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Gefahrstoffe

Neue TRGS 510 zur Lagerung von Gefahrstoffen

Auf seiner 46. Sitzung hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Mai 2010 die TRGS 510 verabschiedet; im eingesetzten Redaktionskreis wurden bis September 2010 noch redaktionelle Klärungen vorgenommen und an das zuständige Ministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zur weiteren Entscheidung übermittelt. Mit der Veröffentlichung wird Ende 2010, Anfang 2011 gerechnet.

Mit der Veröffentlichung der TRGS 510 wird Ende 2010, Anfang 2010 gerechnet

Mit der Veröffentlichung der TRGS 510 wird Ende 2010, Anfang 2010 gerechnet

Mit der Verabschiedung der TRGS 510 wurden gleichzeitig mehrere Spezialregelungen zur Lagerung von Gefahrstoffen aufgehoben, da die Lagervorschriften für alle Gefahrstoffen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, bei der Lagerung in ortsbeweglichen Behältern gelten.

Aufgehoben wurden die TRGS 514: Lagerung von giftigen und sehr giftigen Gefahrstoffen und die TRGS 515: Lagerung von brandfördernden Gefahrstoffen. Die Vorschriften zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern gemäß TRbF 20 wurden ebenfalls in die TRGS 510 überführt; aus der TRbF 20 werden daher diese Regelungen gestrichen. Analog werden die Lagerregelungen von Gasen in der TRG 300 ebenso wie die der Aerosole aufgehoben.

Neben der Konsolidierung der Lagervorschriften berücksichtigt die TRGS die Einstufung nach der EU-GHS-Verordnung. Im Anwendungsbereich ist klargestellt, dass sowohl die Einstufungs- und Kennzeichnungsprinzipien der GHS-Verordnung als auch der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie bis zum Ende der Übergangsfrist am 1.6.2015 genutzt werden können. Gleichwohl basiert die Grundkonzeption auf der EU-GHS-Verordnung.

Einleitung und Anwendungsbereich

Im Gegensatz zu den bisherigen Lagervorschriften regelt die TRGS 510 grundsätzlich die Lagerung von allen Gefahrstoffen, in Abhängigkeit der gefährlichen Eigenschaften sind auf den Grundmaßnahmen aufbauenden zusätzliche Regelungen zu beachten.

Dieses Grundprinzip ist bereits im Inhaltsverzeichnis exemplarisch erkennbar:

  1. Anwendungsbereich
  2. Begriffsbestimmungen
  3. Gefährdungsbeurteilung
  4. Allgemeine Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
  5. Ergänzende Maßnahmen für spezielle Gefahrstoffe
  6. Maßnahmen zum Brandschutz
  7. Zusammenlagerung
  8. Lagerung akut toxischer Flüssigkeiten und Feststoffe
  9. Lagerung oxidierender Flüssigkeiten und Feststoffe
  10. Lagerung von Gasen unter Druck
  11. Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen
  12. Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten

 

Die TRGS enthält insgesamt 9 Anhänge, in denen Detailregelungen zu finden sind. Diese sind jedoch ohne Einschränkungen ebenfalls gültig und wenn zutreffend, zu beachten.

Anhang 1:  Ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung
Anhang 2:  Lagerung von Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und Wohnhäusern
Anhang 3:  Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken in
               Arbeitsräumen
Anhang 4: Beschreibung der Lagerklassen
Anhang 5: Vorgehensweise zur Festlegung der Lagerklassen
Anhang 6: Sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-
               Rückhalteeinrichtungen in Lägern für entzündbare Flüssigkeiten
Anhang 7: Lüftung und Vorschriften zum Explosionsschutz
Anhang 8: Sehr reaktionsfähige oxidierende / brandfördernde Stoffe
Anhang 9: Maßnahmen bei der Lagerung von Gefahrstoffen bis zu 50 kg
              (Kleinmengenregelung)

Die TRGS 510 gilt grundsätzlich bei der so genannten passiven Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Hierzu zählen ausschließlich folgende Tätigkeiten:

  • Ein- und Auslagern
  • Transportieren innerhalb des Lagers
  • Beseitigen freigesetzter Gefahrstoffe

Werden im Lager weitere Tätigkeiten durchgeführt, wie z.B.

  • Ab- oder Umfüllarbeiten,
  • Probenahme,
  • Reinigen von Behältern,
  • Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,

sind diese in der Gefährdungsbeurteilung separat zu betrachten und zu bewerten.
Die TRGS gilt nicht

  • für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden,
  • für Schüttgüter,
  • für die Lagerung von radioaktiven Stoffen, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen,
  • für die Lagerung von ansteckungsgefährlichen Stoffen.

Für die Lagerung der folgenden Stoffe, Gemische/Zubereitungen sind die Zusammenlagerungsvorschriften in der TRGS 510 mit aufgeführt, die substantiellen Lagervorschriften stehen in den aufgeführten gesetzlichen Regelungen:

  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltigen Gemischen/Zubereitungen gemäß Anhangs III Nr.6 GefStoffV gilt die TRGS 511
  • explosionsgefährliche Stoffe, die unter das Sprengstoffgesetz fallen, ist die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz heran zu ziehen
  • für organische Peroxide gilt die BGV B4.

Die TRGS 510 ist uneingeschränkt ab 200 kg gelagerter Gefahrstoffe gültig. Über die Grundmaßnahmen der Kapitel 2 bis 4 hinausgehende Vorschriften wurden eigene Mengengrenze festgelegt, siehe Tabelle. Um auch bei Kleinmengen Praxishilfen zu geben, sind im Anhang 9 Empfehlungen ab 1 kg aufgeführt. Tabelle 1 gibt einen Überblick zum Anwendungsbereich der TRGS in Abhängigkeit der Stoffeigenschaften.

Tab 2

 

 

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Veröffentlicht:
2010-11-10
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