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Gefahrstoffe

Was Sie bei der Gefahrstofflagerung beachten müssen!

Die Gesetzgebung auf Ebene der Europäischen Union nimmt auch in Deutschland immer mehr Einfluss auf den Umweltschutz und damit auf die gesetzeskonforme Lagerung von Gefahrstoffen.

Gefahrstofflager von DENIOS

Gefahrstofflager von DENIOS

Die gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen in der Industrie müssen europaweit harmonisiert werden. Nur so werden einheitliche Wettbewerbsbedingungen geschaffen. Auch die Themen Umweltschutz und betriebliche Sicherheit sind davon betroffen.

Den aktuellen Dschungel von Gesetzen und Verordnungen zu verstehen und in die Praxis umzusetzen, ist eine schwierige Aufgabe für die Unternehmen.

So müssen zum Beispiel folgende Gesetze bei der Lagerung von Gefahrstoffen beachtet werden:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verordnung für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS)
  • VwVwS (Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
  • Technische Regeln brennbare Flüssigkeiten (TRbF)

Das Thema Umweltschutz und damit auch die Lagerung von Gefahrstoffen nimmt im Rahmen der Europäischen Union einen immer höheren Stellenwert ein, dies wird nicht zuletzt durch das „Umweltschadensgesetz“ (USchdG) deutlich.

Mit diesem neuen, seit dem 14.11.2007 (rückwirkend bis zum 30.04.2007) geltenden EU-Gesetz erhält das Thema Umweltschutz, hinsichtlich der Verantwortung und der Haftbarkeit von Unternehmen, eine völlig neue Bedeutung.

Diese Entwicklung wird am Besten durch ein Beispiel deutlich:

Wenn ein Unternehmen aufgrund der gesetzeswidrigen Lagerung von Gefahrstoffen einen Umweltschaden (an geschützten Arten der Flora und Fauna, an Boden oder Wasser) verursacht, greift das neue Umweltschadensgesetz.

Die negativen Auswirkungen auf Natur und Umwelt - zum Beispiel die Verunreinigung eines Gewässers und damit das Absterben oder die Vertreibung von geschützten Tierarten - können nach dem neuen Umweltschadensgesetz von jeder Person (auch Privatperson) bei der zuständigen Behörde (z. B. Umweltamt) angezeigt werden.

Bisher lag es im Ermessen der Umweltbehörde, dem Sachverhalt nachzugehen. Jetzt ist die Behörde verpflichtet, den gemeldeten Umweltschaden zu untersuchen.

Natürlich gibt es auch Neuerungen für die Unternehmen, denn durch die neuen Gesetze wird die Beweispflicht nun umgekehrt: Bei einer eindeutigen Identifizierung des Verursachers, muss nicht die Behörde die Schuld des Unternehmens als Verursacher nachweisen, sondern das Unternehmen muss seine Unschuld beweisen.

Auch dieser Umstand verdeutlicht die immer größer werdende Bedeutung des Umweltschutzes auf EU-Ebene und damit die vermehrte Verantwortung für Unternehmen.

Darüber hinaus hat das Unternehmen die Pflicht dafür zu sorgen, dass die geschädigte Umwelt saniert und die Biodiversität wieder hergestellt wird. Hier kommt für die Unternehmen eine verschärfte Haftungssituation zum Tragen. Eine Tatsache, die sowohl für die Unternehmen als auch für die Versicherungen (im speziellen Sachversicherer) völliges Neuland darstellt.

Es bleibt abzuwarten, wie die Umsetzung dieser neuen EU Gesetzgebung in der Praxis aussehen wird.

Hinsichtlich der Haftung stellen sich noch weitere Fragen: Wie sieht es in so einem Fall mit dem Umweltschutz- oder dem Gefahrgutbeauftragten in einem Unternehmen aus? Wie kann eine betroffene Person im Schadensfall zur Verantwortung gezogen werden?

An dieser Stelle kann hinsichtlich der persönlichen Haftung in der Regel Entwarnung gegeben werden: Ein Mitarbeiter eines Unternehmens ist, alleine aufgrund seiner Ernennung zum Beispiel zum Umweltschutzbeauftragten, grundsätzlich für einen eintretenden Schaden nicht persönlich haftbar zu machen.

Jedoch bestätigen Ausnahmen auch hier die Regel: Sollte eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Umweltschutzbeauftragten oder einer entsprechenden Person nachzuweisen sein, oder nimmt dieser unternehmerische Aufgaben wahr und bekleidet eine leitende Funktion, kann im Einzelfall eine Haftung geltend gemacht werden. Ansonsten haftet das Unternehmen mit den rechtlichen Vertretern.

Aber was bewirkt die neue EU Rechtslage nun wirklich?

In klaren Worten gesagt, ist eine Sensibilisierung des Mitarbeiters für den verantwortungsvollen Umgang mit der Umwelt erwünscht.

Die Verantwortung jedes Einzelnen beginnt bereits bei der Lagerung von Gefahrstoffen und darf auch bei dem späteren Umgang nicht vernachlässigt werden.

Eine korrekte Lagerung ist somit der erste Schritt in die richtige Richtung. Aber ab wann spricht man im Bereich Gefahrstoffe von „Lagerung“? Die Gesetzestexte sind in diesem Bezug eindeutig. Der „Tatbestand des Lagerns“ ist erfüllt, wenn die Gefahrstoffe mehr als 24 Stunden gelagert werden oder wenn das Unternehmen mehr, als die für den Tagesbedarf notwendigen Gefahrstoffen bereitstellt.

Ein Verstoß gegen diese eindeutigen Vorgaben bedeutet eine Missachtung der oben genannten Gesetze und Verordnungen und führt zu Strafmaßnahmen.

Eine wichtige Voraussetzung für das sichere Lagern von Gefahrstoffen ist die Kenntnis über deren Gefährlichkeit. Hinweise hierzu stehen in den jeweiligen Sicherheitsdatenblättern der Gefahrstoffe.

In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass insbesondere im Zuge der neuen Verordnung „REACH“ (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) die Sicherheitsdatenblätter und deren Vollständigkeit und Aussagefähigkeit immer wichtiger werden.

Das Sicherheitsdatenblatt ist die erste Informationsquelle für den Mitarbeiter und aus diesem werden die erforderlichen Maßnahmen zur sicheren Lagerung des Gefahrstoffes abgeleitet. Die REACH Verordnung ist seit dem 1. Januar 2007 in jedem Mitgliedstaat der EU direkt gültig und trat am 1. Juni 2007 in Kraft.

Im Bereich Gefahrstofflagerung ist es wichtig die Theorie mit Ihren Gesetzen und Verordnungen zu kennen, jedoch muss auch die richtige Umsetzung in der Praxis erfolgen.

Die sichere Lagerung von Gefahrstoffen beginnt mit einer einfachen Auffangvorrichtung. „Jeder Stoff, außer Wasser selbst, ist wassergefährdend“.

Auf Basis dieser etwas pauschalen Erkenntnis, erfolgt die Einteilung der Stoffe in Wassergefährdungsklassen in der „Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe“ (VwVwS). Es unterscheiden sich folgende Klassen:

WGK 1 - schwach wassergefährdende Stoffe

WGK 2 - wassergefährdende Stoffe

WGK 3 - stark wassergefährdende Stoffe

Insbesondere die entzündlichen Stoffe stellen einen großen Anteil, der in der Praxis verwendeten Gefahrstoffe dar. Sie machen neben dem Grundwasserschutz durch eine Auffangwanne noch einen zusätzlichen Schutz vor Bränden erforderlich.

Bei entzündlichen Stoffen geht die Brandgefahr aufgrund des niedrigen Flammpunkt zum einen von den Stoffen selber aus. Zum anderen darf ein Brand, der außerhalb des Lagers entsteht, nicht auf diese Stoffe übergreifen – ein Brandschutz von innen und außen muss daher immer gewährleistet werden.

Ein effizienter Brandschutz kann auf zwei Arten realisiert werden: die erste Variante wird über einen Sicherheitsabstand geregelt. Hierbei muss das Gefahrstofflager bei einer Außenlagerung in Abhängigkeit von den eingelagerten Mengen, allseitig mit einem entsprechenden Abstand zu Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgestellt werden.

Oftmals ist aufgrund von Platzmangel oder der erforderlichen Aufstellsituation dieser Abstand jedoch nicht einzuhalten. Hier ist, genau wie bei der Lagerung von entzündlichen Stoffen im Innenbereich (z. B. Lager; Produktion), der Brandschutz über das Gefahrstofflager selber zu realisieren.

Welche Gefahren können entstehen und wie können diese vermieden werden?

Grundsätzlich ist bei der Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten gemäß den Richtlinien nach ATEX (Atmosphere explosive), neben dem Brandschutz auch der Explosionsschutz zu berücksichtigen.

Die Einteilung und Definition von Explosionsschutzzonen (Ex Zonen), d. h. wo und in welcher Häufigkeit explosivfähige Dampfluftgemische entstehen können sowie die Ausführung der elektrischen Bauteile nach ATEX Richtlinie sind grundlegende Sicherheitsanforderungen an ein Gefahrstofflager.

Beide Aspekte sind im Explosionsschutzdokument vom Betreiber des Lagers zu dokumentieren.

Wichtig sind, vor allem im Hinblick auf den Versicherungsschutz, die erforderlichen Zulassungen und Nachweise für ein Gefahrstofflager.

Unfälle aus der Praxis mit erheblichen Sach- und/oder Personenschäden führen immer wieder zu Insolvenzen. Weil Vorgaben nicht eingehalten wurden oder nicht zugelassene Läger im Einsatz waren, erfolgte keine Schadensregulierung durch die Versicherung.

Der Leitspruch „Sparen, koste es was es wolle“ ist gerade im Bereich der Gefahrstofflagerung oft ein gefährlicher Ansatz. Vermeintliche Einsparungen bei der Investition bergen häufig das Risiko von erheblichen Folgekosten, oder Reduzierung der Versicherungsleistung im Schadensfall.

Investitionen in die betriebliche Sicherheit und den Umweltschutz zahlen sich langfristig für jedes Unternehmen aus. Die zuständigen Behörden haben mittlerweile begonnen den Mittelstand bezüglich dieser Thematik zu kontrollieren.

Die Erfahrung zeigt außerdem, dass die Versicherungen ausgebildete Fachleute beschäftigen und deren Sicherheitsanforderungen, unabhängig von denen der Behörden, zu Beitragsminderungen führen können. Das ist insbesondere für den Mittelstand eine Herausforderung, da diese meist nicht über entsprechende Ressourcen verfügen, die sich ausschließlich mit den Themen Umweltschutz und betriebliche Sicherheit befassen.

Hier ist es häufig der Meister oder der Betriebsleiter, der die Funktionen als Umweltschutz- oder Sicherheitsbeauftragter ausübt. Daher ist es auch ein wesentliches Anliegen der DENIOS AG, die mittelständische Industrie (KMU) durch ihre Kompetenz und langjährige Erfahrung tatkräftig zu unterstützen.

Möchten Sie mehr über Gefahrstofflagerung oder über Veranstaltungen rund um die Themen Umweltschutz und betriebliche Sicherheit erfahren? Auf der DENIOS Internetseite finden Sie weitere Informationen. Die DENIOS Gefahrstoff-Fibel gibt Ihnen wertvolle Anregungen und Tipps zum Umgang mit Gefahrstoffen auf Grundlage der deutschen Gesetzgebung.

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Quelle: www.denios.de

Veröffentlicht:
2007-12-19

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