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Schwarz auf orange

So kennzeichnen Sie Gefahrstoffe richtig!

Ein schwarzer Totenkopf auf orangefarbenem Grund verheißt nichts Gutes. Mit diesem Symbol werden Stoffe gekennzeichnet, die giftig sind. Das auffällige Zeichen ist nur eins von vielen Gefahrensymbolen. Denn die Liste der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen ist lang und damit auch ihre unheilvollen Eigenschaften. Umso wichtiger ist es, dass Gefahrstoffe auffällig und korrekt gekennzeichnet werden.

Gefahrstoff-Symbol "Sehr giftig"

Gefahrstoff-Symbol "Sehr giftig"

Ätzend, explosionsgefährlich, gesundheitsschädigend. Das sind nur einige der möglichen Eigenschaften von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen. Damit auch jeder die Gefahr sofort erkennt, müssen die Substanzen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) gekennzeichnet werden.

Ob und in welchem Maße eine Substanz als gefährlich eingestuft werden muss, entscheidet die EG-Richtlinie 92/32/EWG. So werden beispielsweise Stoffe und Zubereitungen mit einem niedrigen Flammpunkt als entzündlich gekennzeichnet.

Das dazugehörige Symbol ist passender Weise eine Flamme. Man findet es unter anderem auf Lösungsmitteln oder treibgashaltigen Haarsprays.

Selber kennzeichnen

Wenn Sie mit Gefahrstoffen arbeiten, die sich im Originalbehälter befinden, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass die Kennzeichnung der Gesetzgebung entspricht. Doch was ist, wenn Sie bedenkliche Zubereitungen selbst herstellen oder gefährliche Stoffe umfüllen müssen? Dann führen Sie oder der zuständige Mitarbeiter die entsprechende Kennzeichnung selbst durch.

Dabei müssen Sie sich an die gesetzlichen Vorgaben halten. Selbstverständlich müssen Sie auch nicht mehr lesbare Etiketten ersetzen. Die Gefahrstoffaufkleber sind in unterschiedlichen Größen im Fachhandel erhältlich.

Sicherheitsratschläge inklusive

Gefahrstoffe stellen im Berufsleben ein enormes Risiko dar. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung soll Verletzungen und Unfälle minimieren. Sie beinhaltet unter anderem die sogenannten Sicherheitsratschläge, die S-Sätze. Diese beschreiben die Schutzmaßnahmen beim Einsatz gefährlicher Stoffe (gemäß Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG).

S2 heißt beispielsweise, dass die Substanz nicht in die Hände von Kindern gelangen darf. S24 bedeutet, dass man die Berührung mit der Haut vermeiden soll. Insgesamt gibt es 64 Sicherheitsratschläge. Übrigens sind alle Bestandteil der Betriebsanweisung.

Neben den S-Sätzen gibt es noch die R-Sätze. Sie geben Auskunft über das besondere Risiko von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen.

Auch die 68 R-Sätze müssen der Stoffrichtlinie entsprechen. R12 steht beispielsweise für „hochentzündlich“ und R 14 für „reagiert heftig mit Wasser“. Wichtig: Einem Gefahrstoff können mehrere R-und S-Sätzen zugeordnet werden.

Was muss drauf?

Nach der Gefahrstoffverordnung ist die Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen eindeutig geregelt. Die Etiketten müssen folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung/Name des Stoffes

  • Gefahrensymbol bzw. -symbole (z. B. Totenkopf, Flamme)

  • EG-Nummer

  • R-Sätze

  • S-Sätze

  • Name und Anschrift des Herstellers oder Vertreibers

  • Unter Umständen der Hinweis „EG-Kennzeichnung“ (bei Stoffen, die im Anhang I der Stoffrichtlinie RL 67/548/EWG aufgeführt sind)

  • Bei Zubereitungen müssen alle enthaltenen Gefahrstoffe aufgeführt werden, zusätzlich die Nenn- oder Füllmenge.

Auffällig und eindeutig

Die Kennzeichnung von Gefahrstoffen muss eindeutig und auffällig sein. Daher ist nicht nur das Was, sondern auch das Wie entscheidend. So machen winzige Aufkleber auf einer riesigen Tonne keinen Sinn. Auch bei der Kennzeichnung gibt es Vorgaben, die Sie beachten müssen:

  • Das Verhältnis von Höhe zu Breite muss etwa 1,4 : 1 betragen.

  • Bringen Sie Kennzeichnungen dauerhaft und gut sichtbar an.

  • Der Kennzeichnungstext muss in deutscher Sprache abgefasst sein.

  • Die Gefahrensymbole sind in schwarz auf orangegelbem Hintergrund gedruckt und nehmen mindestens ein Zehntel der Kennzeichnungsfläche ein.

  • Ist ein Gefahrstoff mehrfach verpackt, muss jede Verpackung gekennzeichnet sein.

  • Sie dürfen Kennzeichnungen weder überschreiben noch überkleben. Das Etikett muss ordnungsgemäß entfernt und dann durch ein neues ersetzt werden.

  • Werden Gefahrstoffe durch Rohre transportiert, müssen diese in ausreichender Häufigkeit gekennzeichnet werden (z. B. Anfang, Mitte und Ende der Rohrleitung).

  • Ausgenommen von der Kennzeichnung mit R- und S-Sätzen sind Verpackungen, die weniger als 125 ml aufweisen und reizende, leichtentzündliche, entzündliche und brandfördernde Stoffe enthalten (ausgenommen Aerosolpackungen). Das gilt auch für gesundheitsschädigende Stoffe und Zubereitungen in gleicher Menge, die nicht für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind.

Fazit:

Der sorglose Umgang mit gefährlichen Stoffen und Zubereitungen kann schwerwiegende Folgen haben. Gerade beim Umfüllen von bedenklichen Substanzen wird die korrekte Kennzeichnung oft einfach vergessen. Eine Nachlässigkeit, die Sie sich nicht erlauben dürfen.

Am besten bereiten Sie die Kennzeichnung des neuen Behälters bereits vor dem Umfüllen vor. So kann nichts schief gehen. Werfen Sie auch mal einen Blick in die Betriebsanweisung. Denn was nützen Ihnen all die schönen Symbole, Sicherheitsratschläge und Risikohinweise, wenn Sie sie nicht verstehen?

Links:

Petra Dietz

Veröffentlicht:
2008-01-18

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