Neue Maschinenrichtlinie Teil 5
Neue Maschinenrichtlinie – Was sie für Sicherheit und Gesundheit bringt
Die ab dem 29.12.2009 anzuwendende neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG soll nicht nur den freien Handel mit Maschinen innerhalb der EU klarer regeln, sondern sie dient insbesondere dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit der Maschinenanwender. In diesem Beitrag der Serie über die neue Maschinenrichtlinie stellt SIFATipp deshalb die Forderungen der neuen Maschinenrichtlinie zur Reduzierung von Lärm und Vibrationen sowie zur Steigerung der Ergonomie von Maschinen in den Mittelpunkt.
Die neue Maschinenrichtlinie soll Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit verbessern
Maschinenarbeit kann Anwender massiv belasten
Mit der Einführung von Maschinen in die Arbeitsprozesse wurde zweifellos vieles leichter für die Beschäftigten. Körperlich stark beanspruchende Tätigkeiten können in vielen Fällen ebenso von Maschinen übernommen werden wie besonders gefährliche Arbeitsschritte.
Doch die Maschinen haben nicht nur Belastungen auf Seiten der Anwender reduziert, sie haben auch neue Formen der Belastung begünstigt oder verursacht.
Die Lärmentwicklung, die Vibrationen bei der Maschinenarbeit und die mitunter wenig ergonomische Bedienung führen bei den Benutzern zu einer Leistungsminderung und können auf Dauer auch zu Gesundheitsschäden führen.
Die bestehende Maschinenrichtlinie 98/37/EG und die ab dem 29.12.09 anzuwendende neue Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG fordern deshalb auch einen Gesundheitsschutz für die Maschinenanwender.
Lärm reduzieren und über Emissionen informieren
Neben der Lärm- und Vibrations- Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) enthält auch die neue MRL Vorgaben zur Lärmemission. Die neue MRL fordert insbesondere von den Maschinenherstellern detaillierte Angaben zur Schallemission bei Erreichen bestimmter Pegel. So muss jede Betriebsanleitung folgende Mindestangaben enthalten:
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den A-bewerteten Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen, sofern er 70 dB(A) übersteigt; ist dieser Pegel kleiner oder gleich 70 dB(A), so ist dies anzugeben
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den Höchstwert des momentanen C-bewerteten Emissionsschalldruckpegels an den Arbeitsplätzen, sofern er 63 Pa (130 dB bezogen auf 20 μPa) übersteigt
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den A-bewerteten Schallleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen 80 dB(A) übersteigt.
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Verkaufsprospekte sollen Angaben aus Betriebsanleitung widerspiegeln
Die entsprechenden Angaben sollen auch in den Verkaufsprospekten enthalten sein, wenn diese technische Daten aufführen, und dürfen den Angaben in der Betriebsanleitung nicht widersprechen. Gerade die Angaben in den Verkaufsprospekten ermöglichen es den zukünftigen Maschinenbetreibern, gezielt Maschinen mit einer geringeren Lärmemission einzusetzen.
Die Lärmemission von Maschinen unterschiedlicher Anbieter kann direkt und objektiv verglichen werden. Lärmschutz wird so zu einem Kauf- und Verkaufsargument. Der Wettbewerb auf dem Markt der Maschinenhersteller kann dadurch indirekt zur Erhöhung der Maschinensicherheit beitragen.
Schallmessung muss nach genauen Vorgaben erfolgen
Wo die Messungen der Geräuschemission erfolgen soll, regeln die entsprechenden Abschnitte des Anhangs I (Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für Konstruktion und Bau von Maschinen) der neuen MRL ebenso. So müssen die Werte entweder
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an der Maschine selbst gemessen werden oder
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an einer technisch vergleichbaren, für die geplante Fertigung repräsentativen Maschine
Bei sehr großen Maschinen kann der A-bewertete Schallleistungspegel durch A-bewertete Emissionsschalldruckpegel an bestimmten Stellen im Maschinenumfeld ersetzt werden.
Können keine harmonisierten Normen genutzt werden, sind die Geräuschemissionen mit dem dafür am besten geeigneten Messverfahren zu bestimmen, wobei Unsicherheiten der Messungen, Betriebsbedingungen der Maschine zur Zeit der Messung und die Messmethode jeweils angegeben werden müssen.
Bei nicht genau festgelegten Arbeitsplätzen müssen die Messungen des A-bewerteten Schalldruckpegels in einem Abstand von einem Meter von der Maschinenoberfläche und 1,60 Meter über dem Boden oder der Zugangsplattform vorgenommen werden. Dabei sind der höchste Emissionsschalldruckpegel und der zugehörige Messpunkt anzugeben.
Messen allein genügt aber nicht
Der Hersteller kann sich jedoch nicht auf die Messung und Angabe einer Lärmemission beschränken. Vielmehr fordert die neue MRL, dass die Konstruktion der Maschine die Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit reduziert, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.
Ebenso sind Installations- und Montagevorschriften zur Verminderung von Lärm, aber auch von Vibrationen als Teil der Betriebsanleitung vorgesehen.
Auch die Risiken durch Maschinenvibrationen müssen durch bauliche Maßnahmen an der Maschine so weit herabgesetzt werden, wie dies nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Verringerung von Vibrationen verfügbaren Mitteln möglich ist.
Zudem sind neben Vibrationen und Lärmemissionen auch die Emissionen von Abgasen zu kontrollieren. So dürfen insbesondere Emissionen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren nicht nach oben abgeleitet werden.
Ergonomie an allen Arbeitsplätzen wichtig
Nicht nur die häufig zitierten Ergonomieanforderungen an Bildschirmarbeitsplätze sollten in Unternehmen berücksichtigt werden. Auch bei Maschinenanwendern muss die Ergonomie stimmen. Deshalb sieht die neue MRL unter anderem vor, dass Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein soll. Dazu empfehlen sich Maßnahmen wie
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die Möglichkeit der Anpassung an die Unterschiede in den Körpermaßen, der Körperkraft und der Ausdauer
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ein ausreichender Bewegungsfreiraum für die Körperteile des Bedienungspersonals
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die Vermeidung eines von der Maschine vorgegebenen Arbeitsrhythmus
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die Vermeidung von Überwachungstätigkeiten, die dauernde Aufmerksamkeit erfordern
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die Anpassung der Schnittstelle Mensch-Maschine an die voraussehbaren Eigenschaften des Bedienungspersonals
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG wird also nicht nur den rechtlichen Rahmen für den freien Handel mit sicheren Maschinen in der EU klarer fassen, sondern die MRL hilft ganz gezielt in der betrieblichen Präventionsarbeit.


