen. Wer in Deutschland für die Überwachung von GHS und REACH konkret zuständig ist, kann man wiederum dem Chemikaliengesetz (ChemG § 21) entnehmen.

Landesbehörden wachen über Umsetzung von GHS und REACH

Dort findet man den Hinweis, dass die Durchführung von EU-Verordnungen, die den Sachbereich des Chemikaliengesetzes betreffen und der Überwachung durch die Mitgliedsstaaten unterliegen, durch die zuständigen Landesbehörden zu überwachen ist. Wer genau zuständig ist in den einzelnen Bundesländern, soll hier an den Beispielen Bayern und Rheinland-Pfalz betrachtet werden.

So ist in Bayern zum Beispiel das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für REACH federführend. Die Überwachung der Umsetzung der REACH-Verordnung obliegt den Gewerbeaufsichtsämtern bei den Regierungen und den Kreisverwaltungsbehörden. Informationen erhalten Interessenten aus Bayern unter anderem vom Landesamt für Umwelt. In Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz (MUFV) federführend, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen (SGDen) obliegt der Vollzug, während das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht (LUWG) den Vollzug unterstützt.

Somit sind REACH und GHS nicht nur komplexe Herausforderungen für die Betriebe, sondern auch die Überwachung auf staatlicher Seite hat so einige Vorarbeiten zu stemmen.

>Oliver Schonschek ist Diplom-Physiker und Fachjournalist

Veröffentlicht:
2009-05-18

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