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Gefahrstoffe

Unbemerkt im Betrieb verteilt

Beim Umgang mit staubenden Gefahrstoffen sind besondere Maßnahmen erforderlich. Das gilt insbesondere für manuelle Füll- und Abwiegevorgänge. Denn auch, wenn nur wenig daneben geht, ist das Gesundheitsrisiko vorhanden.

Staubbelastung am Arbeitsplatz

Staubbelastung am Arbeitsplatz

Farbpigmente, Chromate, Komponenten für Arzneien … Viele staubende Gefahrstoffe, die zum Beispiel als toxisch oder krebserzeugend eingestuft sind, werden zu Mischprodukten verarbeitet. Dabei bergen oft unscheinbare Arbeitsvorgänge Gesundheitsrisiken, weil „nur ein bisschen“ Staub nicht dort bleibt, wo er hingehört ‒ etwa beim Öffnen und Schließen von Säcken, Einfüllen der Stoffe oder Ablegen von entleerten Gebinden, in denen sich noch Staubreste befinden. Damit ist vor allem bei verschiedenen Tätigkeiten in der chemischen Industrie zu rechnen. Neben Ein- und Abfüllvorgängen zählen dazu auch Arbeiten wie Kommissionieren, Mahlen oder Transportieren. Doch auch in anderen Branchen geht manch eine Prise daneben oder es kommt zu einer Staubentwicklung bei bestimmten Arbeitsverfahren.

Die Gefährdung erkennen

Die feinen Staubteilchen, oftmals für das menschliche Auge nicht oder kaum erkennbar, verteilen sich durch Aufwirbeln, bei unsachgemäßer Lagerung oder weil sie mit Arbeitsgerät und -kleidung verschleppt werden. So gelangen diese Gefahrstoffe unbemerkt in Arbeitsbereiche, wo Beschäftigte mit ihnen in Berührung kommen: Stäube mit reizenden oder ätzenden Eigenschaften können bereits auf der Haut, in den Augen und in den oberen Atemwegen Gesundheitsschäden hervorrufen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu ermitteln, welche Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen entstehen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Grundlage ist unter anderem die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und das nachgeordnete technische Regelwerk. Bei der Gefährdungsbeurteilung wird jedoch häufig das Arbeitsumfeld zu wenig berücksichtigt. Darauf weist das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) in einer Publikation zum Thema „Abfüllen und Abwiegen“ hin. Untersuchungen zeigten, dass die Bedingungen an Arbeitsplätzen mit manuellen Abfüll- und Abwiegevorgängen bereits mit einfachen Mitteln deutlich verbessert werden können, etwa durch eine darauf abgestimmte Arbeitsorganisation. Diese Maßnahmen würden aber von Betrieben häufig nicht erkannt.

Zehn goldene Regeln

Der Fachausschuss „Keramik und Glas“ der  DGUV hat „Zehn goldene Regeln zur Staubbekämpfung“ erarbeitet, gelistet in der Folge der Prioritäten:

  1. Staub gar nicht erst entstehen lassen
  2. Staubarme Materialien verwenden
  3. Möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten
  4. Staub unmittelbar an der Entstehungsstelle absaugen
  5. Absauganlagen optimieren und regelmäßig warten
  6. Arbeitsräume ausreichend lüften
  7. Abfälle sofort und staubfrei beseitigen
  8. Arbeitsplätze regelmäßig reinigen
  9. Arbeitskleidung sauber halten
  10. Bei staubintensiven Arbeiten Atemschutz verwenden


Alle Alternativen prüfen

Vor dem Einsatz technischer Schutzmaßnahmen, empfehlen die DGUV-Experten, sollte ein Betrieb immer prüfen, ob staubarme Materialien oder Ersatzstoffe mit geringerem Gefährdungspotenzial verwendet werden können. Selbst wenn dann Arbeitsverfahren geändert werden müssten, zahle sich der Aufwand im Nachhinein aus: Oft reduzierten sich dafür Ausgaben für Absaug- und Lüftungsanlagen, Persönliche Schutzausrüstungen oder Energiekosten. Bereits bei der Anlagenplanung sollte geprüft werden, bei welchen Verfahrensschritten zum Verstauben neigende Schüttgüter eingesetzt oder als Zwischen- beziehungsweise Endprodukt erzeugt werden.

Umfassende Maßnahmen ergreifen

Sobald sich Emissionen von staubenden Gefahrstoffen nicht vermeiden lassen, müssen am Ort des Entstehens (etwa in Abfüll- und Umfüllbereichen) technische Maßnahmen ergriffen werden. Zu gängigen Erfassungseinrichtungen zählen zum Beispiel Einhausungen, Arbeitskabinen, Saugrohre oder Absaughauben. Eine Grundregel besagt: Wo es machbar ist, sollten geschlossene Erfassungseinrichtungen eingesetzt werden, nur sie ermöglichen eine vollständige Erfassung der Gefahrstoffe.
Ein Patentrezept indes gibt es nicht. In der Regel sind (Kombinationen von) Speziallösungen erforderlich, die den örtlichen Gegebenheiten und den Eigenschaften der verwendeten Gefahrstoffe entsprechen. Es sind daher Arbeitsverfahren unter Beachtung aller möglichen Gefährdungen zu entwickeln, die eine Emission und Staubausbreitung verhindern. Dazu zählen beispielsweise eine vereinfachte Handhabung von Gebinden oder die Entsorgung von leeren Säcken in geschlossenen Systemen. Oft betreffen die technischen Maßnahmen auch Fragen der Maschinensicherheit sowie des Brand- und Explosionsschutzes. Auch bei Verwendung biologisch aktiver Stoffe sind besondere Regelungen zu beachten.

Industriestaubsauger verwenden

Spezielle Saugsysteme ermöglichen eine Reinigung der Arbeitsbereiche ohne Aufwirbelungen. Sie können meist gut in die Erfassungseinrichtung integriert werden. Werden Staubsauger eingesetzt, um Ablagerungen und Verschüttungen zu beseitigen, müssen sie bestimmten Anforderungen genügen. Daher sollten nur geprüfte Industriestaubsauger verwendet werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 560: „Luftrückführung beim Umgang mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“

Fazit

Beim Umgang mit staubenden Gefahrstoffen gilt es, genau hinzusehen ‒ gerade dort, wo scheinbar wenig zu sehen ist. Bei Körperkontakt oder Einatmung können oft schon geringe Mengen schädlicher Stäube große Folgen nach sich ziehen. Vermeidung hat oberste Priorität, und wo sich Staub nicht ganz vermeiden lässt, sind umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Christine Lendt

Veröffentlicht:
2010-12-02

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